Rostock 1807 - Kurze Übersicht der bürgerlichen Verfassung in Rostock (01)

Aus: Bemerkungen aus dem Gebiete der Heilkunde und Anthropologie in Rostock. Bd 1. Medizinische und anthropologische Bemerkungen über Rostock und seine Bewohner
Autor: Nolde, Adolf Friedrich Dr. (1764-1813) Professor der Medizin, Erscheinungsjahr: 1807

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Staatsverfassung, Kultur, Religion. Verhältnisse, Modifikationen, Allgemeinheit, Verhältnisse, Aufklärung, Bildung, Wissen, Ritterschaft, Landesherrschaft, Freiheiten, Privilegien, Staatenbund, Hanse, Hansa, Gemeinschaft
Der rationelle Arzt kann bei einer Untersuchung der diätetischen und pathologischen Verhältnisse irgend eines größeren oder kleineren Staates sich nicht allein auf die notwendigen physischen Einflüsse beschränken; sondern manche Modifikationen derselben müssen ihn auch bald auf die Bemerkung leiten, dass die Staatsverfassung, Religion, der relative Grad der Kultur, und manche andere mehr zufällige Veranlassungen nicht weniger geschickt sind, Veränderungen hervorzubringen, die in ihren Folgen bisweilen nur zu wichtig werden, als dass er durch sie nicht zur näheren Bestimmung der einwirkenden Ursachen sich sollte genötigt sehen. Will er daher bei seinen Untersuchungen den Fehler der Einseitigkeit, oder einer unbestimmten Allgemeinheit vermeiden: so darf er es in Rücksicht jener angegebenen Verhältnisse bei medizinischen Länder- und Ort-Beschreibungen wohl nicht füglich unterlassen, die Erscheinungen, welche bei ihm ein gewisses Unheil, oder allgemeines Resultat begründen, auf die mannigfaltigen sie erzeugenden Ursachen zurückzuführen. So vielumfassend ein solches Unternehmen immerhin sein mag: so wird doch erst dadurch seine Bestimmung ihm selbst einigen Anspruch auf die erforderliche Gründlichkeit geben; auf der andern Seite kann aber die notwendige Herbeiziehung mancher heterogenen Gegenstände, die geradezu nicht vor das Forum des Arztes gehören, ihn wegen einiger Unvollkommenheit und wegen der auf gewisse Quellen und Autoritäten genommenen Beziehung bei dem nachsichtsvollen Leser ohne Zweifel entschuldigen.

Diese Entschuldigung, schmeichle ich mir denn auch von dem Sachkundigen und jedem, der sich eine gründliche Kenntnis der hiesigen Staats-Verfassung erworben hat, weil seine Verhältnisse ihn auf dieses Studium insbesondere leiteten, mit Recht erwarten zu dürfen; wenn ich es gegenwärtig unternehme, dem Publikum eine möglichst gedrängte Übersicht dieser individuellen Verhältnisse der Stadt Rostock vorzulegen. Ohne jedoch in den historischen Teil dieser Untersuchung zu weit einzudringen, den ich dem eigentlichen Staatsrechtsgelehrten überlassen muss, werde ich es auch nur bei einer Angabe der allgemeinen Verhältnisse bewenden lassen; weil diese hier schon zu meiner Absicht genügen, und den aus ihnen abzuleitenden Resultaten die notwendige Bestimmtheit und Zuverlässigkeit zu geben im Stande sind. Aber ganz konnte ich einen Gegenstand nicht übergehen, der unstreitig einen so wichtigen Einfluss auf die Beurteilung des rationellen Arztes bat, da in ihm ein großer Teil des Individuellen und Eigentümlichen zu suchen ist, was den hiesigen Einwohner in Rücksicht seiner medizinischen Kultur und Aufklärung von dem Mecklenburger überhaupt unterscheidet.

Die Stadt Rostock ist mit Recht als ein Teil der ganzen Mecklenburgischen Lande anzusehen, dessen äußere Verhältnisse zu diesen hier also zuvörderst einige Aufmerksamkeit verdienen. Wenn der Fürst, die Ritterschaft und Städte als die integrierenden Teile des ganzen Mecklenburgischen Staates zu betrachten sind: so sollte man freilich wohl glauben, dass Rostock ohne weitere Einschränkung dem einen oder dem andern dieser Teile beigezählt, und insbesondere zu der Klasse der Städte gerechnet werden müsse. In gewisser Hinsicht ist dieses auch der Fall; aber in anderer Beziehung lässt sich dieses doch ohne manche Ausnahmen nicht behaupten. Mich dünkt, Herr Hagemeister *) bestimmt ihr Verhältnis in Beziehung auf die Gründe und Ursachen, welche dasselbe veranlassten, sehr richtig; wenn er bemerkt, dass das Interesse dieser Stadt, als einer zur See handelnden, im Mittelalter viel zu häufig von dem der übrigen Städte getrennt war, die Bande, wodurch sie, eine angesehene Genossin der Hanse, mit der Landesherrschaft verknüpft war, oft viel zu los, so wie die Zahl ihrer nach und nach in der Folge von mehreren hundert Jahren erworbenen Freiheiten und Privilegien zu ansehnlich waren, als dass sie mit den übrigen Städten immer in einer so engen und vertrauten Gemeinschaft hätte stehen sollen. Indessen leidet es doch wohl keinen Zweifel, dass es nach dem Ausdruck eben dieses sehr geschätzten Schriftstellers ganz falsch ist, wenn man schlechthin sagt, die Stadt rechne sich weder zur Ritterschaft noch zu den Städten, sondern mache einen besonderen Landstand aus, da sie vielmehr zu dem letztem Corps in vielfacher Hinsicht allerdings gehört.

*) S. Versuch einer Einleitung in das Mecklenburgische Staatsrecht, von D. Eman. Friedr. Hagemeister Rostock u. Lpz. 1793

Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

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Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

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Hansestadt Rostock - Stadtansicht

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Hansestadt Rostock, Große Wasserstraße mit Kerkhoffhaus (1470) Sommer 1968

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Rostock, Lange Straße, Marienkirche in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts

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Rostock vor dem Steintor

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Hansestadt Rostock, Neuer Markt (zum Zeitpunkt der Aufnahme: Erst-Thälmann-Platz) 1967

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Rostock, Universität

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