Rostock, Verordnung vom 21. April 1856, betreffend die Kompetenz der Brauer-Compagnie und der Coventbrauer.
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Bierbrauer-Ordnung,
Zur näheren Festsetzung der Kompetenz der Brauer-Compagnie und der Coventbrauer verordnet E. E. Rat, was folgt:
I. Der Art. 13 A. und die beiden letzten Absätze des Art. 16 der Brau-Ordnung vom 7. Dez. 1836, ungleichen die auf diese Artikel bezüglichen Verordnungen und Resolutionen vom 4. Dez. 1837, 14. März 1838, 4. September 1840 und 17. November 1841, sodann die Bestimmungen Sphi 13, sub a und c der Instruktion des Bier-Visitators — Anlage 3 der gedachten Brau-Ordnung — werden hierdurch aufgehoben.
II. Dagegen treten an die Stelle der sub I. aufgehobenen Bestimmungen der Brau-Ordnung folgende Vorschriften:
Die Bierbrauerei zum Verkauf kann nur in einem Haufe betrieben werden, welches die Bierbrau-Gerechtigkeit besitzt, und dessen Bewohner: Eigentümer, Nutznießer oder Mietsmann, Mitglied der Brauer-Compagnie ist. Die aktiven Mitglieder der Brauer-Compagnie dürfen Bier jeder Stärke, ebenso wie Covent, in offenen, oder größeren und kleineren Gefäßen zwischen zwei Böden hier am Orte oder nach auswärts verkaufen. Es bleibt jedoch die Verordnung vom 11. November 1842 über das Maß der Biertonnen bei Bestand und dürfen sie für den Covent keinen höheren Preis nehmen, als wozu die Coventbrauer, je nach der Bestimmung E. E. Rats, berechtigt sind.
Sodann sollen die aktiven Brauer berechtigt sein, das von ihnen gebraute Bier in ihren Lokalen an sitzende Gäste zu verschenken.
Außer der Art. 12, b. den Herbergierern beschränkt gestatteten Abweichung von dem Eingangs erwähnten ausschließlichen Rechte der Bierbrauerei zum Verkauf, haben noch die sogenannten Coventbrauer, auch ohne Mitglieder der Brauer-Compagnie zu sein, aus der ihnen Namens E. E. Rats vom L. Gewett erteilten Konzession, das Recht des Coventbrauens zum Verkauf, und zwar, soweit hierher gehörig, unter diesen näheren Bestimmungen:
1) Sie dürfen nur Covent zum Verkauf brauen und den Preis dafür zum höchsten auf 5 Pfennige den Pott stellen, den Covent nicht an Krüger, Bierschenker und Herbergierer verkaufen und selbst keine Krugwirtschaft, Bierschenke oder Herberge halten.
Verkaufen sie, anstatt Covent, Bier, oder nehmen sie einen höheren Preis, als den gestatteten, so sollen sie beim ersten Contraventionsfall ihrer Konzession verlustig sein.
2) Im übrigen sind sie berechtigt, den von ihnen gebrauten Covent in offenen, oder größeren und kleineren Gefäßen zwischen zwei Böden, hier am Orte, oder nach auswärts zu verkaufen, und während des Pfingstmarktes, anderer Jahrmarktstage und der Königschusstage, auch an solche kleine Leute zu verkaufen, welche an den gedachten Tagen Bier und Covent auf dem Markte, am Strande, oder anderen öffentlichen Plätzen verschenken.
Dagegen haben sie
3) die Malzsteuer gleich den aktiven Brauern zu tragen. Sie sind daher den §§9 — 13 der Verordnung vom 21. April 1834, wegen Aufhebung des Reihebrauens, ebenso unterworfen, wie den darauf bezüglichen Deklarator-Verordnungen vom 26. Juni 1840, 2. Mai 1842 und 1. Juni 1842, mit der Modifikation, dass sie stets als aktiv gelten, bis dahin, dass sie ihre Konzession an L. Gewett zurückgegeben haben und der L. Brauer-Compagnie durch die genannte Behörde hiervon die Anzeige gemacht worden ist.
Außerdem soll aber der Bier-Visitator berechtigt sein, den von den Coventbrauern zwischen zwei Böden versandten oder bezogenen Covent auf bloßen Verdacht anzuhalten und zu untersuchen, um Contraventionen gegen die Bestimmung sub 1 resp. zu verhüten und zur Entdeckung zu bringen.
III. Zur Instruktion des Bier-Visitators wird daher
ad 12 hinzugefügt nach den Worten: „nicht allein in den Kellern und in allen übrigen Abteilungen der Häuser der Compagnie-Mitglieder selbst" und der Coventbrauer; ad 13 ob die Coventbrauer den Pott des ihnen allein zu brauen gestatteten Covents höher als zu dem von E. E. Rat bestimmten Preise verkaufen. Diese Verordnung tritt mit dem 8. kommenden Monats in Kraft.
