Rostock, Verordnung vom 10. März 1856, betreffend das Schiffs-Registrierungs-Wesen.
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Seefahrt, Schifffahrt, Klassifizierung,
Da die Feststellung eines förmlichen Registrierungs-Wesens bezüglich der unter hiesiger Korrespondenz und aus den hiesigen Häfen fahrenden Schiffe angemessen erschienen ist, verordnet E. E. Rath was folgt:
I. Die Legitimation der Schiffe wird zeither durch die Schiffs-Papiere beschafft, nämlich durch den Bielbrief [Beilbrief = Schiffbauvertrag worin der Schiffszimmermann beauftragt wird ein Schiff zu bauen, also sein Beil zu gebrauchen (Wikipedia)] oder den Messbrief, der Güter durch die Zertifikate, der Mannschaft durch die Musterrolle.
Der Seebrief wird nur denjenigen Schiffsführern erteilt, welche hiesige Bürger und Mitglieder der Schiffergesellschaft sind, der Gesundheitspass Allen auf Antrag gegeben.
Die Mecklenburgischen Schiffe erhalten den Seebrief durch das Großherzogliche Amt Ribnitz und außerdem ein Reeder-Verzeichnis, welches auch Zertifikat genannt wird.
Die zur Legitimation der Schiffe dienenden Papiere werden hierselbst vom L. Gewett ausgestellt, die sonst genannten Papiere, also die Güter-Zertifikate, die Musterrolle, der Seebrief und der Gesundheits-Pass, werden Namens E. E. Rats vom Protonotario desselben ausgefertigt.
II. Der Bielbrief ist keine notwendige Urkunde. Seine Stelle vertritt der vom L. Gewette zu erteilende Messbrief, dieser ist Grundlage der Registrierung. cfr. III.
III. Das L. Gewett hat sofort über alle Eingangs erwähnte Schiffe, welche schon zeither unter Mecklenburgischer oder Rostocker Flagge in rechtsbeständiger Art gefahren haben, in Grundlage der Schiffspapiere ein Register anzulegen und fortzuführen, aus welchem die Namen des Schiffs, des Korrespondentreeders, des Kapitäns und dessen Ortsangehörigkeit in Rostock oder einem anderen Orte Mecklenburgs, die Bauart des Schiffs und dessen Größe nach hiesigen Kommerzlasten ersichtlich sind. Alle Änderungen, welche sich an diesen Merkmalen ergeben, sind sofort nachzutragen.
Das, einen Extrakt aus dem Register enthaltende Attest, welchem der Messbrief anzuheften ist, bezeugt schließlich, dass das qu. Schiff ein Mecklenburgisches oder Rostocker sei und daher resp. zur Führung der Mecklenburgischen und Rostocker Flagge oder ersterer allein berechtigt sei.
Dies Register-Attest ist mit 2 Thlr. und 4 Schill, für den Stempel auszulösen.
IV. Ohne ein solches Register-Attest soll vom ersten künftigen Monats an kein Schiff unter Rostocker oder Mecklenburger Flagge zur Musterung und aus dem Hafen zu Warnemünde gelassen werden.
Der Voigt zu Warnemünde ist verpflichtet, außer den Klarierungs-Papieren dies Attest und die Musterrolle, von allen fremden Schiffen aber die ihre Nationalität beurkundenden Papiere sich vorzeigen zu lassen und die eingesehenen Papiere anzumerken. Die fremden Schiffe, welche mit ausreichenden Papieren nicht versehen sind, müssen angehalten und die Führer zur Ergänzung des Mangels genau angewiesen werden. Das Verfügte ist dem L. Gewette ungesäumt berichtlich vorzulegen.
V. Alle Schiffe, welche unter hiesiger Korrespondenz aus hiesigen Häfen, unter Mecklenburgischer oder dieser und der Rostocker Flagge, ohne dass ihnen die Führung dieser Flagge bisher schon zugestanden hat, fahren wollen, werden zur Führung der Mecklenburgischen Flagge berechtigt, wenn sie
a. unter der Führung eines Kapitäns fahren, der an irgend einem Orte Mecklenburgs Bürger- oder Einwohner-Rechte besitzt;
b. die Eintragung in das Register und das durch diese Eintragung bedingte Attest erwirkt haben. Damit der Führer des Schiffs außer der Mecklenburgischen auch der Rostocker Flagge sich bediene, ist außerdem erforderlich, dass der Kapitän des Schiffs hiesiger Bürger und Mitglied der hiesigen Schiffergesellschaft sei.
Sobald die Schiffe zur Führung der Mecklenburgischen Flagge berechtigt sind, gelten sie als nationale.
VI. Die auswärts für Rechnung hiesiger Korrespondenz gebauten Schiffe müssen am Bauorte ein obrigkeitliches oder gerichtliches Attest erwirken, aus welchem zu ersehen:
a. wann, wo und von wem das Schiff erbauet ist,
b. für wessen Rechnung,
c. von welchem Holze oder sonstigen Stoffe,
d. wie lang im Kiel, wie lang in der höchsten Last-Linie (auch obersten Wasserlinie genannt) von Steven zu Steven und von der Außenkante zur Außenkante der Spundung, — wie breit in der größten Breite über der Außenkante der Inhölzer, — wie tief in senkrechter Linie vom Garnier bis zur Unterkante des niedrigsten Balken. Auf Grund eines solchen Bauattestes kann hier der Messbrief mit Anlegung des Bauattestes ausgestellt werden und die Registrierung statthaben.
VII. Auswärts für hiesige Rechnung gekaufte Schiffe können vom auswärtigen Hafen unter Einsendung der unten verzeichneten Papiere die Registrierung erwirken, oder auf einen vom L. Gewett zu erteilenden Interims-Pass unter Führung eines Mecklenburgischen oder Rostocker Kapitäns und resp. Mecklenburgischer oder Rostocker Flagge Zwecks der Registrierung auf hier gehen, und haben die Korrespondent-Reeder sofort nach Ankunft der Schiffe:
a. vollständige Schiffs-Papiere und die Originale der auf das Eigentum des Schiffs sich beziehenden Urkunden, die ganze über den Ankauf oder die sonstige Art des Erwerbes des Schiffes geführte Korrespondenz, und zwar die Briefe der Verkäufer oder der auswärtigen Korrespondenten, welche den Handel betrieben haben, im Originale oder die behufigen Extrakte derselben und der eigenen, den Kopiebüchern entnommenen Briefe in vidimierter Abschrift dem L. Gewette zu übergeben, welches
b. über den Befund zu Protokoll kognosziert, und im Falle der formellen Richtigkeit und Vollständigkeit der sub a. erwähnten Papiere resp. nach vorgängiger Messung den Messbrief erteilt und die Registrierung vornimmt, die erwähnten Papiere aber, nach zurückbehaltener Abschrift, dem Korrespondent-Reeder zurück gibt. Im anderen Falle ist der befundene Mangel genau zu bezeichnen und die Erledigung zu erwarten.
VIII. Die Veränderung des Namens des Schiffes ist nach dessen Aufnahme in das Register nicht gestattet. E. E. Rat behält sich jedoch vor, aus besonderen Gründen in einzelnen Fällen davon eine Ausnahme eintreten zu lassen.
In Fällen des Nationalitätswechsels — VII. — ist die Namens-Änderung zulässig. Sie muss in diesem Falle protokollarisch beglaubigt und auf dem Eigentums-Dokumente attestiert werden.
IX. Ist ein Schiff für unfahrbar erklärt, abgewrackt, durch Unglücksfälle, Konfiskation oder sonst verloren gegangen, so hat der Korrespondentreeder die Schiffspapiere binnen 6 Monaten zum Zweck der Kassation, beim L. Gewett einzureichen oder, in soweit die Papiere vollständig nicht oder überall nicht übergeben werden können, ausreichende Erklärung darüber an die gedachte Behörde gelangen zu lassen. Auch Schiffer und Mannschaft sind zur Erteilung von Auskunft verpflichtet.
Dasselbe tritt ein, wenn ein hiesiges Schiff an einen Fremden veräußert wird.
X. Wegen der Art der Führung der Mecklenburgischen Flagge wird auf die landesherrliche Verordnung vom 24. März 1855 verwiesen.
Das die Führung der Seeschiffe unter Rostocker Flagge betreffende, unterm 7. September 1846 erlassene Statut bleibt bei Bestand. Der substituierte Schiffsführer hat nach Nr. 5 dieses Statuts nicht allein offen hervorzutreten, nur mit seinem eigenen Namen als Vertreter des behinderten Schiffers zu zeichnen, sondern auch in dem Falle, dass zur Zeit seiner Substitution das Schiff in den hiesigen Häfen oder im Hafen zu Wismar liegt, von dem Protonotario E. E. Rats vermittelst Requisition des Korrespondentreeders sich ein Attest darüber zu verschaffen, dass er als Substitut des namhaft zu machenden Schiffers, auf welchen die Schiffspapiere ausgefertigt, bis zur Rückkehr des Schiffes zu fungieren berechtigt sei.
