Rostock, Verordnung vom 2. September 1853, betreffend den Umzug der Dienstboten
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Boten, Dienstboten, Dienstverträge, Kündigung, Kündigungszeiten
Friedrich Franz von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc.
Um die mannigfachen Übelstände zu entfernen, welche aus der gegenwärtig bestehenden Verschiedenheit der Umzugszeiten der Dienstboten und dem Mangel ausreichender gesetzlicher Bestimmungen für dieselbe, sowohl für die Dienstherren, als auch für die Dienstboten, entstehen, verordnen Wir, nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, hierdurch was folgt:
§ l. Sofern nicht zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstboten etwas anderes vertragsmäßig bedungen worden ist, soll der Umzug der Dienstboten künftig allgemein an den nachstehend bemerkten Tagen stattfinden:
A. für diejenigen Dienstboten auf dem Lande, welche mit dem Ackerbau in direkter Verbindung stehen, am 24. Oktober, aber wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, an dem darauf folgenden Montage;
B. für die übrigen ländlichen und die städtischen Dienstboten nach Maßgabe der verschiedenen Kündigungszeiten resp.:
a. am Dinstag nach Ostern;
b. am 24. Juni oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, am folgenden Tage;
c. am 24. Oktober oder, falls dieser Tag auf einen Sonntag fällt, am folgenden Tage;
d. am ersten Wochentage nach den Weihnachtsfeiertagen.
An den bestehenden gesetzlichen oder observanzmäßigen Bestimmungen über Dienstaufkündigungen wird hierdurch nichts geändert.
§ 2. Alle entgegenstehenden Vorschriften allgemeiner Gesetze, Lokalstatuten und Observanzen über die Umzugszeiten der Dienstboten werden hierdurch aufgehoben und außer Kraft gesetzt mit der näheren Bestimmung, dass, wenn an einem Orte andere, als die gesetzlichen Kündigungstermine in Gebrauch sein sollten, der Umzug doch an einem der in § 1 bezeichneten. Tage, und zwar demjenigen, welcher der Zeit nach dem Ablaufe der Dienstzeit am nächsten liegt, zu geschehen hat.
Gegeben durch Unser Staats-Ministerium. Schwerin, am 9. Juli 1853.
Friedrich Franz.
Graf v. Bülow. v. Schröter, v. Brock.
Um die mannigfachen Übelstände zu entfernen, welche aus der gegenwärtig bestehenden Verschiedenheit der Umzugszeiten der Dienstboten und dem Mangel ausreichender gesetzlicher Bestimmungen für dieselbe, sowohl für die Dienstherren, als auch für die Dienstboten, entstehen, verordnen Wir, nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, hierdurch was folgt:
§ l. Sofern nicht zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstboten etwas anderes vertragsmäßig bedungen worden ist, soll der Umzug der Dienstboten künftig allgemein an den nachstehend bemerkten Tagen stattfinden:
A. für diejenigen Dienstboten auf dem Lande, welche mit dem Ackerbau in direkter Verbindung stehen, am 24. Oktober, aber wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, an dem darauf folgenden Montage;
B. für die übrigen ländlichen und die städtischen Dienstboten nach Maßgabe der verschiedenen Kündigungszeiten resp.:
a. am Dinstag nach Ostern;
b. am 24. Juni oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, am folgenden Tage;
c. am 24. Oktober oder, falls dieser Tag auf einen Sonntag fällt, am folgenden Tage;
d. am ersten Wochentage nach den Weihnachtsfeiertagen.
An den bestehenden gesetzlichen oder observanzmäßigen Bestimmungen über Dienstaufkündigungen wird hierdurch nichts geändert.
§ 2. Alle entgegenstehenden Vorschriften allgemeiner Gesetze, Lokalstatuten und Observanzen über die Umzugszeiten der Dienstboten werden hierdurch aufgehoben und außer Kraft gesetzt mit der näheren Bestimmung, dass, wenn an einem Orte andere, als die gesetzlichen Kündigungstermine in Gebrauch sein sollten, der Umzug doch an einem der in § 1 bezeichneten. Tage, und zwar demjenigen, welcher der Zeit nach dem Ablaufe der Dienstzeit am nächsten liegt, zu geschehen hat.
Gegeben durch Unser Staats-Ministerium. Schwerin, am 9. Juli 1853.
Friedrich Franz.
Graf v. Bülow. v. Schröter, v. Brock.