Rostock, Verordnung vom 27. Juli 1860, betreffend die Verminderung der Feuergefahr in den Tischler- und Stuhlmacher-Werkstätten
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Tischler- und Stuhlmachergewerke, Brandschutz, Feuerschutz
E. E. Rat verordnet im Einverständnisse mit Ehrl. Bürgerschaft, was folgt:
§ 1. In unmittelbarer Nähe einer jeden Tischler- und Stuhlmacher-Werkstätte ist ein, mindestens zwei Tracht Wasser haltender, stets gefüllter Wasserbehälter, nebst einem Eimer zum Schöpfen aufzustellen.
§ 2. Die Kamine und Öfen dieser Werkstätten sind mindestens 18 Zoll breit nach allen, der Wand nicht zugekehrten Seiten mit Platten von Eisenblech zu umgeben, wenn nicht in gleicher Breite der Fußboden mit gebrannten, in Kalk gemauerten Ziegelsteinen belegt ist.
An der äußeren Kante der Kamin- oder Ofenfeuerung ist ein aufrecht stehender eiserner Rand von mindestens zwei Zoll Höhe anzubringen.
Vor der Feuerung muss ein eiserner Kasten in der ganzen Breite derselben, im übrigen von angemessener Größe, aufgestellt werden.
§ 3. Größere Vorräte von Hobelspänen sind überall in den Werkstätten nicht zu dulden. Der Bedarf an Hobelspänen zur Feuerung während eines Tages muss in einem entlegenen Winkel der Werkstätte aufbewahrt werden.
Unter allen Umständen müssen die Hobelspäne sechs Fuß von der Feuerstelle entfernt sein.
§ 4. Die von dem Ofen abgehenden, zum Teil horizontal durch die Werkstätten laufenden Heizungsröhren müssen mindestens 9 Zoll vom Holzwerk entfernt sein, gut in einander fassen und Reinigungstüren haben. Beträgt die Entfernung weniger als 16 Zoll, so muss das Holzwerk mit Metallplatten benagelt werden.
§ 5. Die Werkstätten sind an jedem Abende, wenn s. g. Bauarbeit und andere Arbeit, bei welcher viele Hobelspäne abfallen, beschafft ist, von solchen Spänen durch Austragen derselben und Abfegen des Fußbodens völlig zu reinigen.
Am Mittage müssen die Späne vor dem Verlassen der Werkstätte möglichst zusammen gekehrt werden.
Beim Feierabend ist das Feuer in den Kaminen auszulöschen, die Öfen sind fest zu verschließen.
§ 6. Das Erwärmen längerer Tafelstücke, die nicht in die Kamine gebracht werden können, soll zwar auch ferner in bisheriger Art gestattet sein, jedoch sind dabei folgende Vorsichtsmaßregeln zu beobachten:
1) Es darf das Erwärmen nur bei Tage, nicht Abends bei Licht geschehen.
2) Ehe dazu geschritten wird, muss die Überzeugung gewonnen werden, dass die Wasserbehälter gehörig gefüllt, die Eimer zur Hand sind.
3) Endlich ist vor dem Beginnen dieser Operation die Werkstätte durch Austragen und Ausfegen völlig von Hobelspänen zu reinigen.
§ 7. Die §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Einrichtungen sind innerhalb 14 Tagen in allen Werkstätten zu beschaffen.
Nach Ablauf derselben werden vorgefundene Mängel und Kontraventionen gegen die Vorschriften dieser Verordnung überhaupt mit 10—100 Thlr. Geldstrafe geahndet.
Eine wegen fahrlässiger Brandstiftung zu erkennende Strafe wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
§ 8. Das L. Polizei-Amt ist beauftragt, häufige unerwartete Visitationen der Werkstätten eintreten zu lassen.
Gegeben im Rate. Rostock, den 27. Juli 1860.
Aug. Rusch, Rats-Sekretär
§ 1. In unmittelbarer Nähe einer jeden Tischler- und Stuhlmacher-Werkstätte ist ein, mindestens zwei Tracht Wasser haltender, stets gefüllter Wasserbehälter, nebst einem Eimer zum Schöpfen aufzustellen.
§ 2. Die Kamine und Öfen dieser Werkstätten sind mindestens 18 Zoll breit nach allen, der Wand nicht zugekehrten Seiten mit Platten von Eisenblech zu umgeben, wenn nicht in gleicher Breite der Fußboden mit gebrannten, in Kalk gemauerten Ziegelsteinen belegt ist.
An der äußeren Kante der Kamin- oder Ofenfeuerung ist ein aufrecht stehender eiserner Rand von mindestens zwei Zoll Höhe anzubringen.
Vor der Feuerung muss ein eiserner Kasten in der ganzen Breite derselben, im übrigen von angemessener Größe, aufgestellt werden.
§ 3. Größere Vorräte von Hobelspänen sind überall in den Werkstätten nicht zu dulden. Der Bedarf an Hobelspänen zur Feuerung während eines Tages muss in einem entlegenen Winkel der Werkstätte aufbewahrt werden.
Unter allen Umständen müssen die Hobelspäne sechs Fuß von der Feuerstelle entfernt sein.
§ 4. Die von dem Ofen abgehenden, zum Teil horizontal durch die Werkstätten laufenden Heizungsröhren müssen mindestens 9 Zoll vom Holzwerk entfernt sein, gut in einander fassen und Reinigungstüren haben. Beträgt die Entfernung weniger als 16 Zoll, so muss das Holzwerk mit Metallplatten benagelt werden.
§ 5. Die Werkstätten sind an jedem Abende, wenn s. g. Bauarbeit und andere Arbeit, bei welcher viele Hobelspäne abfallen, beschafft ist, von solchen Spänen durch Austragen derselben und Abfegen des Fußbodens völlig zu reinigen.
Am Mittage müssen die Späne vor dem Verlassen der Werkstätte möglichst zusammen gekehrt werden.
Beim Feierabend ist das Feuer in den Kaminen auszulöschen, die Öfen sind fest zu verschließen.
§ 6. Das Erwärmen längerer Tafelstücke, die nicht in die Kamine gebracht werden können, soll zwar auch ferner in bisheriger Art gestattet sein, jedoch sind dabei folgende Vorsichtsmaßregeln zu beobachten:
1) Es darf das Erwärmen nur bei Tage, nicht Abends bei Licht geschehen.
2) Ehe dazu geschritten wird, muss die Überzeugung gewonnen werden, dass die Wasserbehälter gehörig gefüllt, die Eimer zur Hand sind.
3) Endlich ist vor dem Beginnen dieser Operation die Werkstätte durch Austragen und Ausfegen völlig von Hobelspänen zu reinigen.
§ 7. Die §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Einrichtungen sind innerhalb 14 Tagen in allen Werkstätten zu beschaffen.
Nach Ablauf derselben werden vorgefundene Mängel und Kontraventionen gegen die Vorschriften dieser Verordnung überhaupt mit 10—100 Thlr. Geldstrafe geahndet.
Eine wegen fahrlässiger Brandstiftung zu erkennende Strafe wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
§ 8. Das L. Polizei-Amt ist beauftragt, häufige unerwartete Visitationen der Werkstätten eintreten zu lassen.
Gegeben im Rate. Rostock, den 27. Juli 1860.
Aug. Rusch, Rats-Sekretär