Rostock, Verordnung vom 18. September 1858, betreffend die Ergänzung der Schiffsmannschaft während der Seefahrt.

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Seefahrt, Schiffsmannschaft, Kapitän, Reeder
E. E. Rat verordnet im Einverständnisse mit Ehrl. Bürgerschaft über die Ergänzung der Schiffsmannschaft während der Seefahrt, was folgt:

Wenn während der Seefahrt eine Ergänzung der Schiffsmannschaft erforderlich wird, muss die Musterung vor dem Mecklenburgischen Konsul, in Ermangelung dessen vor der ausländischen kompetenten Behörde des Musterungsortes geschehen, und, wenn in außereuropäischen Häfen auch dies nicht tunlich sein sollte, die geschehene Musterung in dem ersten Hafen, welchen das Schiff erreicht und in welchem ein Mecklenb. Konsul sich befindet, vor diesem beglaubigt werden.

Der kontravenierende Schiffer ist für alle etwaige Nachteile seinen Reedern verantwortlich und in jedem Kontraventionsfalle mit einer vom Löbl. Gewette wahrzunehmenden Geldstrafe von 5 Thlr. Court., welche in Beihalt § 30 der in Geltung befindlichen Musterrolle zum künftigen Seemanns-Pensionsfonds besonders berechnet werden soll, zu bestrafen.
Diese Verordnung soll bei der Musterung dem Schiffer verlesen werden.
Gegeben im Rate. Rostock, den 18. September 1858.
Aug. Rusch, Rats-Sekretär

Rostock, Stadthafen, 1968

Rostock, Stadthafen, 1968

Rostock, Stadthafen, Segelschulschiff

Rostock, Stadthafen, Segelschulschiff "Wilhelm-Pieck", 1968

Hansestadt Rostock, Stadthafen mit Großsegler, 1968

Hansestadt Rostock, Stadthafen mit Großsegler, 1968

Rostock, Stadthafen mit Großsegler, 1968

Rostock, Stadthafen mit Großsegler, 1968