Rostock, Verordnung vom 2. Oktober 1846, betreffend die Keller-Vorbaue
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Bauordnung
Bei Wiederaufhebung des Statutes vom 20. Juli 1842, betreffend die Kellervorbaue, verordnet E. E. Rat mit Zustimmung der Ehrl. Bürgerschaft Folgendes?
1) Innerhalb der Stadtmauern dürfen an den Straßen, Märkten und öffentlichen Plätzen, vor oder neben den Häusern, Buden, Speichern und sonstigen Gebäuden, neue Kellervorbaue überall nicht angelegt werden.
2) Rücksichtlich der innerhalb der Stadtmauern annoch vorhandenen Kellervorbaue sollen nachstehende Bestimmungen in Anwendung treten:
a. die Neuaufführung einzelner oder aller Umfangsmauern, oder die Neulegung der Dächer solcher Keller-Vorbaue ist nur dann gestattet, wenn der Eigentümer die Entfernung des betreffenden Vorbaues und die Hergebung des dadurch gewonnenen Platzes zur öffentlichen Benutzung, gegen vollständige, in weiter unten bemerkter Art zu ermittelnde, Entschädigung, der Stadt offeriert und diese die gemachte Offerte abgelehnt hat. Desfallsige Anmietungen sind an die L. Kämmerei zu richten, welche sich darüber binnen drei Wochen erklären wird. Beim Ausbleiben der Erklärung im Laufe dieser Frist ist die Ablehnung der Anerbietung anzunehmen.
b. Nach dem Michaelistermine des Jahres 1861 sollen alle Eigentümer der alsdann noch vorhandenen Keller-Vorbaue verbunden sein, diese Letzteren auf Verlangen der Stadt zu entfernen und den dadurch gewonnenen Platz zur öffentlichen Benutzung herzugeben. Dagegen wird ihnen die unter d. bestimmte vollständige Entschädigung aus der Stadtkasse zugesichert.
c. Wenn bis Michaelis 1861 eine Veränderung der Person des Keller-Vorbau-Eigentümers eintritt oder die ganze vordere Fronte des Gebäudes, vor oder neben welchem der Vorbau belegen ist, neu aufgeführt wird, so ist der Eigentümer verpflichtet, den betreffenden Keller-Vorbau auf Verlangen der Stadt und gegen die mehrberegte vollständige Entschädigung zu entfernen. Diese Entfernung muss von dem neuen Eigentümer binnen Jahresfrist, bei Neuaufführung der fraglichen Gebäude-Fronten aber sofort beschafft werden.
d. Ist eine gütliche Vereinbarung über die Größe der Entschädigung nicht zu erreichen, so entscheidet das unverzüglich einzuleitende Erachten zweier aus den hiesigen Ämtern der Maurer oder Zimmer-Meister zu wählenden Sachverständigen, welche auf Kosten der Stadt von der L. Kämmerei zu beeidigen und abzuhören sind und die Schätzung nach Maßgabe der im § 3 des Schoßgesetzes vom 9. Juli 1827 festgestellten Bestimmung«gründe ohne Verzug zu beschaffen haben.
Können beide sich nicht zu einem gemeinsamen Resultate vereinigen, so gilt die Mitteltaxe. Den einen dieser Sachverständigen ernennt die L. Kämmerei, den andern aber der betreffende Eigentümer und zwar binnen 8 Tagen nach der desfalls von Kämmereiwegen an ihn ergangenen Aufforderung, bei endlicher Strafe des Verlustes seiner Wahlbefugnis und der offiziellen Bestellung auch des zweiten Sachverständigen.
Das Resultat der Kämmerei wegen unverweilt zu publizierender Abschätzung ist keiner Anfechtung unterworfen, aber auch nach dessen Bekanntmachung bleibt es der Stadt unbenommen, von der Entfernung des fraglichen Keller-Vorbaus abzustehen.
Von ihrem desfallsigen Wahlrechte wird die Stadt binnen spätestens 3 Wochen Gebrauch machen und wenn in dieser Frist weder eine von der Entfernung des Vorbaus abstehende Erklärung noch die Zahlung der ermittelten Entschädigung erfolgt, so soll der Eigentümer des fraglichen Vorbaus zu der Annahme berechtigt sein, dass von Seiten der Stadt auf die Expropriation verzichtet werde,
e. Wer die oben unter Nr. 1 untersagten Neubauten unternimmt oder die unter 2 a. bemerkten Reparaturen ohne vorausgängige Anerbietung und Ablehnung der Wegnahme des ganzen Vorbaus bewerkstelligt, der soll verbunden sein: ohne alle Entschädigung den ganzen Keller-Vorbau sofort zu entfernen und den dadurch frei werdenden Platz zur öffentlichen Benutzung herzugeben. Die Aufrechterhaltung und Ausführung dieser Verordnung, welche durch das städtische Amtsblatt publiziert werden und von da an in Kraft treten soll, ist überhaupt der L. Kämmerei, als der kompetenten städtischen Bau-Polizei-Behörde, übertragen worden.
Rostock, den 2. Oktober 1846.
J. C. T. Stever, Protonotarius
1) Innerhalb der Stadtmauern dürfen an den Straßen, Märkten und öffentlichen Plätzen, vor oder neben den Häusern, Buden, Speichern und sonstigen Gebäuden, neue Kellervorbaue überall nicht angelegt werden.
2) Rücksichtlich der innerhalb der Stadtmauern annoch vorhandenen Kellervorbaue sollen nachstehende Bestimmungen in Anwendung treten:
a. die Neuaufführung einzelner oder aller Umfangsmauern, oder die Neulegung der Dächer solcher Keller-Vorbaue ist nur dann gestattet, wenn der Eigentümer die Entfernung des betreffenden Vorbaues und die Hergebung des dadurch gewonnenen Platzes zur öffentlichen Benutzung, gegen vollständige, in weiter unten bemerkter Art zu ermittelnde, Entschädigung, der Stadt offeriert und diese die gemachte Offerte abgelehnt hat. Desfallsige Anmietungen sind an die L. Kämmerei zu richten, welche sich darüber binnen drei Wochen erklären wird. Beim Ausbleiben der Erklärung im Laufe dieser Frist ist die Ablehnung der Anerbietung anzunehmen.
b. Nach dem Michaelistermine des Jahres 1861 sollen alle Eigentümer der alsdann noch vorhandenen Keller-Vorbaue verbunden sein, diese Letzteren auf Verlangen der Stadt zu entfernen und den dadurch gewonnenen Platz zur öffentlichen Benutzung herzugeben. Dagegen wird ihnen die unter d. bestimmte vollständige Entschädigung aus der Stadtkasse zugesichert.
c. Wenn bis Michaelis 1861 eine Veränderung der Person des Keller-Vorbau-Eigentümers eintritt oder die ganze vordere Fronte des Gebäudes, vor oder neben welchem der Vorbau belegen ist, neu aufgeführt wird, so ist der Eigentümer verpflichtet, den betreffenden Keller-Vorbau auf Verlangen der Stadt und gegen die mehrberegte vollständige Entschädigung zu entfernen. Diese Entfernung muss von dem neuen Eigentümer binnen Jahresfrist, bei Neuaufführung der fraglichen Gebäude-Fronten aber sofort beschafft werden.
d. Ist eine gütliche Vereinbarung über die Größe der Entschädigung nicht zu erreichen, so entscheidet das unverzüglich einzuleitende Erachten zweier aus den hiesigen Ämtern der Maurer oder Zimmer-Meister zu wählenden Sachverständigen, welche auf Kosten der Stadt von der L. Kämmerei zu beeidigen und abzuhören sind und die Schätzung nach Maßgabe der im § 3 des Schoßgesetzes vom 9. Juli 1827 festgestellten Bestimmung«gründe ohne Verzug zu beschaffen haben.
Können beide sich nicht zu einem gemeinsamen Resultate vereinigen, so gilt die Mitteltaxe. Den einen dieser Sachverständigen ernennt die L. Kämmerei, den andern aber der betreffende Eigentümer und zwar binnen 8 Tagen nach der desfalls von Kämmereiwegen an ihn ergangenen Aufforderung, bei endlicher Strafe des Verlustes seiner Wahlbefugnis und der offiziellen Bestellung auch des zweiten Sachverständigen.
Das Resultat der Kämmerei wegen unverweilt zu publizierender Abschätzung ist keiner Anfechtung unterworfen, aber auch nach dessen Bekanntmachung bleibt es der Stadt unbenommen, von der Entfernung des fraglichen Keller-Vorbaus abzustehen.
Von ihrem desfallsigen Wahlrechte wird die Stadt binnen spätestens 3 Wochen Gebrauch machen und wenn in dieser Frist weder eine von der Entfernung des Vorbaus abstehende Erklärung noch die Zahlung der ermittelten Entschädigung erfolgt, so soll der Eigentümer des fraglichen Vorbaus zu der Annahme berechtigt sein, dass von Seiten der Stadt auf die Expropriation verzichtet werde,
e. Wer die oben unter Nr. 1 untersagten Neubauten unternimmt oder die unter 2 a. bemerkten Reparaturen ohne vorausgängige Anerbietung und Ablehnung der Wegnahme des ganzen Vorbaus bewerkstelligt, der soll verbunden sein: ohne alle Entschädigung den ganzen Keller-Vorbau sofort zu entfernen und den dadurch frei werdenden Platz zur öffentlichen Benutzung herzugeben. Die Aufrechterhaltung und Ausführung dieser Verordnung, welche durch das städtische Amtsblatt publiziert werden und von da an in Kraft treten soll, ist überhaupt der L. Kämmerei, als der kompetenten städtischen Bau-Polizei-Behörde, übertragen worden.
Rostock, den 2. Oktober 1846.
J. C. T. Stever, Protonotarius