Rostock, Verordnung vom 20. April 1855, betreffend die Führung des Grund-Katasters
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Kataster, Vermessung, Grundstücke
Damit der Zweck der 1852 eingeleiteten, zur Zeit erst zum Teil vollendeten, neuen Vermessung der Stadt-Feldmark und die ordnungsmäßige Führung des Kataster-Wesens überhaupt erreicht und gesichert werde, verordnet E. E. Rat im Einverständnisse mit Ehrl. Bürgerschaft was folgt:
I. Alle Grundbesitzer in den hiesigen Vorstädten und auf hiesiger Feldmark, welche durch Grenz-Regulierungen, Austausch, Teilungen oder auf sonstige Weise Formen und Größe ihrer Grundstücke verändern, haben eine genaue, auf Vermessung nach dem Maßstab der neuen Stadt-Karte gegründete Spezial-Karte der veränderten Grundstücke und eine Beschreibung der eingetretenen Veränderungen von einem beeidigten Kammer-Ingenieur oder einem zu diesem Behufe besonders von hiesiger Kämmerei beeidigten Ingenieur aufnehmen zu lassen und bei Löbl. Kämmerei einzureichen.
Der Maßstab der Karten ist in den Vorstädten 20 Ruthen Meckl. auf 3 Zoll oder 6 2/3 Ruthen auf einen Zoll, für die Feldmark 15 Ruthen auf einen Zoll.
II. Wenn Löbl. Kämmerei Karte und Beschreibung ordnungsmäßig findet, so hat dieselbe den Beteiligten in einem besonderen Atteste, welches alle zum Zwecke der Verlassung zu Stadtbuch erforderlichen Einzelheiten enthalten muss, die desfallsige Bescheinigung zu erteilen, sonst aber die Abstellung der erkannten und genau anzugebenden Mängel zu verordnen.
III. Ohne das sub II. erwähnte Attest darf die Stadtbuch-Behörde die Verlassung geteilter oder veränderter Grundstücke nicht eintreten lassen.
IV. Alle Veränderungen, welche nach der Vollendung der Eingangs gedachten Vermessung einzelner Teile der Stadt-Feldmark bis zur Veröffentlichung dieser Verordnung vorgekommen, sind auf eine von Löbl. Kämmerei zu erlassende Aufforderung binnen sechs Wochen bei der genannten Behörde zur Anzeige zu bringen, worauf dieselbe amtlich für Berichtigung und Vervollständigung der Karte und der Vermessungs-Akten zu sorgen hat.
V. Die nach IV. anzumeldenden, aber nicht zur Anzeige gebrachten, Veränderungen sind binnen Jahresfrist, die künftigen ungesäumt in Grundlage dieser Verordnung zu erledigen, bei Strafe, dass bei Grenzstreitigkeiten lediglich die Vermessungs-Akten und Karten normieren, die eingetretenen Veränderungen bis zu deren vorschriftsmäßigen Erledigung zu allen öffentlichen Rechtsfolgen als nicht vorhanden und ungültig behandelt werden und für jeden Kontraventionsfall eine Geldstrafe von 2 bis 50 Thlr. nach Befinden der Umstände erkannt werden soll.
VI. Gegen Verfügungen Löbl. Kämmerei bleibt lediglich der administrative Rekurs vorbehalten.
Gegeben im Rate. Rostock, den 20. April 1855.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
I. Alle Grundbesitzer in den hiesigen Vorstädten und auf hiesiger Feldmark, welche durch Grenz-Regulierungen, Austausch, Teilungen oder auf sonstige Weise Formen und Größe ihrer Grundstücke verändern, haben eine genaue, auf Vermessung nach dem Maßstab der neuen Stadt-Karte gegründete Spezial-Karte der veränderten Grundstücke und eine Beschreibung der eingetretenen Veränderungen von einem beeidigten Kammer-Ingenieur oder einem zu diesem Behufe besonders von hiesiger Kämmerei beeidigten Ingenieur aufnehmen zu lassen und bei Löbl. Kämmerei einzureichen.
Der Maßstab der Karten ist in den Vorstädten 20 Ruthen Meckl. auf 3 Zoll oder 6 2/3 Ruthen auf einen Zoll, für die Feldmark 15 Ruthen auf einen Zoll.
II. Wenn Löbl. Kämmerei Karte und Beschreibung ordnungsmäßig findet, so hat dieselbe den Beteiligten in einem besonderen Atteste, welches alle zum Zwecke der Verlassung zu Stadtbuch erforderlichen Einzelheiten enthalten muss, die desfallsige Bescheinigung zu erteilen, sonst aber die Abstellung der erkannten und genau anzugebenden Mängel zu verordnen.
III. Ohne das sub II. erwähnte Attest darf die Stadtbuch-Behörde die Verlassung geteilter oder veränderter Grundstücke nicht eintreten lassen.
IV. Alle Veränderungen, welche nach der Vollendung der Eingangs gedachten Vermessung einzelner Teile der Stadt-Feldmark bis zur Veröffentlichung dieser Verordnung vorgekommen, sind auf eine von Löbl. Kämmerei zu erlassende Aufforderung binnen sechs Wochen bei der genannten Behörde zur Anzeige zu bringen, worauf dieselbe amtlich für Berichtigung und Vervollständigung der Karte und der Vermessungs-Akten zu sorgen hat.
V. Die nach IV. anzumeldenden, aber nicht zur Anzeige gebrachten, Veränderungen sind binnen Jahresfrist, die künftigen ungesäumt in Grundlage dieser Verordnung zu erledigen, bei Strafe, dass bei Grenzstreitigkeiten lediglich die Vermessungs-Akten und Karten normieren, die eingetretenen Veränderungen bis zu deren vorschriftsmäßigen Erledigung zu allen öffentlichen Rechtsfolgen als nicht vorhanden und ungültig behandelt werden und für jeden Kontraventionsfall eine Geldstrafe von 2 bis 50 Thlr. nach Befinden der Umstände erkannt werden soll.
VI. Gegen Verfügungen Löbl. Kämmerei bleibt lediglich der administrative Rekurs vorbehalten.
Gegeben im Rate. Rostock, den 20. April 1855.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche
Hansestadt Rostock, Große Wasserstraße mit Kerkhoffhaus (1470) Sommer 1968
Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße
Rostock, Neuer Markt mit Ladenzeile 1967
Hansestadt Rostock, Neuer Markt (zum Zeitpunkt der Aufnahme: Erst-Thälmann-Platz) 1967
Rostock, Lange Straße, Marienkirche in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts