Rostock, Verordnung vom 2. Juli 1852, betreffend Zusatz-Artikel zur Schneider-Amtsrolle
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Handwerk, Schneider, Schneiderinnen, Handwerksrolle
E. E. Rat hat die folgenden Zusatz-Artikel zur Schneider-Amtsrolle beschlossen und deren Verkündung für Alle, die es angeht, angeordnet:
I. Der Artikel 2 der Schneider-Amtsrolle vom 26. September 1827, soweit er vom Meisterstück der Frauenschneider handelt, wird hierdurch aufgehoben. Das hiesige Schneider-Amt wird in Ansehung der Frauenschneider für geschlossen erklärt. Es sollen daher fortan Frauenschneider nicht mehr ins Amt aufgenommen werden.
II. Den gegenwärtigen und künftigen Mitgliedern des Amts soll, unter Aufhebung der entgegenstehenden Senatsbestimmung vom 13. April 1832 die Befugnis zustehen, Manns- wie Frauenkleider zu verfertigen und verfertigen zu lassen.
III. Das bisher bestandene ausschließliche Recht des Amts auf Anfertigung von Frauenkleidungsstücken für Andere gegen Lohn wird hierdurch aufgehoben.
IV. Den Mitgliedern des Amts und deren Ehefrauen ist fortan gestattet, weibliche, der hiesigen Stadt angehörige Personen, als Gehilfinnen in ihren Werkstätten anzusetzen, auch denselben Unterricht in der Anfertigung von Frauenkleidungsstücken und im Zuschneiden derselben zu erteilen.
V. Die Erteilung von Konzessionen an weibliche, dem hiesigen Orte angehörige Personen zum selbständigen Betrieb der Anfertigung von Frauenkleidern bleibt vorbehalten.
Rostock, den 2. Juli 1852.
F. L. Gottspfenning, Protonot.
I. Der Artikel 2 der Schneider-Amtsrolle vom 26. September 1827, soweit er vom Meisterstück der Frauenschneider handelt, wird hierdurch aufgehoben. Das hiesige Schneider-Amt wird in Ansehung der Frauenschneider für geschlossen erklärt. Es sollen daher fortan Frauenschneider nicht mehr ins Amt aufgenommen werden.
II. Den gegenwärtigen und künftigen Mitgliedern des Amts soll, unter Aufhebung der entgegenstehenden Senatsbestimmung vom 13. April 1832 die Befugnis zustehen, Manns- wie Frauenkleider zu verfertigen und verfertigen zu lassen.
III. Das bisher bestandene ausschließliche Recht des Amts auf Anfertigung von Frauenkleidungsstücken für Andere gegen Lohn wird hierdurch aufgehoben.
IV. Den Mitgliedern des Amts und deren Ehefrauen ist fortan gestattet, weibliche, der hiesigen Stadt angehörige Personen, als Gehilfinnen in ihren Werkstätten anzusetzen, auch denselben Unterricht in der Anfertigung von Frauenkleidungsstücken und im Zuschneiden derselben zu erteilen.
V. Die Erteilung von Konzessionen an weibliche, dem hiesigen Orte angehörige Personen zum selbständigen Betrieb der Anfertigung von Frauenkleidern bleibt vorbehalten.
Rostock, den 2. Juli 1852.
F. L. Gottspfenning, Protonot.