Mitglieder und Verfassung

Die Verfassung des Bundes hat im Laufe der Zeiten einzelne Abänderungen erfahren. Abgesehen von den letztern lassen sich folgende Grundzüge der Verfassung angeben, wie sie sich in der besten Zeit des Bundes geordnet hatte. Er bestand teils aus unmittelbaren stimmfähigen Mitgliedern, welche das Recht hatten, durch Abgeordnete auf den allgemeinen Hansetagen zu erscheinen und allgemein gültige Beschlüsse zu fassen, teils aus zugewandten Ortschaften, welche durch Vermittelung einer oder der alldem unmittelbaren Hansestadt an den Vorteilen des Bundes mehr oder weniger Teil nahmen. Die Zahl der Hansestädte war bald größer, bald geringer, und es ist fast unmöglich, die Zahl derselben genau anzugeben. Sartorius nennt S. 85-87 der urkundlichen Geschichte des Ursprungs des hanseatischen Bundes 90 Städte, welche in verschiedenen Urkunden als zu ihm gehörig vorkommen, wobei indessen zu bemerken ist, dass sie weder sämtlich fortdauernd dazu gehört haben, noch alle dazu gehörig gewesenen Städte ausgemacht haben mögen. Jedenfalls bildeten die Bundesstädte eine lange Linie durch Estland, Liefland, den Ordensstaat Preußen, das nördliche Deutschland, am Mittel- und Niederrhein entlang und durch das heutige Holland, und Seitenlinien davon gingen nach Schlesien, Thüringen und an den Oberrhein hinauf. Auch gehörten in Schweden Calmar, Whisby und Stockholm dazu, wo viele Deutsche ansässig waren und das Recht auf die Besetzung eines großen Teils der Magistrate erworben hatten. Zugleich machten ganze Landschaften, namentlich die Dithmarscn in Holstein, das Herzogtum Geldern und die Grafschaft Zütphen, als Bundesverwandte der Hansa, Anspruch auf Teilnahme an ihren Handelsvorrechten. Überdies stand sie lange Zeit und bis in die erste Hälfte des 15ten Jahrhunderts in einer engen Verbindung mit dem deutschen Orden, welche von einigen Schriftstellern bis zu einer Schirmvoigtei des deutschen Hochmeisters erhoben worden ist; eine Meinung, für welche jedoch keine Beweise vorhanden sind.