Gegeben im Rate. Rostock, den 21. April 1856.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
I. Der Art. 13 A. und die beiden letzten Absätze des Art. 16 der Brau-Ordnung vom 7. Dez. 1836, ungleichen die auf diese Artikel bezüglichen Verordnungen und Resolutionen vom 4. Dez. 1837, 14. März 1838, 4. September 1840 und 17. November 1841, sodann die Bestimmungen Sphi 13, sub a und c der Instruktion des Bier-Visitators — Anlage 3 der gedachten Brau-Ordnung — werden hierdurch aufgehoben.
II. Dagegen treten an die Stelle der sub I. aufgehobenen Bestimmungen der Brau-Ordnung folgende Vorschriften:
Die Bierbrauerei zum Verkauf kann nur in einem Haufe betrieben werden, welches die Bierbrau-Gerechtigkeit besitzt, und dessen Bewohner: Eigentümer, Nutznießer oder Mietsmann, Mitglied der Brauer-Compagnie ist. Die aktiven Mitglieder der Brauer-Compagnie dürfen Bier jeder Stärke, ebenso wie Covent, in offenen, oder größeren und kleineren Gefäßen zwischen zwei Böden hier am Orte oder nach auswärts verkaufen. Es bleibt jedoch die Verordnung vom 11. November 1842 über das Maß der Biertonnen bei Bestand und dürfen sie für den Covent keinen höheren Preis nehmen, als wozu die Coventbrauer, je nach der Bestimmung E. E. Rats, berechtigt sind.
Sodann sollen die aktiven Brauer berechtigt sein, das von ihnen gebraute Bier in ihren Lokalen an sitzende Gäste zu verschenken.
Außer der Art. 12, b. den Herbergierern beschränkt gestatteten Abweichung von dem Eingangs erwähnten ausschließlichen Rechte der Bierbrauerei zum Verkauf, haben noch die sogenannten Coventbrauer, auch ohne Mitglieder der Brauer-Compagnie zu sein, aus der ihnen Namens E. E. Rats vom L. Gewett erteilten Konzession, das Recht des Coventbrauens zum Verkauf, und zwar, soweit hierher gehörig, unter diesen näheren Bestimmungen:
1) Sie dürfen nur Covent zum Verkauf brauen und den Preis dafür zum höchsten auf 5 Pfennige den Pott stellen, den Covent nicht an Krüger, Bierschenker und Herbergierer verkaufen und selbst keine Krugwirtschaft, Bierschenke oder Herberge halten.
Verkaufen sie, anstatt Covent, Bier, oder nehmen sie einen höheren Preis, als den gestatteten, so sollen sie beim ersten Contraventionsfall ihrer Konzession verlustig sein.
2) Im übrigen sind sie berechtigt, den von ihnen gebrauten Covent in offenen, oder größeren und kleineren Gefäßen zwischen zwei Böden, hier am Orte, oder nach auswärts zu verkaufen, und während des Pfingstmarktes, anderer Jahrmarktstage und der Königschusstage, auch an solche kleine Leute zu verkaufen, welche an den gedachten Tagen Bier und Covent auf dem Markte, am Strande, oder anderen öffentlichen Plätzen verschenken.
Dagegen haben sie
3) die Malzsteuer gleich den aktiven Brauern zu tragen. Sie sind daher den §§9 — 13 der Verordnung vom 21. April 1834, wegen Aufhebung des Reihebrauens, ebenso unterworfen, wie den darauf bezüglichen Deklarator-Verordnungen vom 26. Juni 1840, 2. Mai 1842 und 1. Juni 1842, mit der Modifikation, dass sie stets als aktiv gelten, bis dahin, dass sie ihre Konzession an L. Gewett zurückgegeben haben und der L. Brauer-Compagnie durch die genannte Behörde hiervon die Anzeige gemacht worden ist.
Außerdem soll aber der Bier-Visitator berechtigt sein, den von den Coventbrauern zwischen zwei Böden versandten oder bezogenen Covent auf bloßen Verdacht anzuhalten und zu untersuchen, um Contraventionen gegen die Bestimmung sub 1 resp. zu verhüten und zur Entdeckung zu bringen.
III. Zur Instruktion des Bier-Visitators wird daher
ad 12 hinzugefügt nach den Worten: „nicht allein in den Kellern und in allen übrigen Abteilungen der Häuser der Compagnie-Mitglieder selbst" und der Coventbrauer; ad 13 ob die Coventbrauer den Pott des ihnen allein zu brauen gestatteten Covents höher als zu dem von E. E. Rat bestimmten Preise verkaufen. Diese Verordnung tritt mit dem 8. kommenden Monats in Kraft.
Gegeben im Rate. Rostock, den 21. April 1856.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär