Geschichte der Stadt Rostock – Erstes Buch – Das Aufblühen der Stadt – 3. Rostock im Bunde der wendischen Städte
Aus: 1. Teil. Von der Gründung der Stadt bis zum Tode Joachim Slüters (1532)
Autor: Koppmann, Karl (1839-1905) Stadtarchivar, Erscheinungsjahr: 1887
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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Reformationszeit, Joachim Slüter, Wendenburg, Niklot, Warnow, Alt-Rostock
Dies schnelle Entwicklung von einem Marktplatz zu einer dreigliedrigen Stadtgemeinde, in der Zeit zweier Menschenalter, von 1189 bis 1252, verdankt Rostock einesteils seiner günstigen Lage, andernteils dem Reichtum von Freiheiten und gerechtsamen, mit denen die Stadt von Anfang an bewidmet gewesen sein muss. Den Hauptschatz dieses Reichtums bildete zweifelsohne das Lübische Recht. Dieses Rechtes waren auch die Schwesterstadt Wismar und die Nachbarstädte Pommerns Stralsund und Greifswald teilhaftig, und solche Gemeinsamkeit des Rechtes wob um diese auf gleichartigem Boden erwachsenen und unter gleichen Lebensverhältnissen aufblühenden Städte ein starkes Band, machte sie geeignet zum festen Kern des großen hansischen Städtebundes
Im Jahre 1257 treffen wir zum ersten Male Ratsmannen der drei Städte Lübeck, Rostock und Wismar bei gemeinsamen Verhandlungen beisammen; vierundzwanzig Jahre später (1281) waren bei einer Versammlung zu Rostock auch Vertreter Stralsunds und Greifswalds anwesend; drei Jahre darauf (1284) wurde zu Wismar der krieg gegen Norwegen beschlossen, an dem sich außer den fünf genannten wendischen Städten auch Wisby auf Gotland und Riga beteiligten; neun Jahre später (1293) schlossen die Städte Lübeck, Wismar, Rostock, Greifswald und Stralsund ein dreijähriges Bündnis, das bei seinem Ablauf (1296) auf weitere drei Jahre verlängert wurde. Diesem Bündnisse zufolge hatte im Fall eines Krieges Lübeck 100 Mann, Rostock 70, Stralsund 50, Greifswald und Wismar je 38 Mann zu stellen; es nahm also innerhalb der Gruppe der wendischen Städte Rostock nach Lübeck den vornehmsten Platz ein, nach ihm folgte Stralsund, zu unterst standen Greifswald und Wismar. Mit Lübeck einerseits und mit Stralsund andererseits war Rostock noch enger verbunden: von Lübeck hatte es sein Recht empfangen, an Stralsund hatte es dasselbe mitgeteilt (1234); im Jahre 1295 behielt sich Stralsund sein altes Recht vor, dass bei einer in seiner Stadt anhängig gemachten Rechtssache von dem Urteil seines Rates zunächst an Rostock und erst von dessen Entscheidung an Lübeck appelliert werden müsse. Lübeck, dem im Jahre 1226 von den Söhnen Heinrich Borwins II, Johann, Nikolaus und Heinrich Borwin III, als Herren von Rostock, Zollfreiheit für ihre ganze Herrschaft auf immerwährende Zeiten verliehen worden war, sprach in seiner etwa 1227 abgefassten Zollrolle die gleiche Freiheit den Leuten des Herrn Borwin und seiner Söhne zu.
Im Jahre 1257 treffen wir zum ersten Male Ratsmannen der drei Städte Lübeck, Rostock und Wismar bei gemeinsamen Verhandlungen beisammen; vierundzwanzig Jahre später (1281) waren bei einer Versammlung zu Rostock auch Vertreter Stralsunds und Greifswalds anwesend; drei Jahre darauf (1284) wurde zu Wismar der krieg gegen Norwegen beschlossen, an dem sich außer den fünf genannten wendischen Städten auch Wisby auf Gotland und Riga beteiligten; neun Jahre später (1293) schlossen die Städte Lübeck, Wismar, Rostock, Greifswald und Stralsund ein dreijähriges Bündnis, das bei seinem Ablauf (1296) auf weitere drei Jahre verlängert wurde. Diesem Bündnisse zufolge hatte im Fall eines Krieges Lübeck 100 Mann, Rostock 70, Stralsund 50, Greifswald und Wismar je 38 Mann zu stellen; es nahm also innerhalb der Gruppe der wendischen Städte Rostock nach Lübeck den vornehmsten Platz ein, nach ihm folgte Stralsund, zu unterst standen Greifswald und Wismar. Mit Lübeck einerseits und mit Stralsund andererseits war Rostock noch enger verbunden: von Lübeck hatte es sein Recht empfangen, an Stralsund hatte es dasselbe mitgeteilt (1234); im Jahre 1295 behielt sich Stralsund sein altes Recht vor, dass bei einer in seiner Stadt anhängig gemachten Rechtssache von dem Urteil seines Rates zunächst an Rostock und erst von dessen Entscheidung an Lübeck appelliert werden müsse. Lübeck, dem im Jahre 1226 von den Söhnen Heinrich Borwins II, Johann, Nikolaus und Heinrich Borwin III, als Herren von Rostock, Zollfreiheit für ihre ganze Herrschaft auf immerwährende Zeiten verliehen worden war, sprach in seiner etwa 1227 abgefassten Zollrolle die gleiche Freiheit den Leuten des Herrn Borwin und seiner Söhne zu.