Polizeiliche Beschränkung des Abdeckerei-Betriebes

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Entscheidung vom 10. Januar 1900 anerkannt, dass die Polizeibehörde berechtigt ist, den Besitzern von Abdeckereien das Kochen des Fettes und der Knochen gefallener oder wegen Krankheit getöteter Tiere auf ihren Abdeckereigrundstücken zu verbieten. In dem konkreten Falle, der Gegenstand des Streites war, hatte der Besitzer einer Abdeckerei in einem Kessel, dessen Druckrohr unmittelbar ins Freie führt, Fett und Knochen von Tieren zu den verschiedensten Tageszeiten ausgekocht. Die Polizei hatte ihm dies unter Strafandrohung untersagt. Der Besitzer klagte hiergegen bis in die höchste Instanz. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Polizeibehörde das Auskochen nur deshalb verboten hat, weil hierdurch Gerüche verbreitet werden, durch welche die Gesundheit der Bewohner der umliegenden Häuser gefährdet und die Leichtigkeit des Verkehrs auf der bei dem Abdeckereigrundstück befindlichen öffentlichen Straße beeinträchtigt wird. Es sei nicht Sache der Polizei, dem Besitzer einer Abdeckerei solche Einrichtungen vorzuschreiben, welche geeignet sind, diese polizeiwidrigen Wirkungen des Auskochens zu beseitigen. Ist Letzterer im Stande, solche Einrichtungen zu treffen (Kafillapparat, Anbringung von Hauben und Abzugsrohren, welche die Dämpfe in die Feuerung leiten etc.), welche die obenerwähnten Missstände aufheben, so könne ihm das Auskochen von Fett etc. polizeilich nicht verboten werden. Im vorliegenden Falle hatte sich der Kläger auch auf sein Abdeckerei-Privilegium berufen. Das Gericht erkennt jedoch an, dass dasselbe ihn nicht vor dem in der polizeilichen Verfügung zum Ausdruck gelangten polizeilichen Einschreiten zu schützen vermag.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Gesundheit 26. Jahrgang 1901