Rostock, Verordnung vom 22. September 1854, betreffend die Zugaben der Krämer im Detail-Verkehr
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Handel und Gewerbe
Wenn die hiesige Krämer-Compagnie einstimmig den Beschluss gefasst hat, dass Zugaben im Detailverkehr, die Weihnachts- und Neujahrsgeschenke einschließlich, bei Geldstrafe verboten sein sollen, und E. E. Rat diesen Beschluss, wiewohl unter Vorbehalt des Rechts der Minderung, Mehrung und Wiederaufhebung desselben, heute mit der näheren Bestimmung konfirmiert hat, dass dies Verbot mit dem 1. k. M. in Kraft treten und der jedesmalige Kontraventionsfall von dem betreffenden Handlungshause mit einer Strafe von Zehn Thalern — wovon auf Verlangen dem Denunzianten 1/3 ausgezahlt werden, der Rest aber der hiesigen Armenkasse zufließen wird —, nach vorgängiger summarischer Untersuchung durch L. Gewett, unter Vorbehalt des Administrativ-Rekursus, gebüßt werden soll; so wird solches hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Gegeben im Rate. Rostock, den 22. September 1854.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
Gegeben im Rate. Rostock, den 22. September 1854.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär