Die Lehre vom subpignus
Eine von der Rostocker Juristenfakultät gekrönte Preisschrift
Autor: Sohm, Gotthold Julius Rudolph Dr. (1841-1917) in Rostock geborener und studierter Rechtshistoriker und Kirchenrechtler, Erscheinungsjahr: 1864
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Hansestadt Rostock, Universität, Juristische Fakultät, Preisschrift, Pfandrecht,
Ehe die vorliegende Arbeit zu ihrem eigentlichen Thema schreitet, wird in zwei Paragraphen vom Begriff des Pfandrechts und von der Anwendung dieses Pfandrechtsbegriffs auf die Verpfändung von Sachen und Rechten gehandelt. Die Ausführlichkeit dieses einleitenden Teils möchte unnötig und überflüssig scheinen. Zu meiner Rechtfertigung schon hier einige wenige Worte.
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Inhaltsverzeichnis
- Begriff des Pfandrechts
- Anwendung des Pfandrechtbegriffs auf Verpfändung von Sachen und Rechten
- Das Pfandrecht am Pfandrecht
- Entstehung des Afterpfandrechts
- Endigung
- Inhalt des Afterpfandrechts
- Rechtliche Stellung des Afterverpfänders
- Rechtliche Stellung des ersten Verpfänders
Das Afterpfandrecht ist, wie seines Orts bewiesen werden soll, ein Pfandrecht am Pfandrecht. Dieser Umstand wird nach zwei Seiten hin für die Lehre vom Afterpfandrecht von Einfluss. Zunächst wird der Begriff des Pfandrechts von doppelter Wichtigkeit, weil er in doppelter Weise zur Anwendung kommt. Ferner nimmt das Afterpfandrecht vermöge seiner eigentümlichen Natur an allen den Erscheinungsformen Teil, die das Pfandrecht als Pfandrecht an Sachen und Pfandrecht an den verschiedenen Rechten anzunehmen vermag. Die Lehre vom Begriff wie von den Erscheinungsformen des Pfandrechts nimmt darum für die Lehre vom Afterpfandrecht nicht allein eine einleitende, sondern zugleich eine grundlegende Stellung ein. Wie das Pfandrecht im Afterpfandrecht zu sich selbst zurückkehrt, so nimmt auch die Lehre vom Afterpfandrecht die gesamte Lehre vom Pfandrecht wieder in sich auf.
Dieser Umstand verlangte eine sichere Basis in der Lehre vom Pfandrecht, auf welche die ganze Arbeit sich gründe. Da ich mich hier auf eine der herrschenden Ansichten nicht beziehen kann, weil ich sie nicht teile, war eine nähere Besprechung der einschlagenden Punkte unumgänglich. Dahin gehört namentlich die Feststellung des Pfandrechtsbegriffs und der Beweis der Richtigkeit desselben in seiner Durchführung durch die verschiedenartigsten Formen, deren er fähig ist. So hat der erste Teil dieser Arbeit die Umfänglichkeit gewinnen müssen, in der er vorliegt. Selbstverständlich ist dabei eine vollständige Berücksichtigung aller von anderer Seite her aufgestellten Ansichten unterblieben; ich habe mich in diesem Teil hauptsächlich auf die Darstellung meiner Ansicht beschränkt. Dieselbe muss sich durch eigne Konsequenz und eignen Zusammenhang selbst rechtfertigen. Nur an Punkten, die insbesondere für die Lehre vom Afterpfandrecht unmittelbar von Interesse sind, konnte ein umständlicheres Eingehen nicht erspart werden.
Auf die Methode der Arbeit, über die ich mir gleichfalls hier ein Wort gestatte, war namentlich der Umstand von Einfluss, dass die Lehre vom subpignus wenig selbstständiges, ihr eigentümliches Quellenmaterial besitzt. Um zu sicheren Resultaten zu gelangen, galt es namentlich die Klarstellung allgemeiner, prinzipieller Fragen. Je weniger auf die Quellen zurückgegangen werden konnte, um so mehr musste auf Prinzipien deduziert werden. Das Zweifelhafte solcher, stets auf subjektiver Grundlage ruhenden, Resultate, habe ich mir nicht verhehlt; dennoch war dies der Weg, der hier allein zum Ziele führen konnte.
Soviel hiervon. Die Anordnung des Stoffs ergibt die beigefügte Inhaltsangabe
Dieser Umstand verlangte eine sichere Basis in der Lehre vom Pfandrecht, auf welche die ganze Arbeit sich gründe. Da ich mich hier auf eine der herrschenden Ansichten nicht beziehen kann, weil ich sie nicht teile, war eine nähere Besprechung der einschlagenden Punkte unumgänglich. Dahin gehört namentlich die Feststellung des Pfandrechtsbegriffs und der Beweis der Richtigkeit desselben in seiner Durchführung durch die verschiedenartigsten Formen, deren er fähig ist. So hat der erste Teil dieser Arbeit die Umfänglichkeit gewinnen müssen, in der er vorliegt. Selbstverständlich ist dabei eine vollständige Berücksichtigung aller von anderer Seite her aufgestellten Ansichten unterblieben; ich habe mich in diesem Teil hauptsächlich auf die Darstellung meiner Ansicht beschränkt. Dieselbe muss sich durch eigne Konsequenz und eignen Zusammenhang selbst rechtfertigen. Nur an Punkten, die insbesondere für die Lehre vom Afterpfandrecht unmittelbar von Interesse sind, konnte ein umständlicheres Eingehen nicht erspart werden.
Auf die Methode der Arbeit, über die ich mir gleichfalls hier ein Wort gestatte, war namentlich der Umstand von Einfluss, dass die Lehre vom subpignus wenig selbstständiges, ihr eigentümliches Quellenmaterial besitzt. Um zu sicheren Resultaten zu gelangen, galt es namentlich die Klarstellung allgemeiner, prinzipieller Fragen. Je weniger auf die Quellen zurückgegangen werden konnte, um so mehr musste auf Prinzipien deduziert werden. Das Zweifelhafte solcher, stets auf subjektiver Grundlage ruhenden, Resultate, habe ich mir nicht verhehlt; dennoch war dies der Weg, der hier allein zum Ziele führen konnte.
Soviel hiervon. Die Anordnung des Stoffs ergibt die beigefügte Inhaltsangabe