Wie haben sich die Verhältnisse unserer Bauern seit den Reversalen von 1621 und seit Beendigung des 30jährigen Krieges gestaltet?

Nach so schweren Leiden war dem armen Landvolk wohl dauernd Ruhe und langjähriger Friede zur Erholung notwendig, aber nicht beschieden. — Der Westphälische Frieden von 1648 beendigte zwar den 30jährigen Krieg, überlieferte aber die Stadt Wismar neben den Ämtern Poel und Neukloster dem Königreich Schweden, in dessen blutige Kämpfe jene neuen Gebietsteile und mit ihnen ganz Mecklenburg hineingezogen wurden. — Schon 1655 begann der Krieg zwischen Schweden und Polen, und besonders die Jahre 1659 und 1660 brachten durch stete Durchzüge der Kaiserlichen, Schweden, Polen, Brandenburger und durch unerschwingliche Kontributionen neues Verderben. Es folgte 1675 — 1679 ein Krieg zwischen Schweden und Brandenburg, an dem sich auch Dänen und deutsche Reichstruppen beteiligten, welche unaufhörlich unser Vaterland überschwemmten. Die Schrecken des nordischen Krieges von 1711 — 1716 verschonten auch Mecklenburg nicht, wovon die wiederholte Eroberung Wismars, das Schlachtfeld bei Gadebusch zeugen. Unmittelbar daran schlossen sich die bekannten Wirren mit Herzog Carl Leopold 1716 — 1735, welche eine längere Verpfändung fast des dritten Teiles unserer Domainen an Hannover und Preußen zur Folge hatten. Überaus unheilvoll war wieder der 7jährige Krieg 1756 — 1763, in welchem Mecklenburg-Schwerin gegen Preußen Partei ergriff, und von seinem mächtigen Nachbarn unendlich viel zu leiden hatte, Boll, Meckl. Gesch., Thl. 2, S. 300 ff. Besonders im südöstlichen Mecklenburg wurden Land, Volk und Dörfer mit Feuer und Schwert vernichtet, und es soll sich hier kein älteres Gehöft aus der Zeit vor diesem Kriege mehr finden, Archiv für Landeskunde von 1866, S. 290. Im Archiv v. 1865, S. 485, heißt es:

ein großer Teil des Landes befand sich in den Händen eines Feindes, der nicht nur Geld von den Bewohnern presste, sondern außerdem Schlachtvieh und Pferde den Eigentümern ohne Weiteres wegnahm, Korn und Lebensmittel für gute Prise erklärte; der, was er nicht brauchen konnte, z. B. nicht fertige Leinewand auf den Webstühlen, mit seinen Säbeln zerfetzte, Haus- und Küchengerät aus purem Muthwillen zerschlug; der die Armen, die nichts mehr hatten, körperlich misshandelte, die kräftigeren Männer, gleichviel ob verheiratet oder unverheiratet, zu Soldaten presste — kurz, es war für Mecklenburg eine schreckliche Zeit! —


Im Anfange unseres Jahrhunderts endlich herrschten auch hier die französischen Eroberer — und erst nach deren Verjagung ist unser Landvolk zur Ruhe gekommen, nach welcher es fast zwei Jahrhunderte hindurch vergeblich sich gesehnt hatte. —

Bis in unser Jahrhundert hinein waren also die äußeren Verhältnisse wenig günstig für die freiere Entwickelung unserer Bauern — und von Innen heraus war ebensowenig an Hilfe zu denken.

Bekannt genug ist, dass nach dem 30jährigen Kriege besonders durch Zusammenlegen der wüsten Bauerhufen die großen Höfe entstanden. Dieselben sollten freilich nach Amtsordnung von 1660 III. (Parchim'sche Ges.-Sammlung, neueste Auflage, Nr. 1006) mit dem erforderlichen eignen lebenden und tobten Inventar besetzt werden, doch fehlten dazu die Mittel, und so lag es nahe, die Bauern, welche eben erst auf landesherrliche Kosten neu eingerichtet waren, — wenn auch nicht selbst zur Hergabe der Einsaaten (wie Herr Wiggers in seiner „Vererbpachtung etc.“ S. 17 behauptet), denn dies war eine natürliche Unmöglichkeit — so doch zur Gestellung ihrer Anspannung und zur Leistung ihrer Dienste bei der Bearbeitung des Hofackers zu verpflichten. Die Frohnden wurden dadurch drückender als je zuvor, Trägheit und Widersetzlichkeit mit „harter Leibesstrafe und Lohnentziehung“ gebüßt, vgl. Amtsordnung v. 24. Juli 1674, 1 (Parchim'sche Gesetzgebung Nr. 1007), die Hufenerträge mit der übergroßen Anspannung verfüttert, und den Bauern blieb nur — die Flucht! Zahlreich sind die dagegen ergangenen, aber immer vergeblichen Verbote, welche bis ans Ende des vorigen Jahrhunderts sich erstrecken, z. B. die Gesindeordnung von 1654 tit. II, Amtsordnung von 1660, II 7; die Amtsordnung v. 1674 verpflichtet sogar sämmtliche Bauern desselben Dorfes, ihren der Flucht verdächtigen Mithauswirt beim Amte anzuzeigen, resp. ihm nachzusetzen, wobei dem Säumigen harte Strafen angedrohet und gar auferlegt wird, „in des Entlaufenen Stelle einen Andern zu schaffen und den Hof wieder zu besetzen;“ vgl. noch Boll, Meckl. Gesch,, Bd. 2, S. 566 ff.

An festere Besitzesrechte der Bauern war unter diesen Umständen gewiss ebensowenig zu denken. Selbst Herrn Wiggers „Reform“ S. 29 muss dies wenigstens nach dem 30jährigen Kriege zugestehen. Um Mitte des 17. Jahrhunderts wurden von allen Ämtern genaue Inventarien aufgenommen und darin die Pflichten und Leistungen der Bauern Dörferweise spezifiziert; wir haben aber „eine Erblichkeit“ der Hufen nur beim Amte Boitzenburg in einzelnen Fällen erwähnt gefunden. Dort heißt es im Inventar- und Amtsbuch von 1640 zuweilen: die Hufe ist von N. N. für sich und seine Erben erblich abgenommen. Bei den Namen der einzelnen Hüfner stehen aber gleichzeitig noch andere z. B. im Dorfe Besitz: „1648 hat Kerwack angenommen, modo Hans Mester, modo Claus Rielandt“ — d. h. der Erste lief sofort wieder weg und die Anderen beeilten sich, ihm zu folgen. Wie es mit der Erblichkeit der Bauerhufen im Dorfe Besitz aussah, bezeugt die gleichzeitige Ortsbeschreibung im Inventarium: „in diesem Dorfe haben vorher 4 Kossäten gewohnt; wie aber Joh. 1633 hier eine Veränderung vorgenommen, und 16 1/2 Hufen gemachet, ist zu jedem Bauerkaten eine volle Hufe gelegt, und also die Kossäten abgeschafft. Weil ferner den Bauern 1633 das Kuhlendorfer Feld abgenommen und eine Schäferei dahin geleget, so ist ihre Pacht bestimmt etc.“ — Die Vollhüfner zu Bandekow und Gülze, A. Boitzenburg, werden gleichzeitig nach Abnahme von Land aus Vollhüfnern Halbhüfner etc. — Den Ausdruck „Erben“ finden wir außerdem noch in manchen fürstlichen Mandaten an die Beamten: „sich zu erkundigen, ob noch Erben zu den wüsten Hufen vorhanden seien, und dieselben herbeizuschaffen.“ Selbst in Hausbriefen dieser und späterer Zeit geschehen „erbliche Gehöftsverleihungen.“ Diese Bezeichnungen bedeuteten aber ersichtlich nicht ein Recht am Gehöfte, denn diesem hätten die Bauern, wie wir nachgewiesen, nur zu gerne entsagt, sondern eine Pflicht, eine Zugehörigkeit zur Hufe, wie sie überall hervortritt. So heißt es denn auch in der Gesindeordnung v. 1654 tit. II, K 4:

da einer eine Wittwe dieser Zeit über ohne Erlass und Bewilligung gefreiet, und sich zu ihr aufs Gehöft begeben, sollen die Kinder lster Ehe zur Besetzung selbigen Gehöfts dem früheren Eigentumsherrn verbleiben. Nach Amtsordnung v. 24. Juli 1674 S 7:

soll keinem freien Knecht hinfüro erlaubt oder vom Amte zugegeben werden, sich mit Unserer Amtsuntertanin zu verheiraten, es sei denn, dass sie sofort einen Hof bewohnen, oder aufbauen wollen inmaaßen auch die Knechte, welche untertan seien und heiraten wollen, nicht auf ihre eigene Hand liegen sollen, sondern sofort, wenn sie geheiratet, auf die Höfe, wohin sie die Beamte begehren werden, zu ziehen schuldig sein.

Wir sehen, die unter 4 geschilderten Zustände dauerten ununterbrochen fort, und beziehen uns statt spezieller Beispiele auf die zahlreichen Gehöftsakten der Ämter, welche tausendfach bezeugen werden, dass bis ans Ende vorigen Jahrhunderts und selbst noch darüber hinaus von einer geregelten Gehöftsnachfolge sich keine Spur findet, und bei Besetzung der Gehöfte „auf Tüchtigkeit der Hauswirte und auf landesherrlichen Nutzen billig mehr gesehen wurde, als auf der Bauern vermeinte nichtige Anmaßung“, wie ein Herzogliches Circular v. 14. Sept. 1637 ausdrücklich vorschreibt.

Aus dem Fehlen eines festen Besitzesrechtes ergab sich wieder die Unmöglichkeit der Kontrahierung von Schulden auf die Gehöfte, der Beschaffung irgend welchen Kredits in Notfällen. Jegliches Borgen aufs Gehöft wurde für nichtig erklärt, vgl. Bauernordnung v. 1702, §§ 29 und 37, Verordnung v. 8. Januar 1770; wie früher, haftete auch nur das Allod nach Vorabnahme der herrschaftlichen Hofwehr. Hier ein drastisches Beispiel aus dem Schwaaner Amtsbuch:

8. März 1702 ist Knecht Görries auf Gerdes Stelle zu Papendorf gesetzt. Weil der abgesetzte Gerdes die Schulden zu bezahlen nicht des Vermögens ist, daher auch der junge Görries solche nicht auf sich nehmen kann, so werden Gläubiger hierdurch mit ihrer Schuld abgewiesen, und mögen ihren Glauben suchen, wo sie ihn gelassen haben, allemaßen hier das Sprichwort wahr wird: wo Nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren.

Selbstverständlich erforderten die in so trauriger Lage befindlichen Bauern, wenn sie ihren Pflichten genügen und nicht ganz zu Grunde gehen sollten, nach wie vor große Opfer der Grundherrschaft. — Zunächst die Bauten anbelangend, so Machte die Amtsordnung vom 24. Juli 1674, S 8, die unentgeltliche herrschaftliche Lieferung des Holzes zur Regel, welche durch Verordnung vom 10. Sept. 1767 wiederholt und im Übrigen dahin erläutert wurde, dass die Dachschöfe und die Fuhren von den Mithauswirten zu leisten seien. Die Verordnung von 1769 ging aber noch einen Schritt weiter, denn sie gebot:

den Bau mit dem Hauswirt zu behandeln, und ihm, neben den Rohmaterialien an Mauersteinen und Holz, etwas Gewisses nach Proportion des Hufenertrags an barem Gelde zu Hilfe zu geben, und ist bis in unser Jahrhundert hinein maßgebend geblieben. — Wie große Verwendungen ferner die Grundherrschaft auf die Hofwehren gemacht hat, erhellt zur Genüge aus der Beamtenordnung vom 24. Mai 1687, wo es wörtlich heißt:

demnach unsere Kammer vielfältig behelligt worden, den Untertanen Brot- und Saatkorn, wie auch Zugvieh zu geben, welches wir auch, soviel möglich, ihnen reichen lassen, und eine Zeit her gar zu viel von ihnen gesuchet worden, in Betracht es unserer fürstlichen Kammer unerträglich gefallen

ferner:

weil unsere Kammer von vielen Untertanen angelaufen wird, ihnen mit Vorspann an Pferden und Ochsen zu helfen, so auch eine geraume Zeit geschehen, und ein Großes sich beträget,

und worin dann den Beamten und Pächtern befohlen wird, ihrerseits den Bauern die erforderlichen Vorschüsse zu machen. Dass jene dies eben nicht getan haben, liegt auf der Hand und wird durch die im Archiv befindlichen, überaus voluminösen Akten über „Untertanenhilfe“ bestätigt, welche bei gehöriger Zusammenstellung zweifellos ergeben würden, dass alle Hofwehren wenigstens einmal, und die meisten sogar mehrfach von der Grundherrschaft hergegeben sind. Der Kammerdirektor Wachenhusen, der doch gewiss unsere domanialen Verhältnisse kennen musste, berechnet 1750 in seinen „Gedanken über die Aufhebung der Leibeigenschaft“ die jährlichen Bauerhilfen auf 50.000 Thlr., wozu noch jährlich 24 — 30.000 Thlr. für Bauten kamen — wir überlassen unseren Lesern die Zusammenstellung der daraus im Laufe der Zeit resultierenden vielen Millionen. Die Herrschaft verbot dagegen natürlich im eignen Interesse jegliche Verpfändung oder Veräußerung der Hofwehren durch die Bauern aufs Schärfste, vgl. Amtsordnung vom 24. Juli 1674, 5, vom 24. Mai 1687, III., IV., Verordnung vom 8. Januar 1770, vereinnahmte aber auch den baren Erlös überflüssig gewordener und deshalb verkaufter Stücke, z. B. entbehrlicher Pferde, wenn nach Aufhebung des Hofdienstes die bäuerliche Anspannung gemindert wurde, Verordnung vom 28. August 1778.

So sind wir denn durch die Reihe der Jahrhunderte allmählich zu unserer Zeit gelangt, und hoffen nachgewiesen zu haben, dass der Bauer überall kein historisches Recht weder an Hufe, noch an Gehöft, noch an Hofwehr besitzt. Bor 50 Jahren hätten wirs leichter gehabt, denn damals wusste dies Jedermann, und der Bauer las es nicht aus Schriften, sondern ließ sich von seinen Eltern erzählen und erfuhr selbst täglich in sehr persönlicher Weise, wem denn eigentlich, die ihm gelassenen Ländereien, Gebäude und Inventarien gehörten. Jetzt ist es anders geworden! Ein liberaler Wortführer malt unter offenbarster Verkennung unserer Landesgeschichte den Bauern goldene Bilder ihrer Vergangenheit, die auch jetzt wieder zur Wirklichkeit gedeihen sollen — und jene vergessen Alles, was ihnen bis dahin unumstößliche Wahrheit war, und folgen blindlings dem neuen Heilspropheten, und schwelgen im Gefühl uralter Rechte und Freiheilen, die doch tatsächlich nie bei uns existierten. Selbst alle mecklenburg'schen Schriftsteller, welche Herr Wiggers für seine Ansicht zitiert, — die Wachenhusen, Eggers, v. Bülow u. s. w. reden deutlich genug von den ihnen praktisch wohlbekannten Wirkungen der Leibeigenschaft, bei welcher Eigentum und Erhaltungslast der Hufen, Gehöfte, Hofwehr dem Grundherrn gebührten — aber Herr Wiggers ignoriert dies, und gibt einzelne aus dem Zusammenhang gerissene und in dieser Gestalt wenigstens zweifelhaft erscheinende Sätze, und beruft sich im Übrigen auf ein ungedrucktes Manuskript, aus welchem er Beispiele nennt, die wir oben teilweise schon von vornherein als unrichtig verstanden dargelegt haben. Und derselbe Herr rühmt sich in „seinen Finanzverhältnissen“ etc. S. 228 des „von ihm mit der Waffe der wissenschaftlichen Wahrheit geführten Kampfes, von welcher nachdrücklich Gebrauch gemacht und die öffentliche Meinung aufgeklärt sei.“ Geht man aber auf den Grund sämtlicher Wiggers'schen Schriften, so bleiben nur Gebilde blinder Parteilichkeit. —

Doch sehen wir weiter, wie die bäuerlichen Verhältnisse im laufenden Jahrhundert sich gestaltet haben. — Anbelangend zunächst das vermeintliche Recht an der Hufe, so haben wir bereits unter 3) a. E. gelesen, wie unser höchstes Landesgericht darüber sich ausgesprochen hat. Dasselbe sagt noch am Schlusse seiner Entscheidung:

endlich hat Klägerin für sich eine unvordenkliche, in allen Fällen sich gleich gebliebene Observanz angezogen, wonach von jeher bei Erledigung der Bauergehöfte als unverletzliche und unbestrittene Regel beobachtet worden, dass dieselben nur den gehöftsfähigen Kindern des letzten Besitzers ohne Unterschied des Geschlechts und mit Ausschließung jedes andern Prätendenten zuzuteilen.

Sollte Klägerin hiermit ein gewohnheitliches Erbrecht andeuten wollen, so würden ihr dabei nicht nur die angezogenen gesetzlichen Dispositionen, sondern auch eine stündliche Erfahrung entgegentreten. Sie scheint aber selbst nur auf gleichförmige Praxis der administrierenden Behörden zu zielen: diese indes vermag ihr keine klagbaren Rechte zu gewähren. Herr Wiggers (Reform S. 39) deduziert ein „Erbrecht an den Hufen und ein dauerndes Besitzverhältnis zu denselben“ aus dem landesherrlichen Reskripte vom 3. Decbr. 1810 und dem Kammer-Circular vom 25. Oktober 1836. Aber bekanntlich hob erstens gleich dem Reskripte vom 1. November 1808 (Raabe, Meckl. Ges.-Sammlg. Bd. 1, S. 38 u. 39) nur die Vorteile einer Zeitverpachtung vor einer Interimswirtschaft hervor, und das Circul. vom 25. Oktober 1836 lautet wörtlich:

da die Bauerfamilien in den Domainen auf ihre erbliche Erhaltung bei den Hufen, wo diese nicht in Erbpacht gegeben sind, nur insoweit Anspruch machen können, als ihnen die bezügliche Konservation Seitens der Allerhöchsten Grundherrschaft verheißen worden, bisher ihnen jedoch hierunter ein Mehreres nirgends zugesichert ist, als was auf den Grund der bestehenden Kammerüblichkeit die Pachtkontrakte der Hauswirte allgemein und gleichlautend dahin feststellen:

dass im eintretenden Sterbefalle nach Befinden einer der ehelichen Söhne, in der Regel der älteste, in Ermangelung ihrer eine der ehelichen Töchter, in der Regel die älteste, beim Gehöft konserviert wird, ein weiteres Erbgangsrecht aber nicht stattfindet — und ferner:

eine Gehöftsverleihung darf niemals als erblich für den Antreter und dessen Erben geschehen — — wie denn überhaupt Alles sorgfältig zu vermeiden ist, was zu der Idee einer Erweiterung der durch den Kontrakt nur gewahrten Gehöftsnachfolge irgend Anlass geben könnte und bedarf keines weiteren Kommentars.

Auf dem s. g. Dorfs-, d. i. dem sämtlichen Hauswirten desselben Dorfes auf 12 — 14 Jahre verliehenen bloßen Zeitpacht-Kontrakte beruhet also die ganze bäuerliche Gehöftsnachfolge, und wenn jener auch nach seinem jedesmaligen Ablauf schon seit dem Ende vorigen Jahrhunderts durch landesherrliche Gnade, wenngleich mit manchen Abänderungen, immer wieder erneuert zu werden pflegt, so haben doch dadurch die Bauern an sich keine anderen Rechte als diejenigen Pächter großer Höfe, deren Zeitpachtkontrakte, wie es früher häufig geschah, durch mehrere Generationen prolongiert wurden. — In „Reform“ S. 24 heißt es weiter: selbst der engere Ausschuss von Ritter- und Landschaft macht in einem Bericht vom 17. Sept. 1847 das offizielle Zugeständnis, dass vor dem 16. Jahrhundert die den Bauern verliehenen Rechte erblich gewesen seien. Die betreffende Stelle lautet wörtlich: sowie in allen deutschen Ländern entstanden auch schon früher in Mecklenburg bäuerliche Verhältnisse, und ward vor dem 16ten Jahrhundert bei Verleihungen zu Hof- und zu Erbzinsrecht die verliehene Stelle erblich, wenigstens eine Erblichkeit des Besitzers begründet. Aber wer bestreitet denn diese Erblichkeit, wenn einzelne erbliche Verleihungen vorkamen — und folgt hieraus, dass letztere, die Regel waren? — Als letzten Treffer spielt endlich Herr Wiggers S. 32 die Behauptung aus, dass nach neueren Ermittelungen der Volkswirtschaftslehre die Theorie der Bodenrente falsch und ein total veralteter Standpunkt sei; der Grund und Boden an und für sich habe gar keinen Wert: nur durch die darauf verwandte Arbeit gewinne er denselben; wer diesen Wert geschaffen habe, sei der Eigentümer. Dann aber wird in häufigen Fällen das Eigentum der Bauerländereien nicht den Bauern gebühren, sondern den Tagelöhnern — dann sind letztere zweifelsohne jetzt Eigentümer der s. g. Einlieger-Kompetenzen, d. h. derjenigen Ackerstücke, welche jenen seit etwa 30 Jahren auf Zeitpacht verliehen werden und von ihnen großenteils erst aus der Weide aufgebrochen und urbar gemacht sind — dann wird in gerechter analoger Ausdehnung auch den Fabrikarbeitern das Eigentum an den Erzeugnissen zukommen, die erst durch ihre mühsame Gewinnung und Formung aus dem Rohstoff ihren jetzigen Wert erhalten haben! — Wir überlassen unseren Lesern die weitere eigne Ausführung der wunderbaren Konsequenzen jener modernen Lehre, als deren Jünger Herr Wiggers so offen sich bekennt!

Im Übrigen sind unsere jetzigen bäuerlichen Verhältnisse bekannt genug, und bedürfen hier deshalb nur flüchtiger Erwähnung. — Jeder Bauer weiß, dass er keine Schulden auf sein Pachtgehöft machen kann und deshalb des Realkredits entbehrt. Er hat es häufig genug, besonders im Jahre 1848 bei der Ländereidotation der Einlieger, schmerzlich empfunden, dass er nach Ablauf seines Kontrakts mancher Areal-Veränderung seiner Hufe ohne Entschädigung sich unterwerfen muss, und scheuet deshalb nicht selten größere wirtschaftliche Verwendungen auf Flächen, die er vielleicht bei nächster Regulierung abtreten muss. Statt der früheren Frohnden und Naturaldienste sind bereits im vorigen Jahrhundert Dienstgelder, und seit etwa 50 Jahren Geldpächte eingeführt, die aber nicht für alle Zeit fixiert, sondern in Grundlage wechselnder Veranschlagungsprinzipien der Erhöhung unterworfen sind. Die s. g. herrschaftlichen Hofwehren gehören — soweit sie nicht in neuerer Zeit von den Bauern durch Kauf eigentümlich akquiriert sind, welchen Falls wohlerworbene Rechte daran stets aufs Strengste geachtet sind — der Landesherrschaft; und wenn Herr Wiggers (Reform S. 89) meint, dass letztere längst jene verloren habe, weil sie in lauter zerstörbaren Dingen beständen, die, einmal verbraucht, doch für den Eigentümer aufhörten, so kann jeder schlichte Bauer ihn darüber belehren, dass bei jeder Veränderung in den Personen der Geschäftsinhaber die herrschaftlichen Hofwehren wieder nach ihrem ursprünglichen Bestände ergänzt und die Nachfolger zur dereinstigen Wiederablieferung derselben strikte verpflichtet werden. Ebenso sind die Gehöftsgebäude Eigentum der Grundherrschaft, welche zu ihrem Bau Material und teilweise selbst bare Gelder hergibt resp. dem Hauswirt die Brandgelder überweist. Die durch dies Alles gebotene Sorge für Erhaltung der herrschaftlichen Eigentumsstücke unterwirft endlich den Bauern manchen kontraktlichen Beschränkungen der Wirtschaft und des Gebrauches.

Hiernach ist es offenbar, dass unsere Mecklenburger Bauern, wenngleich jetzt persönlich frei, doch betreffs ihrer Besitztümer rechtlich nicht besser daran sind, als ihre Väter seit Jahrhunderten — und wenn sie dennoch in der Gegenwart nicht verkümmert und verdorben sind, sondern in mäßigem Wohlstande sich durchgehends sehr wohl befinden auf ihren Hufen und zu dem kräftigen Kern eines tüchtigen Standes im Staate sich mehr und mehr entwickeln, so ist dies mehr als Alles gewiss ein redendes Zeugnis für die echt landesväterliche Gesinnung unserer Fürsten, die den Bauern trotz mancher ihn beengenden Schranken so wohl zu heben verstanden. Aber die jetzige neue Zeit verschmähet jede fernere „patrimoniale“ Fürsorge, sie verlangt Männer, die auf eignen Füßen stehen, sie fordert Dezentralisation und möglichst selbständige ländliche Gemeinden, welche aber immer nur dann gedeihen können, wenn ihre Hauptträger, die Bauern, erst zu festen und durchaus gesicherten Besitzesrechten gelangt sind. Unser fürstlicher Landesherr kommt auch solchen Anforderungen mit Freuden entgegen. Er gewährt Bedingungen für den allgemeinen Erwerb der Bauergüter, wie deren Innehaber nie hoffen können, wie sie allen bereits früher auf Erbpacht Gegangenen zu keiner Zeit angeboten sind, vor Allem ist es Ihm um „Schaffung eines unabhängigen Standes“ zu tun, und wohl darf allgemeine Freude und Dankbarkeit erwartet werden. Doch — „glückliche Menschen“ dürfen in Mecklenburg nun einmal nicht existieren, und die Agitation erwacht auf allen Seiten, und zahlreiche auf Vereinskosten beschaffte aufreizende Schriften werden in die Bauerhäuser kolportiert, und vor Allem Herr Moritz Wiggers erhebt seine Stimme, und verkündet den Bauern, dass von „Bedingungen“ des Erwerbs der Hufen hier überall keine Rede sein könne, sondern Ländereien, Gebäude, Hofwehren, Saaten ihnen von Rechtswegen umsonst gebühren!

Wie sehr Herr Wiggers bei solcher Behauptung sich im Irrtum befindet, hoffen wir im Laufe dieser Abhandlung, deren Hauptinhalt grade auf das vermeintliche historische Recht der Bauern gerichtet war, zur Genüge nachgewiesen zu haben; wie maßlos falsch derselbe bei Abwägung der bäuerlichen Vor- und Nachteile gerechnet hat, ist vielfach durch die Tagespresse dargelegt — nur in der Kürze wollen wir deshalb zur Vollständigkeit noch einmal die Bedingungen und Resultate der jetzigen Vererbpachtung wiederholen. Jene basieren in ihren Grundprinzipien auf dem Allerhöchsten Reskript vom 16. November 1867, und sind inzwischen durch mehrere Ausführungs-Verordnungen Großherzoglicher Kammer ergänzt; wenn also Herr Wiggers letztere nicht abwartete, sondern sich beschränkte, seine Angriffe lediglich gegen die allgemeinen Normen des ersteren zu richten, so zeigte er nur wieder, wie voreilig er hier vorgegangen ist.

1) Die Erbpacht ist zur Grundlage der bäuerlichen Besitzesveränderung gewählt, während Herr Wiggers freies Eigentum empfiehlt. Er beruft sich dafür (Reform S. 6 — 21) auf eine Reihe Mecklenburg'scher Schriftsteller — um gleich darauf (S. 68) und mit Recht, einzugestehen, dass diese „einsichtsvollen und wohlwollenden Männer auch nur das Erbpacht-Verhältnis im Auge hatten, und nicht das volle unbeschränkte Eigentum der Bauern gewähren wollten.“ Herr Wiggers hat also Gewährsmänner für uns zitiert, die wir gerne gelten lassen.

Derselbe führt uns (S. 41-59, 86-89) die preußische Gesetzgebung entgegen, welche den dortigen Bauern freies Eigentum gewährt habe. Wir haben schon bei anderer Gelegenheit erwidert, dass in Mecklenburg agnatische Rechte zu berücksichtigen seien, und bedurften dazu „keiner Einweihung in die höhere Diplomatie“ (S, 59), sondern eines einzigen Blickes auf Hagemeisters Meckl. Staatsrecht S. 220:

anderweitige Veräußerungen solcher Kammergüter, welche schon bei Errichtung des Hamburger Vergleiches (1701) von den beiden Linien der regierenden Familie besessen wurden, dürfen außerhalb des fürstlichen Gesamthauses der Regel nach nicht geschehen, und können als ungültig angefochten werden. Wir beziehen uns hierbei ferner auf die Worte seines Reichstags-Kollegen Herrn Dr. Prosch in dessen „offenem Schreiben“ S. W.. die hier in Rede stehende Maßregel (Vererbpachtung) gehe bis an die äußerste Grenze desjenigen, was verfassungsmäßig zulässig sei, und vielleicht schon ein Merkliches darüber hinaus,

— und überlasse diesen beiden Herren ihre gegenseitige Ausgleichung.

Wenn ferner Herr Wiggers (S. 59, 60) auch schon die Vererbpachtung für Veräußerung hält und die entgegengesetzte Ansicht neuerer Mecklenburg'scher Gesetzesmotive zu „subtil für sich befindet, auch von einer Abschweifung auf das Gebiet der hohen Jurisprudenz sich fern halten will,“ so wird er doch unmöglich verlangen, dass auch die ganze übrige Welt seine juristische Einseitigkeit und Antipathie teile. — Wenn derselbe endlich (S. 60) auf die Häusler im Domanium sich beruft, denen doch neuerdings freies Eigentum verliehen sei, so empfehlen wir ihm dagegen eine genaue Prüfung der neuen Häuslerbedingungen vom 14. November 1868, welche von Übertragung ungeteilten Eigentums keine Silbe enthalten.

Im Übrigen werden wir weiter unten sehen, wie sehr die jetzt beabsichtigte Erbpacht von der bisherigen sich unterscheidet und sich dem Eigentume nähert.

2) Diejenigen Hufen, welche von den Bauern unter den gestellten Erbpacht-Bedingungen nicht angenommen werden, fallen zu anderweitiger freier grundherrlicher Verfügung zurück. — Formell ist die Ausführung der ganzen Maßregel dadurch gesichert, dass schon seit einer Reihe von Jahren in den Zeitpachtkontrakten der Bauern deren Aufruf für den Fall allgemeiner Vererbpachtung reserviert ist — ferner rechtlich unbedenklich gegenüber dem vermeintlichen bäuerlichen Anrecht, weil ein solches erwiesener Maßen nie existirt hat. Auch abgesehen hiervon sind, wie wir weiter unten sehen werden, den Bauern die billigsten Bedingungen gestellt, durch welche eine sehr gute Existenz in den neuen Verhältnissen ihnen verbürgt wird. Andererseits erschien es zur Vermeidung naheliegender Unzuträglichkeiten durchaus notwendig, die baldmögliche und gleichmäßige Durchführung dieser wichtigen Operation auf jegliche Weise zu sichern, — sei es nötigenfalls auch durch Zwang, der freilich der Agitationspartei sehr unbequem und ein Dorn im Auge ist. Es war zweifelsohne zu erwarten, dass die Bauern, wenn keine unberufenen Ratgeber darein geredet hätten, auch ohne jegliches äußere Drängen mit Freuden akzeptiert hätten, — ebenso entsprach es aber auch durchaus ihrer Natur, dass jene die billigsten herrschaftlichen Offerten ablehnten, wenn ihnen von anderer Seite, wie es geschehen, ganz unentgeltlicher Übergang in ihr neues Verhältnis; in Aussicht gestellt wurde. Die Herren hatten freilich gut reden, da sie wussten, dass sie nicht beim Worte genommen wurden! Wie sehr sie übrigens in Mecklenburg von jeher auf diesem Felde tätig gewesen sind, beweist schon das Vererbpachtungsreskript Herzogs Carl Leopold vom 19. Februar 1715 (Parchim'sche Gesetzsammlg., neueste Auflage, Bd. 4, S. 50): Wenn sich aber dem Verlaut nach einige unterstehen sollten, den Leuten, so bereits sich zu solchen Pachtungen angegeben, und Belieben dazu haben, davon widrige Meinungen beizubringen, und dieselben wegen ihres dabei habenden Eigennutzes davon abzuhalten: so haben wir davor männiglich warnen wollen, sich dergleichen ferner zu enthalten, wiewohl wir zu jedem getreuen Untertan das gnädigste Vertrauen haben, dass er sich an dergleichen Geschwätz nicht kehren, sondern seine eigene Wohlfahrt vorziehen, und uns diejenigen, welche sich dessen unterstehen mögten, anzeigen wird, damit wir solche Leute Anderen zum Exempel zur gebührenden Strafe ziehen können. — Die Sitten sind seit jener Zeit milder geworden, an Strafen wird nicht mehr gedacht, und die Herren können deshalb recht furchtlos und ohne Scheu darauf los reden.

3) Die Hufen, wie sie bleiben oder werden, sollen in Erbpacht gegeben werden. — Zum letzten Male macht die Grundherrschaft von ihrem Rechte Gebrauch, den Arealbestand der Bauerländereien zu verändern, jedoch soll durch diese Neuregulierung die bestehende Einteilung wesentlich nur insoweit ergriffen werden, als sie bedeutende Mängel enthält und ferner dringende anderweitige Bedürfnisse herantreten. Dahin gehört vor Allem, die Schaffung von Grundbesitz für die demnächst zu bildenden Gemeinden, durch welchen erst dieselben eine unabhängige Stellung und die dauernden Mittel für eigne Übertragung der öffentlichen und Kommunallasten gewinnen können. Das zukünftige Gemeindeland soll regelmäßig fünf Prozent des Flächeninhalts der gestimmten Feldmark enthalten, Ein tüchtiger Kern dazu findet sich bei den meisten Dörfern schon in den s. g. Einlieger-Kompetenzen, d. h. denjenigen Ackerparzellen, welche von der Grundherrschaft für billigen Anschlag an die Tagelöhner bis jetzt überlassen wurden, jetzt aber, wo die patrimoniale Fürsorge gegenüber der freien Bewegung fernerhin unanwendbar ist, nicht weiter verliehen, sondern nebst anderweitigen passenden Reservaten zum Gemeindeland geschlagen werden sollen. Was dann noch daran fehlt — und in den Ämtern mit leichterem Boden wird dies nur eine Ausnahme sein, weil dort die Einliegerländereien meistens schon mehr als fünf Prozent enthalten — wird allerdings regelmäßig den Ländereien der Bauern entnommen, doch verlieren diese eigentlich dadurch nicht, weil ja ihre Gemeindelasten gerade durch die Erträge des Gemeindelandes erleichtert und gedeckt werden.

Die durch demnächstige Gemeindeorganisation ersparten staatlichen Verwaltungskosten berechnet Herr Wiggers (Vererbpachtung etc., S. 11) auf jährlich 400.000 Thlr., d. i. kapitalisiert 10 Millionen. Als gründlicher Reformer würde er dadurch die völlige Beseitigung der bisherigen Kammer- und Ämter-Administration herbeiführen — doch wird er sich selbst eingestehen müssen, dass er hierin viel zu weit geht, wie denn ja auch in den gewiss nach sparsamen Prinzipien neu organisierten preußischen Provinzen Hannover und Hessen die alt bewährte Ämter-Verfassung konserviert ist, und ferner der durch die Vererbpachtung bedeutend gesteigerte Hypotheken- und Curatel-Betrieb mehr Arbeitskräfte als bisher erfordern wird. Irgend ein Ersparnis-Exempel lässt sich hier also noch gar nicht aufstellen. — Herr Wiggers (Reform S. 78 und 79) will wenigstens die Kosten der Armen- und Medizinalpflege, der Schulen, der geistlichen Bauten mit zusammen mehr als 100.000 Thlr. dem Staate sparen und auf die Bauern wälzen. Wir verweisen ihn dagegen auf die schon auf Gemeindeorganisation basierende Armenordnung vom 31. Juli 1865, wonach die herrschaftlichen Hilfen (im Etat von 1850/51, mehr als 77.000 Thlr.) großen Teils noch von Bestand bleiben — wir überlassen ihm zu erwägen, ob unser Staat bei seinem regen Interesse für Schulen und Lehrer deren Dotation wohl ausschließlich den Gemeinden übergeben wird — wir führen ihn endlich zu der Verordnung vom 27. Dezember 1824, wonach die landesherrlichen Patronatbeiträge zu geistlichen Bauten (nach Etat 1850/51 mehr als 30.000 Thlr.) auf Landesgesetz beruhen und im Administrativ-Wege nicht aufgehoben, also auch von der neuen Gemeindeeinrichtung gar nicht betroffen werden können. Endlich fragen wir Herrn Wiggers, ob er denn die Erträge der auf die Gemeinde übergehenden Einlieger- und anderen Reservate (nach Beiträgen zur Statistik 1865, Bd. 4, S. 207 mehr als 10 Millionen Quadratruten) für Nichts rechnet?! — Wahrlich, wenn je, so hat Herr Wiggers sich hier als schlechten Finanzmann bewiesen.

4) Ganz unentgeltlich behalten die Bauern von ihren Ländereien bis zu 120 bonitierten Scheffeln, wo aber diese — nämlich bei gutem Acker und höherer Bonität — keine 18.000 Q.-R. ausfüllen, letztere Flache. — Für den Rest zahlen sie den nach Veranschlagungsprinzipien vom 1. Febr. 1865 (mit Nachträgen) ermittelten 25fachen Canon als Erbstandsgeld.

Nach „Beiträgen zur Statistik Mecklenburgs“, Bd. 4, S. 193, werden in 27 Ämtern 60-140, in 17 Ämtern 140-260 Quadratruten auf einen bonitierten Scheffel gerechnet; wir überlassen deshalb getrost dem Leser, zu ermessen, eine wie überreichliche Anzahl von Quadratruten und bonitierten Scheffeln hiernach rein verschenkt wird. Selbst das beste und sicherste Erbrecht der Bauern vorausgesetzt — erhalten diese dadurch immer noch mehr, als ihnen ursprünglich zukommt, denn bekanntlich war vor dem 30jährigen Kriege die Anzahl der Hüfner in den Dörfern wenigstens doppelt so groß als jetzt, und die jetzigen Bauern, deren Äckern die wüsten Hufen vielfach zugelegt wurden, nutzen dadurch wenigstens doppelt soviel als ihre Vorfahren.

Herr Wiggers (Vererbpachtung, S. 4) berechnet 70.259 erbstandsgeldpflichtige (60.259 stehen freilich nur gedruckt, aber 755 Halbhüfner mit je 174 bonit, Scheffeln ergibt deren nicht 121.370, sondern 131.370, wovon nach weiterer Berechnung 10.000 mehr auf die erbstandsgeldpflichtigen fallen) Scheffel — während doch in den offiziellen Vorarbeiten nur eben über 28.000 ermittelt sind, welche sich aber auch noch mindern werden, teils weil bei dieser Annahme ursprünglich nur 15.000 Q.-R. resp. 120 bonit. Scheffel dem einzelnen Hüfner unentgeltlich gelassen werden sollten, derselbe jetzt aber 18.000 Q.-R. behält, teils aber auch, weil besonders in den Ämtern mit leichterem Boden jetzt vielfach nachbonitiert und die Bonität bedeutend herabgesetzt wird. Das Wiggers'sche total falsche Raisonnement (Reform, S. 74) erfordert diesen Tatsachen gegenüber deshalb kein weiteres Eingehen.

Derselbe kommt S. 71 ff. unter Annahme von 60.259 erbstandsgeldpflichtigen Scheffeln zu einem Gesamt-Erbstandsgelde von 1.849.325 Thlr., — und beim Hinzuzählen der von ihm übersehenen weiteren 10.000 Scheffel selbst weit über 2 Millionen hinaus. Da aber, wie wir eben gesehen, Herr Wiggers eine dreifach zu hohe Anzahl erbstandsgeldpflichtiger Scheffel voraussetzt, so wollen wir ihm selbst überlassen, hiernach das mutmaßliche Erbstandsgeld aufs dreifache herabzusetzen. Dann haben wir den richtigen Kaufpreis für mehr als 70 Millionen Quadratruten Bauernland!

Nebenbei schiebt Herr Wiggers (S. 71) uns in die Schuhe, dass wir „inkorrekter Weise“ 6 anstatt 9 Ackerklassen unserer früheren Veranschlagung zu Grunde gelegt. Jeder Landmann wird ihm aber erklären, dass unsere 6 Klassen von der Bonitierung ausgingen, welche allerdings nach wie vor nur 6 Ackerklassen enthält, Herr Wiggers verfiel also in den unerklärlichen Irrtum, die Bonitierung und Veranschlagung zu verwechseln! — Die Frage ferner (Reform S. 72 u. 73), ob die jetzige Veranschlagung von 1365 oder die frühere von 1855 höher geht, ist gegenüber den hier gewonnenen Resultaten wohl eine überflüssige. Wenn Herr Wiggers übrigens die erstere für höher hält, weil „in ihr in Bezug auf günstige Lage, erleichterten Absatz u. s. w. Zuschläge gemacht werden“, so hat er wohl diejenige von 1855 überall keines Blickes gewürdigt, da dort im § 5 wörtlich dieselben Vorbehalte gemacht werden! Aber wer's nicht liest, kann's nicht glauben, mit welchem Leichtsinn Herr Wiggers Broschuren schreibt, durch welche „das Landvolk belehrt werden soll.“

5) Auch eine Parzellierung der Bauerhufen ist in nachstehender Weise vorgesehen. — Zunächst nämlich ist kein Bauer gezwungen, den nach Vorwegnähme der erbstandsgeldfreien Fläche verbleibenden Überschuss für das eben erörterte Erbstandsgeld zu kaufen, sondern kann dasselbe einfach an Großherzogl. Kammer zurückgeben, welche es dann, soweit daraus nicht anderweitige Bedürfnisse, z. B. für Gemeindezwecke, zu befriedigen sind, in passenden Abschnitten zur Begründung besonderer Brotstellen für herrschaftliche Rechnung veräußern wird. — Aber auch, wer eine wertvolle Hufe behält, kann mit Genehmigung der Kammer zwei verschiedene Besitzesstellen daraus machen, eine Stamm- und eine Nebenhufe, deren erstere aber regelmäßig mindestens 120, die letztere aber wenigstens 37 ½ bonitierte Scheffel, aushilfsweise selbst nur den Umfang einer Büdnerei, erreichen muss. Dabei bleibt ihm die Wahl, die Nebenhufe als Bestandteil der Stammhufe oder als besondere Besitzesstelle zu behalten. Dann muss dieselbe aber spätestens binnen 2 Jahren nach der nächsten Veränderung in der Person des Besitzers bebauet werden. —

Man sollte meinen, dass Herr Wiggers wenigstens diese Bestimmung mit Freuden begrüßt hätte, aber (Reform S. 66, 67) „schon der Gedanke, dass eine Behörde die Verantwortlichkeit für die zweckmäßige Einteilung der Parzellen übernehmen soll, erfüllt uns mit Schrecken. Welch' wirtschaftliches Unheil wird davon die Folge sein! Die größten Denker haben sich über die Frage vergebens den Kopf zerbrochen - - - - - man bewillige deshalb den Bauern freies Verfügungsrecht“ usw. Ja freilich, wenn die Weisheit der Bauern diejenige der größten Denker überragt, hat Herr Wiggers hier einmal Recht! Wie sehr er übrigens in den eignen Teilungs-Gelüsten der Bauern irrt, wird er daraus entnehmen, dass dieselben selbst zu der vorstehenden, von der Grundherrschaft selbst mit eignen Opfern beförderten (unten sub 8) Parzellierung nur in seltenen Ausnahmefällen sich bereit erklärt haben. —

6) Ein Kaufpreis für die Gebäude wird nur erlegt, wenn der Hauswirt 71 oder mehr bonitierte Scheffel an Ländereien hat, und zwar dann für jeden Scheffel über 70 bis zu 120 zwei Prozent des zur Zeit der Vererbpachtung bestehenden Brandkassenwerts (also bei 120 und mehr Scheffeln letzteren voll), wobei jedoch die von den derzeitigen Hauswirten selbst verwandten bedeutenderen Baugelder in Abrechnung kommen.

Herr Wiggers (Reform S. 90) bestreitet das grundherrliche Recht zur Wahrnähme einer Gebäude-Entschädigung überhaupt, weil die Gebäude Teile der Hufen und letztere erblich seien — wird aber, da wir oben das Gegentheil nachgewiesen haben, jetzt auch die umgekehrte Schlussfolgerung anerkennen müssen. — Derselbe meint ferner (S. 91), dass bei landschaftlichen Taxationen die Gebäude, als an sich wertlos, nie in Anschlag kommen — vergisst aber, dass es bekanntlich vielerlei Arten Taxationen gibt, und im Domanium bei allen Vererbpachtungen seit Anfang dieses Jahrhunderts diejenige gewählt ist, nach welcher die Gebäude ganz oder teilweise bezahlt werden. — Endlich behauptet er (S. 92), dass bei event. Erstattung der vollen Brandtaxe die Bauern ihre eignen baulichen Verwendungen ja mit bezahlten — weiß also nicht, was ihm jeder Landmann sagen kann, dass aus verschiedenen Gründen die Domanialbrandkassen-Versicherungen sehr niedrig sind, und kaum den Wert der grundherrlichen Verwendungen erreichen. — Aus welchem Rechte noch Herr Wiggers (S. 92) eine Entschädigung der Bauern für ihre künftige alleinige Übernahme der Bauten herzuleiten vermag, muss er näher nachweisen, da bei uns der geringste Häusler aus eignen Mitteln sein Haus erhalten muss. Aber ersichtlich kömmt es ihm nur darauf an, den Leuten zu zeigen, wie gut — und wie viel besser als die humanste Staatsverwaltung — er es mit ihnen meint, wie glücklich er sie machen würde, wenn er eben nur mitzusprechen hätte!

Den herrschaftlichen Gewinn aus dem Gebäude-Verkauf berechnet Herr Wiggers (Vererbpachtung etc. S. 7) auf 6.535.860 Thlr. — und überragt damit selbst den offiziell ermittelten Gesamtbetrag des bäuerlichen Brandkassenwertes von 6.321.830 Thlr. Nun sollen aber die Hüfner bis zu 70 bonitierten Scheffeln gar Nichts zahlen, und ist deshalb von 626 Achtelhüfnern (37 1/2 —74 Scheffel) fast gar Nichts zu erwarten; von 71—120 Scheffeln fallen auf jeden Scheffel nur zwei Prozent der Taxe, demnach auf 973 Viertelhüfner (75—99 Scheffel) nur geringe, und auf 1.555 Drittelhüfner (100—149 Scheffel) auch nur geteilte Erstattungen (Herr Wiggers setzt letztere zu voll an!). Dazu kommt, dass die angehenden Erbpächter den Ankauf überflüssiger Gebäude ablehnen dürfen, dass sie diejenigen, zu deren Bau oder Erhaltung erwiesen niemals irgend eine herrschaftliche Unterstützung gegeben, oder welche anerkannt nicht zum herrschaftlichen Inventar gehören, ganz unentgeltlich behalten sollen. An maßgebender Stelle (Meckl. Anzeigen von 1868. Nr. 125) ist gesagt, dass schon hiernach höchstens 4.214.700 Thlr. Brandkassenerstattungen zu erwarten sind, womit unsere eignen früheren durch spezielle Berechnungen gewonnenen Resultate (Meckl. Anzeigen von 1868, Nr. 127 sub II.) im Betrage von 4.446.009 Thlr. fast übereinstimmen.

Aber noch ein wesentliches Moment tritt hinzu: dass nämlich den angehenden Erbpächtern, die während der eignen Besitzzeit auf bedeutendere Bauten verwandten Summen angerechnet werden sollen. Herr Wiggers (Vererbpachtung S. 7, Reform S. 76) rechnet diese Bestimmung gleich Null, wir selbst (Meckl. Anzeigen Nr. 127) sind doch wenigstens bis 326.250 Thlr. gekommen die Großherzogl. Kammer dagegen reduziert nach neuerer Bestimmung zur Vermeidung zeitraubender Berechnungen den ermittelten Versicherungswert in Anrechnung auf hauswirtliche Verwendungen jedes mal auf die Hälfte. —

Es bleibt also eine Totalauskunft aus den Gebäuden von etwas über 2 Millionen Thalern.

7) Die herrschaftlichen Hofwehren werden nach der billigen Taxe von 1806, die Einsaaten nebst Ackerbestellung nach niedrigen Ansätzen von den Bauern bezahlt.

Wenn Herr Wiggers (Reform S. 93) ohnehin schon frühere Eigentumsrechte der Bauern daran behauptet, so haben wir ihm das Gegenteil jetzt bereits nachgewiesen. Im Übrigen beträgt die vor einigen Jahren offiziell ermittelte Hofwehrtaxe von 1806 1.525.824 Thlr. — etwa ein Drittheil des wirklichen Wertes, und die nach neuerer Bestimmung sehr niedrig zu veranschlagenden Auskünfte für Saaten nebst Bestellung, ergeben selbst nach gegnerischen Berechnungen (Meckl. Anzeigen 1869, Nr. 1,11) nur 600.000 Thlr. Herr Wiggers (Vererbpachtung S. 8) will hier 1.930.112 Thlr. und 965.056 Thlr. für die Grundherrschaft herausschlagen! —

8) Der Canon wird kapitalisiert, d. h. in Grundlage der neuesten Veranschlagung-Prinzipien von 1865 (mit Nachträgen) ermittelt, zum 25fachen Betrage in eine Kapitalsumme umgesetzt, und diese mit 4 % vom Erbpächter verzinset. Bei Abzweigung einer Nebenhufe (oben unter 5) wird die bei Veranschlagungen übliche Vergütung für kleinere bis zu 150 bonitierten Scheffeln gehenden Stellen, der f. g. Hufenstandsrabatt von 1 bis 20 Prozent, jeder einzelnen Stelle, also in erhöhetem Maße, gewährt.

Durch diese zu verzinsende Kapitalsumme werden die jetzt auf Erbpacht gehenden Bauern ungleich günstiger gestellt, als die bisherigen Erbpächter. Denn letztere entrichten bekanntlich als Pacht den Roggen-Canon, welcher immer nach 20jährigen Durchschnittspreisen neu reguliert wird; es kann aber geschehen, dass wenn in den letzten 20 Jahren das Korn teuer war und der hiernach für die nächsten 20 Jahre ermittelte Canon nun hoch wird, grade in letztere eine Reihe von Missernten fällt, welchen Falls der Höhere Canon um so weniger an seinem Platze ist. Dies aber schadet wieder dem Credit, denn wer will auf eine so schwer belastete Stelle Etwas leihen, event. dieselbe kaufen? Hiergegen sind aber die jetzt angehenden Erbpächter durch Verzinsung einer festen Kapitalschuld gesichert.

Herr Wiggers berechnet nun (Vererbpachtung S. 9) den hieraus für die Grundherrschaft resultierenden Kapitalgewinn, er tut es in einer Weise, als ob es sich hier um einen reinen Prosit handele, was doch überall nicht der Fall, weil jene ja bis jetzt schon anstatt der künftigen Zinsen der angehenden Erbpächter die ebensoviel betragende Pacht der bisherigen Bauern bezog — und er wird, nachdem wir (Meckl. Anzeigen 1868 Nr. 127 sud V. 2) hierauf aufmerksam gemacht haben, recht erbost über unser Beginnen (Reform S. 71, 79), Dadurch macht er aber seine undeutliche Schreibweise nicht wieder gut. — Derselbe tadelt (Reform S, 89) die im 25fachen Betrage, also auf der Basis eines 4prozentigen Zinsfußes geschehene Kapitalisierung, und meint, dass ein 20facher, also 5prozentiger Ablösungsmodus genügte, weil ja die Grundherrschaft nach jetzigen Konjunkturen ohne Mühe zu 5 Prozent ihre Kapitalien anlegen könne — vergisst aber dabei, dass jene ja die kapitalisierten Canon-Summen nicht anderweitig zu 5 Prozent unterbringt, sondern sie grade den schuldnerischen Erbpächtern zu 4 Prozent lässt. Ich erhalte und verliere denn doch wahrlich keinen Heller mehr oder weniger, wenn ich für 25 x 100 Thlr. 4 Prozent, oder für 20 x 100 Thlr. 5 Prozent Zinsen beziehe oder geben muss.

Den Hufenstands - Rabatt endlich rechnet Herr Wiggers (Vererbpachtung S. 6) für Nichts — doch bedarf es gewiss seiner Darlegung, was ein Abzug bis zu 20 Prozent bedeutet.

9) Die bisher üblichen kontraktlichen Bedingungen sind aufs äußerste Maß herabgesetzt. Das neueste bereits wesentlich vereinfachte bäuerliche Kontrakts-Formular von 1864 zählt noch 34 Seiten — das jetzt für die angehenden Erbpächter bestimmte deren 8.

Insbesondere sind sämmtliche Beschränkungen in Bewirtschaftung und sonstiger Benutzung des Grundstücks, z. B. beim Torfstich, bei Einrichtung von Mietswohnungen u. s. w. nicht wieder aufgenommen. Die grundherrlichen Cautelen sind gefallen, von administrativem Exekutionszwang findet sich kein Wort. Laudemialgelder bei Veränderungen in den Personen der Landesherren und der Besitzer werden nicht mehr gezahlt. Für die Abgaben und Leistungen des öffentlichen Rechts sind anstatt der bisherigen Anordnungen der Verwaltung gesetzliche Bestimmungen schon in Arbeit. Die anfänglich beabsichtigten Vorkaufsrechte für Blutsverwandte, Gemeinde und Gemeindeglieder sind nachträglich gestrichen; die Großherzogl. Kammer hat freilich ihr Vorkaufsrecht reserviert, deckt jedoch, wenn sie im Konkurse gegen einen Käufer, der zu den intabulierten Gläubigern gehört, davon Gebrauch macht, dessen etwaigen Verlust an eingetragenen Forderungen. Die Gebührensätze bei Besitzesveränderungen in Verlassenschafts-, Konkursfällen, und beim Übergange auf Blutsverwandte werden nicht mehr erhoben, ebensowenig diejenigen für die erste Zuschreibung der Grundstücke angehender Erbpächter zu Grund- und Hypothekenbuch. — Beibehalten sind wesentlich nur die Parzellierungs- (vgl. jedoch oben unter 5) und die Konsolidationsverbote, ebenso das Erfordernis landesherrlicher Anerkennung der Besitzer.

Dass Herr Moritz Wiggers dagegen überall keinen Kontrakt, sondern freies Eigentum und unbeschränkte Parzellierungsbefugnis will, haben wir schon oben (unter 1 und 5) beleuchtet; im Übrigen handelt es sich dabei um vielbestrittene Prinzipienfragen, die nicht hierher gehören. Die eben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen über die öffentlichen Leistungen der Erbpächter rechnet ebenderselbe (Reform S. 63) für Nichts, so lange nicht unsere Verfassung geändert sein wird, gebraucht also die Vererbpachtung als Hebel zu politischer Agitation! Er beklagt (S. 64) den mangelnden Kredit der Erbrachter — doch haben bekanntlich hauptsächlich nur die f. g. Ökonomen, welche mit wenigen tausend ersparten Thalern wertvolle Erbpachthufen kaufen und sich von vornherein in Schuldenlast befinden, und ferner die Erbpachthöfe, größere Stellen meist leichten Bodens, deren Bewirtschaftung unverhältnismäßige Kosten verursachen, darunter zu leiden, während diejenigen eigentlichen Bauern, welche schon früher — und zwar unter nicht ganz so günstigen Bedingungen, als die jetzigen — auf Erbpacht gegangen sind, wenig davon spüren. Eine desfallsige genaue statistische Zusammenstellung würde bald die entgegengesetzte Ansicht widerlegen. — Endlich soll (Reform S. 65) der Vorbehalt landesherrlicher Anerkennung schaden — derselbe erscheint jedoch wesentlich nur als eine nothwendige Andeutung des fürstlichen Obereigentums, und wird umsoweniger Scheu erregen, als die früher damit verbundenen Laudemialgebühren jetzt gestrichen sind.

