Rostock, Verordnung vom 11. Juni 1845, betreffend die Kontraventionsklagen und Böhnhasenjagd

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Handwerk und Gewerbe,
Da die Billigkeit erheischt, dass die Böhnhasenjagden und Kontraventionsklagen, welche von den hiesigen Handwerks-Ämtern gegen Mitglieder der Krämer-Compagnie, wegen Feilbietung und Verkaufes gewisser Artikel, respektive nachgesucht und angestellt werden, denselben Grundsätzen unterliegen, welche durch eine Deklaration des § 1 der jüngsten Krämer-Compagnie-Statuten, mittelst rätlicher Determination de 27. Mai 1840, für Böhnhasenjagden und Kontraventionsklagen der Kramer-Compagnie vorgeschrieben sind, so kommittiert E. E. Rat hierdurch dem Löbl. Gewette: sich von jetzt an folgende Bestimmungen als Richtschnur dienen zu lassen:

1) Die überwiesenen Kontravenienten sind für die erste, durch unbefugten Verkauf begangene, Kontravention nur mit einem Verweise zu belegen, bei der nächsten Wiederholung aber in eine Strafe von 2 Rthlr. N 2/3, zu nehmen und bei ferneren Wiederholungen nach richterlichem Ermessen jedesmal schärfer zu bestrafen.

2) Die unbefugt geschehene bloße Feilbietung von Waren — namentlich durch Verkaufs-Annoncierung in öffentlichen Blättern, Ausruf oder Ausstellung zum Verkaufe im Laden oder sonst — begründet für die beteiligten Ämter nur das Recht respektive auf Zurücknahme der betreffenden Annoncierung und Entfernung der bezüglichen Artikel aus den Läden etc. anzutragen; das Löbl. Gewett soll aber auch befugt sein, nach Befinden der Umstände behufige Maßregeln zur Sicherstellung der beteiligten Ämter gegen den Verkauf der unerlaubt ausgebotenen Waren, mit tunlichst geringer Belästigung und Beschränkung des Feilbietenden, auf Antrag zu ergreifen.

3) Der Kostenpunkt ist nach allgemeinen Grundsätzen in jedem einzelnen Falle richterlich zu bestimmen.
Nur hinsichtlich der Böhnhasenjagden und Kontraventionsklagen des Schneider-Amtes sollen die
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden, indem E. E. Rat es Sich vorbehält, dieserhalb, auf die bereits pendenten Verhandlungen, besondere Vorschriften zu erlassen, als bis wohin es bei den bisher geltenden Grundsätzen das Bewenden behalten muss.
Dem Löbl. Gewette bleibt überlassen, die beteiligten Ämter mit den vorstehenden Bestimmungen bekannt zu machen.
Rostock, den 11. Juni 1845.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär

Hausierer, Käse- und Backwarenverkäufer, Scherenschleifer

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Schuster

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