Wer zur Führung der Rostocker Flagge berechtigt ist, kann dem Herkommen nach auch die Mecklenburgische Flagge führen.
XI. Für das Registerwesen und die danach zu beurteilende Nationalität der hiesigen Schiffe kommt nichts darauf an, wie, mit Ausnahme des Kapitäns, vgl. V., die Mannschaft des Schiffes zusammengesetzt ist. Im Übrigen enthalten die Handels- und Schifffahrtsverträge und deren Vorschriften die Bedingungen des Genusses der Nationalität in auswärtigen Häfen.
In Kriegszeiten sind selbstverständlich die Deklarationen der kriegführenden Mächte für alle Fälle des Nationalitätswechsels eines Schiffes, dessen zeitheriger Eigentümer einer der kriegführenden Mächte angehört, entscheidend.
XII. In Kriegszeiten ist daher in diesen ebengenannten Fällen des Nationalitätswechsels das gewöhnliche Verfahren suspendiert und die Entscheidung E. E. Rate selbst vorbehalten, welcher unter Berücksichtigung der Deklarationen der kriegführenden Mächte das Gewett anweisen wird, ob überhaupt oder unter welchen Beschränkungen die Registrierung geschehen kann.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges wird in diesen Fällen E. E. Rat:
1) die Führung von Seeschiffen durch solche Schiffer, welche ein Jahr vor Ausbruch des Kriegs noch im Territorio einer kriegführenden Macht gewohnt haben, regelmäßig nicht zulassen,
2) darauf sehen, dass alle Bedingungen eines bona fide Kaufs vorliegen, insbesondere
3) alles und jedes Interesse des Verkäufers oder frühreren Eigentümers am Schiffe aufgehört und der Eigentums-Übergang nicht in transitu, vielmehr in irgend einem neutralen, oder mindestens nicht blockierten Hafen stattgehabt habe.
4) Selbst wenn die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, und im Übrigen der Nationalitäts-Wechsel zweifellos statthaben kann, wird die Registrierung, Angesichts des § 7 der Deklaration von Versailles vom 26. Juli 1778, nur unter der Auflage geschehen, dass das Schiff während der Dauer des Krieges das hiesige Hafengebiet nicht verlassen darf.
XIII. Etwaige Kontraventionen werden mit arbiträrer Geldstrafe von 25 bis 100 Thlr. bestraft werden.
Das Verfahren unterliegt dem administrativen Rekurse.
Gegeben im Rate. Rostock, den 10. März 1856.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
I. Die Legitimation der Schiffe wird zeither durch die Schiffs-Papiere beschafft, nämlich durch den Bielbrief [Beilbrief = Schiffbauvertrag worin der Schiffszimmermann beauftragt wird ein Schiff zu bauen, also sein Beil zu gebrauchen (Wikipedia)] oder den Messbrief, der Güter durch die Zertifikate, der Mannschaft durch die Musterrolle.
Der Seebrief wird nur denjenigen Schiffsführern erteilt, welche hiesige Bürger und Mitglieder der Schiffergesellschaft sind, der Gesundheitspass Allen auf Antrag gegeben.
Die Mecklenburgischen Schiffe erhalten den Seebrief durch das Großherzogliche Amt Ribnitz und außerdem ein Reeder-Verzeichnis, welches auch Zertifikat genannt wird.
Die zur Legitimation der Schiffe dienenden Papiere werden hierselbst vom L. Gewett ausgestellt, die sonst genannten Papiere, also die Güter-Zertifikate, die Musterrolle, der Seebrief und der Gesundheits-Pass, werden Namens E. E. Rats vom Protonotario desselben ausgefertigt.
II. Der Bielbrief ist keine notwendige Urkunde. Seine Stelle vertritt der vom L. Gewette zu erteilende Messbrief, dieser ist Grundlage der Registrierung. cfr. III.
III. Das L. Gewett hat sofort über alle Eingangs erwähnte Schiffe, welche schon zeither unter Mecklenburgischer oder Rostocker Flagge in rechtsbeständiger Art gefahren haben, in Grundlage der Schiffspapiere ein Register anzulegen und fortzuführen, aus welchem die Namen des Schiffs, des Korrespondentreeders, des Kapitäns und dessen Ortsangehörigkeit in Rostock oder einem anderen Orte Mecklenburgs, die Bauart des Schiffs und dessen Größe nach hiesigen Kommerzlasten ersichtlich sind. Alle Änderungen, welche sich an diesen Merkmalen ergeben, sind sofort nachzutragen.