Besonders eingehend werden in den neuen Erbpachtkontracten die Kreditverhältnisse ihrer Besitzer geregelt, — An erster Stelle in den Grund- und Hypothekenbüchern und ohne Parität mit anderen Posten wird der kapitalisierte Canon (oben sub 8) eingetragen, welcher auch, abgesehen von Konkursfällen, unkündbar ist, bis etwa die Landesherrschaft solche allgemeine Kündbarkeit dermaleinst aussprechen und regeln sollte. — Unmittelbar dahinter soll die Kapitalschuld für Erbstands-Gebäude-Hofwehrgelder (oben sub 4, 6, 7), sowie aus früheren Rückständen und sonstigen Forderungen der Domanial-Verwaltung in einem einzigen Gesamtbetrage intabuliert werden. Der Erbpächter kann hiervon zu den landesüblichen Terminen kündigen; um ihn. jedoch nicht hierzu, und gleichzeitig zum Herausziehen seiner anderweitig belegten Kapitalien zu veranlassen, ist dafür Sorge getragen, dass jener bequem durch langsame Amortisation und ohne drückende Zinsen allmählich diesen Posten tilgen kann. Er muss nämlich zwar 5 Prozent geben, doch werden hiervon nur 4 Prozent als wirkliche Zinsen berechnet, und 1 Prozent mit Zinsen und Zinseszinsen dem Kapitale als s. g. sinkenden Fond abgeschrieben. Der Erbpächter müsste also ein schlechter Rechenmeister sein, wenn er andere auswärts nach jetzigen Konjunkturen zu 4 1/2 bis 5 Prozent belegte Kapitalien einziehen wollte, um dadurch auf einmal jenen ihn nicht drückenden Posten auszuzahlen. Die Kammer dagegen reserviert sich ihrerseits das Kündigungsrecht nur für den Fall, wenn Erbpächter mit einer Zahlung an Zinsen oder zum sinkenden Fond in Verzug gerät. — Aufs Äußerste ist also dafür gesorgt, dass keine einzige Kapitalzahlung den angehenden Erbpächter in Verlegenheit setzt, — Bei Abzweigung von Nebenhufen (oben sub 5) wird der kapitalisierte Canon je nach dem Anschlag der einzelnen Stellen auf diese verteill; alle Forderungen mit sinkendem Fond sollen dagegen regelmäßig auf die Stammhufe gelegt werden, außer wenn diese dadurch zu sehr belastet würde.

Wenn Herr Wiggers (Reform S. 60) hiergegen einwendet, dass die allein von der landesherrlichen Gnade abhängige Kündigung des kapitalisierten Canons den Erbpächter zu unsicher stellt, so bedenkt er nicht, dass unser Landvolk sich bis jetzt bei solcher Gnade sehr wohl befand, und selbst im Kündigungsfall in jene erste Hypothek leicht wieder anderes Geld zu schaffen sein wird. — Wenn derselbe ferner (S. 83) meint, dass es in Notfällen dem Erbpächter schwer sein wird, hinter den sämtlichen herrschaftlichen Kapitalien noch Geld aufzutreiben, so ist dagegen zu berücksichtigen, dass Erbstands' und Gebäudegelder (oben 4 und 6) meistens nur in sehr abgemindertem Betrage wahrgenommen und den vollen Wert der Hufen nicht absorbieren werden. Auf alle Fälle ist übrigens in neuester Zeit bestimmt, dass jedem angehenden Erbpächter auf seinen Wunsch gestattet sein soll, unmittelbar hinter dem kapitalisierten Canon für sich einen Posten bis zur Hälfte desselben eintragen zu lassen — wodurch die übrigen grundherrlichen Forderungen für Erbstand usw. also zurücktreten.

10) Vergleichen wir jetzt zum Schluss, nachdem wir die wesentlichsten Punkte der Vererbpachtung erwogen haben, das Gesamtresultat der Wiggers'schen Berechnungen und dasjenige der Wirklichkeit, so sehen wir:

der Kapital-Gewinn der herrschaftlichen Kassen beträgt nach Wiggers für ersparte Verwaltungskosten (oben sub 3) 10 Millionen, während wir noch gar keine Rechnung darauf zu machen vermögen. Für Erbstand berechnet jener (sud 4) mehr als 2 Millionen, wir gewinnen nur den dritten Teil — gewiss eine verschwindend kleine Summe für mehr als 70 Millionen Quadratruten Bauernland. Die Gebäude (sud 6) sollen nach Wiggers 6 1/2 Millionen abwerfen, während doch nur etwas mehr als 4 Millionen, und in Folge neuerer Ermäßigung nur wenig mehr als 2 Millionen herauskommen, obgleich sie selbst nach der niedrigen Brandtaxe mehr als 6 Millionen Wert sind. Die nach Preisen von 1806 berechnete Hofwehr (sub 7) erreicht mit l 1/2 Millionen nur etwa den dritten Teil ihres wirklichen Wertes, Herr Wiggers bringt es hier doch auf fast 2 Millionen. Saaten und Bestellung (sub 7) ergeben höchstens 600.000 Thlr. gegen beinahe 1 Million des Herrn Wiggers.

An baulichen Verwendungen erspart die Grundherrschaft 1 1/2 Millionen (Reform S. 77) und in Berücksichtigung der niedrigeren Forsttax-Preise wohl noch 1/2 Million mehr, verliert aber dagegen wegen Beschränkung künftigen Heimfalls der Bauerhufen 1 Million (Reform S. 85), Von den 22 Millionen des Herrn Wiggers ergibt die Wirklichkeit wenig mehr als den vierten Teil! Aber selbst diese und ihr jährlicher Zinsertrag sind kein reiner Gewinn, denn das Hofwehrkapital wurde nach neuester Veranschlagung schon von den Bauern mit 2 Prozent verzinst, so dass daraus bei der Vererbpachtung ein vermehrter Zins von nur 2 Prozent resultiert. Und erwägen wir schließlich noch, dass die Grundherrschaft durch bare Kapitalisierung des Canons (oben sub 8) in Zukunft die Vorteile der Canon-Regulierung nach konjunkturmäßig immer steigenden Roggenpreisen und damit jährlich viele Tausende und kapitalisiert Millionen aufgibt, so liegt wohl Nichts ferner als der Charakter einer bloßen Finanzoperation.

Als Gewinn der angehenden Erbpächter nennt Herr Wiggers (Reform S. 84) wesentlich nur den erweiterten Erbstand. Wir dagegen zählen noch dahin: die Sicherheit des Besitzes, welcher in Zukunft keine politischen und Verwaltungs-Angriffe mehr zu fürchten braucht, die Fixierung des Canons und seine Unabhängigkeit von jeglicher Preiskonjunktur, die Möglichkeit des Realkredits, die wirtschaftliche Freiheit, und manche andere bereits (unter 9) erörterte Vorteile. Solche Erbpächter sind wesentlich andere, als die bisherigen, und ihre dereinstige Hinüberführung zu wirklichen Eigentümern wird nur ein kleiner Schritt sein.

Damit sind wir zum Schluss unserer Abhandlung gekommen. Ihr Zweck war hauptsächlich, die bis dahin nirgends eingehend erforschte frühere Geschichte unserer Bauern aus unseren Urkunden darzustellen. Daneben wollten wir aber auch Alles, was bis jetzt von verschiedenen Seiten über die Vererbpachtung geschrieben ist, in möglichster Kürze und Übersichtlichkeit zusammenhängend wiedergeben, und dabei das Wahre vom Falschen trennen, um auch vielleicht weiteren Kreisen ein wirkliches Bild jener wichtigen Veränderung unserer bäuerlichen Verhältnisse vorzuführen Wir sind glücklich, wenn uns dies wenigstens bei denen gelungen ist, welche — unbeirrt von Vorurteilen der Politik — ein offenes Ohr sich erhalten haben für die Lehren der Geschichte und die Stimme der Wahrheit.