Rostock - Die St. Jacobi-Kirche - Grabsteine - Baltasar Jenderick
Aus: Die Kunst- und Geschichts-Denkmäler des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin. I. Band
Autor: Schlie, Friedrich Dr. (1839-1902) Professor, Archäologe, Kunsthistoriker, Museumsdirektor und Hofrat, Erscheinungsjahr: 1898
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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, Amtsgerichtsbezirk Rostock, Hansestadt, Denkmäler, Bauten, Architektur, Kirchen, Kirchenmobiliar, Renaissance, Barock, Rokoko, Klassizismus, Denkmalsschutz, Geschichte, Geschichtsdenkmäler, Regionalgeschichte, Landesgeschichte, Stadtgeschichte, Kirchengeschichte, Marienkirche
Der besterhaltene Grabstein ist der des Domherrn und Professors Balthasar Jenderick [Gendrick]. Er ist im Westen der Kirche in die Wand der sog. Butterkapelle eingemauert und zeigt unter spätgotischem Baldachin die Gestalt eines Domherrn, der in der Rechten einen Kelch und in der Linken ein aufgeschlagenes Buch hält, auf dessen einer Seite die Muschel des Apostels Jacobus des Älteren abgebildet ist.*) Zu seinen Füßen ein Wappen mit drei Jacobus-Muscheln. Auf dem Stein folgende verschnörkelte Umschrift in spätgotischen Minuskeln.
*) Diese Muschel befindet sich auf allen Steinen, welche Eigentum der Jacobi Kirche sind.
Balthasar Genderick (Gendrick) oder Jenderick, gebürtig aus Rostock, wird dort im Herbst 1453 als Student immatrikuliert, erwirbt 1459 das Baccalaureat , 1462 die Magisterwürde, wird 1482 zum ersten Mal zum Dekan (decretorum baccal.) und in der Zeit von 1484 bis 1504 fünfmal zum Rektor der Universität gewählt. Unter dem zweiten Rektorat des Herzogs Erich von Mecklenburg (1499 — 1500) ist er außerdem Vize-Rektor, als solcher fungiert er auch 1488, 1491, 1492 und 1508, während er als Dekan, als welchen wir ihn noch häufiger verzeichnet finden, 1506 — 1507 zum letzten Mal aufgeführt wird. Sein Lehrfach war das des canonischen Rechtes. Darauf zielt das Distichon des Grabsteins: Egregium speculum juris quod saxea moles comprimit .... Die schwere Rostocker Domfehde wird er mit lebhaftestem Anteil an der Sache durchlebt haben, denn im Jahre 1494 ist er einer der ersten vier Domherren, welche von der Universität mit Präbenden ausgestattet werden. Im (Geheimen und Haupt-Archiv zu Schwerin wird sein Testament vom Jahre 1509 aufbewahrt, in welchem er der Artisten-Fakultät seine sämtlichen Bücher und Kleinodien, dazu auch sein Haus zu Rostock vermacht, letzteres freilich mit der Bestimmung, dass der Professor theologiae primarius es bewohnen solle. Vgl. Rost. Etwas 1737, S. 609 ff.; 1738, S. 321 ff.; 1739, S. 161 ff.; 1740, S. 673 ff. Krabbe, Gesch. der Univ. Rostock, S. 204, 218, 244, 246, 208 und 296. Hofmeister, Matrikel der Universität Rostock I, S. XXX ff u. II, S. IX ff. (Rektorats- und Dekanatsliste), I, S. 99, 124, 135.
*) Diese Muschel befindet sich auf allen Steinen, welche Eigentum der Jacobi Kirche sind.
Balthasar Genderick (Gendrick) oder Jenderick, gebürtig aus Rostock, wird dort im Herbst 1453 als Student immatrikuliert, erwirbt 1459 das Baccalaureat , 1462 die Magisterwürde, wird 1482 zum ersten Mal zum Dekan (decretorum baccal.) und in der Zeit von 1484 bis 1504 fünfmal zum Rektor der Universität gewählt. Unter dem zweiten Rektorat des Herzogs Erich von Mecklenburg (1499 — 1500) ist er außerdem Vize-Rektor, als solcher fungiert er auch 1488, 1491, 1492 und 1508, während er als Dekan, als welchen wir ihn noch häufiger verzeichnet finden, 1506 — 1507 zum letzten Mal aufgeführt wird. Sein Lehrfach war das des canonischen Rechtes. Darauf zielt das Distichon des Grabsteins: Egregium speculum juris quod saxea moles comprimit .... Die schwere Rostocker Domfehde wird er mit lebhaftestem Anteil an der Sache durchlebt haben, denn im Jahre 1494 ist er einer der ersten vier Domherren, welche von der Universität mit Präbenden ausgestattet werden. Im (Geheimen und Haupt-Archiv zu Schwerin wird sein Testament vom Jahre 1509 aufbewahrt, in welchem er der Artisten-Fakultät seine sämtlichen Bücher und Kleinodien, dazu auch sein Haus zu Rostock vermacht, letzteres freilich mit der Bestimmung, dass der Professor theologiae primarius es bewohnen solle. Vgl. Rost. Etwas 1737, S. 609 ff.; 1738, S. 321 ff.; 1739, S. 161 ff.; 1740, S. 673 ff. Krabbe, Gesch. der Univ. Rostock, S. 204, 218, 244, 246, 208 und 296. Hofmeister, Matrikel der Universität Rostock I, S. XXX ff u. II, S. IX ff. (Rektorats- und Dekanatsliste), I, S. 99, 124, 135.