Das, einen Extrakt aus dem Register enthaltende Attest, welchem der Messbrief anzuheften ist, bezeugt schließlich, dass das qu. Schiff ein Mecklenburgisches oder Rostocker sei und daher resp. zur Führung der Mecklenburgischen und Rostocker Flagge oder ersterer allein berechtigt sei.
Dies Register-Attest ist mit 2 Thlr. und 4 Schill, für den Stempel auszulösen.
IV. Ohne ein solches Register-Attest soll vom ersten künftigen Monats an kein Schiff unter Rostocker oder Mecklenburger Flagge zur Musterung und aus dem Hafen zu Warnemünde gelassen werden.
Der Voigt zu Warnemünde ist verpflichtet, außer den Klarierungs-Papieren dies Attest und die Musterrolle, von allen fremden Schiffen aber die ihre Nationalität beurkundenden Papiere sich vorzeigen zu lassen und die eingesehenen Papiere anzumerken. Die fremden Schiffe, welche mit ausreichenden Papieren nicht versehen sind, müssen angehalten und die Führer zur Ergänzung des Mangels genau angewiesen werden. Das Verfügte ist dem L. Gewette ungesäumt berichtlich vorzulegen.
V. Alle Schiffe, welche unter hiesiger Korrespondenz aus hiesigen Häfen, unter Mecklenburgischer oder dieser und der Rostocker Flagge, ohne dass ihnen die Führung dieser Flagge bisher schon zugestanden hat, fahren wollen, werden zur Führung der Mecklenburgischen Flagge berechtigt, wenn sie
a. unter der Führung eines Kapitäns fahren, der an irgend einem Orte Mecklenburgs Bürger- oder Einwohner-Rechte besitzt;
b. die Eintragung in das Register und das durch diese Eintragung bedingte Attest erwirkt haben. Damit der Führer des Schiffs außer der Mecklenburgischen auch der Rostocker Flagge sich bediene, ist außerdem erforderlich, dass der Kapitän des Schiffs hiesiger Bürger und Mitglied der hiesigen Schiffergesellschaft sei.
Sobald die Schiffe zur Führung der Mecklenburgischen Flagge berechtigt sind, gelten sie als nationale.
VI. Die auswärts für Rechnung hiesiger Korrespondenz gebauten Schiffe müssen am Bauorte ein obrigkeitliches oder gerichtliches Attest erwirken, aus welchem zu ersehen:
a. wann, wo und von wem das Schiff erbauet ist,
b. für wessen Rechnung,
c. von welchem Holze oder sonstigen Stoffe,
d. wie lang im Kiel, wie lang in der höchsten Last-Linie (auch obersten Wasserlinie genannt) von Steven zu Steven und von der Außenkante zur Außenkante der Spundung, — wie breit in der größten Breite über der Außenkante der Inhölzer, — wie tief in senkrechter Linie vom Garnier bis zur Unterkante des niedrigsten Balken. Auf Grund eines solchen Bauattestes kann hier der Messbrief mit Anlegung des Bauattestes ausgestellt werden und die Registrierung statthaben.
VII. Auswärts für hiesige Rechnung gekaufte Schiffe können vom auswärtigen Hafen unter Einsendung der unten verzeichneten Papiere die Registrierung erwirken, oder auf einen vom L. Gewett zu erteilenden Interims-Pass unter Führung eines Mecklenburgischen oder Rostocker Kapitäns und resp. Mecklenburgischer oder Rostocker Flagge Zwecks der Registrierung auf hier gehen, und haben die Korrespondent-Reeder sofort nach Ankunft der Schiffe:
a. vollständige Schiffs-Papiere und die Originale der auf das Eigentum des Schiffs sich beziehenden Urkunden, die ganze über den Ankauf oder die sonstige Art des Erwerbes des Schiffes geführte Korrespondenz, und zwar die Briefe der Verkäufer oder der auswärtigen Korrespondenten, welche den Handel betrieben haben, im Originale oder die behufigen Extrakte derselben und der eigenen, den Kopiebüchern entnommenen Briefe in vidimierter Abschrift dem L. Gewette zu übergeben, welches
b. über den Befund zu Protokoll kognosziert, und im Falle der formellen Richtigkeit und Vollständigkeit der sub a. erwähnten Papiere resp. nach vorgängiger Messung den Messbrief erteilt und die Registrierung vornimmt, die erwähnten Papiere aber, nach zurückbehaltener Abschrift, dem Korrespondent-Reeder zurück gibt. Im anderen Falle ist der befundene Mangel genau zu bezeichnen und die Erledigung zu erwarten.
VIII. Die Veränderung des Namens des Schiffes ist nach dessen Aufnahme in das Register nicht gestattet. E. E. Rat behält sich jedoch vor, aus besonderen Gründen in einzelnen Fällen davon eine Ausnahme eintreten zu lassen.
In Fällen des Nationalitätswechsels — VII. — ist die Namens-Änderung zulässig. Sie muss in diesem Falle protokollarisch beglaubigt und auf dem Eigentums-Dokumente attestiert werden.
IX. Ist ein Schiff für unfahrbar erklärt, abgewrackt, durch Unglücksfälle, Konfiskation oder sonst verloren gegangen, so hat der Korrespondentreeder die Schiffspapiere binnen 6 Monaten zum Zweck der Kassation, beim L. Gewett einzureichen oder, in soweit die Papiere vollständig nicht oder überall nicht übergeben werden können, ausreichende Erklärung darüber an die gedachte Behörde gelangen zu lassen. Auch Schiffer und Mannschaft sind zur Erteilung von Auskunft verpflichtet.
Dasselbe tritt ein, wenn ein hiesiges Schiff an einen Fremden veräußert wird.
X. Wegen der Art der Führung der Mecklenburgischen Flagge wird auf die landesherrliche Verordnung vom 24. März 1855 verwiesen.
Das die Führung der Seeschiffe unter Rostocker Flagge betreffende, unterm 7. September 1846 erlassene Statut bleibt bei Bestand. Der substituierte Schiffsführer hat nach Nr. 5 dieses Statuts nicht allein offen hervorzutreten, nur mit seinem eigenen Namen als Vertreter des behinderten Schiffers zu zeichnen, sondern auch in dem Falle, dass zur Zeit seiner Substitution das Schiff in den hiesigen Häfen oder im Hafen zu Wismar liegt, von dem Protonotario E. E. Rats vermittelst Requisition des Korrespondentreeders sich ein Attest darüber zu verschaffen, dass er als Substitut des namhaft zu machenden Schiffers, auf welchen die Schiffspapiere ausgefertigt, bis zur Rückkehr des Schiffes zu fungieren berechtigt sei.
Wer zur Führung der Rostocker Flagge berechtigt ist, kann dem Herkommen nach auch die Mecklenburgische Flagge führen.
XI. Für das Registerwesen und die danach zu beurteilende Nationalität der hiesigen Schiffe kommt nichts darauf an, wie, mit Ausnahme des Kapitäns, vgl. V., die Mannschaft des Schiffes zusammengesetzt ist. Im Übrigen enthalten die Handels- und Schifffahrtsverträge und deren Vorschriften die Bedingungen des Genusses der Nationalität in auswärtigen Häfen.
In Kriegszeiten sind selbstverständlich die Deklarationen der kriegführenden Mächte für alle Fälle des Nationalitätswechsels eines Schiffes, dessen zeitheriger Eigentümer einer der kriegführenden Mächte angehört, entscheidend.
XII. In Kriegszeiten ist daher in diesen ebengenannten Fällen des Nationalitätswechsels das gewöhnliche Verfahren suspendiert und die Entscheidung E. E. Rate selbst vorbehalten, welcher unter Berücksichtigung der Deklarationen der kriegführenden Mächte das Gewett anweisen wird, ob überhaupt oder unter welchen Beschränkungen die Registrierung geschehen kann.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges wird in diesen Fällen E. E. Rat:
1) die Führung von Seeschiffen durch solche Schiffer, welche ein Jahr vor Ausbruch des Kriegs noch im Territorio einer kriegführenden Macht gewohnt haben, regelmäßig nicht zulassen,
2) darauf sehen, dass alle Bedingungen eines bona fide Kaufs vorliegen, insbesondere
3) alles und jedes Interesse des Verkäufers oder frühreren Eigentümers am Schiffe aufgehört und der Eigentums-Übergang nicht in transitu, vielmehr in irgend einem neutralen, oder mindestens nicht blockierten Hafen stattgehabt habe.
4) Selbst wenn die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, und im Übrigen der Nationalitäts-Wechsel zweifellos statthaben kann, wird die Registrierung, Angesichts des § 7 der Deklaration von Versailles vom 26. Juli 1778, nur unter der Auflage geschehen, dass das Schiff während der Dauer des Krieges das hiesige Hafengebiet nicht verlassen darf.
XIII. Etwaige Kontraventionen werden mit arbiträrer Geldstrafe von 25 bis 100 Thlr. bestraft werden.
Das Verfahren unterliegt dem administrativen Rekurse.
Gegeben im Rate. Rostock, den 10. März 1856.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
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