Ulms Kaufhaus im Mittelalter, Ein Beitrag zur deutschen Städte- und Wirtschaftsgeschichte - Rezension
Aus: Hansische Geschichtsblätter. 29. Jahrgang 1901
Autor: Nübling, Eugen Theodor (1856-1946) Zeitungsverleger, Wirtschaftshistoriker, Landtagsabgeordneter, Erscheinungsjahr: 1900
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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mittelalter, Hansezeit, Städtebund, Ulm, Handel, Schifffahrt,
Rezension von: Keutgen, Friedrich Wilhelm Eduard (1861-1936) Historiker, Professor für Mittlere und Neuere Geschichte an der Universität Hamburg
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Inhaltsverzeichnis
Etwa der vierte Teil dieses Werkes ist unter dem gleichen Titel bereits im Jahre 1895 als Rostocker Dissertation erschienen. Diese lag mir allein vor, als ich meinen Aufsatz über den „Großhandel im Mittelalter“ schrieb; die neu hinzugefügten drei Viertel berechtigen indes wohl zu einer Besprechung des Ganzen an dieser Stelle, zumal auch ein Kapitel über Ulms Großhandel darin enthalten ist. Der Titel des Buches tut nämlich dem Inhalt Unrecht, denn dieser läuft auf nichts geringeres hinaus als auf eine vollständige Handelsgeschichte Ulms, — ja, genau genommen nicht nur Ulms, sondern ganz Europas im Mittelalter.
Der Verfasser hat mit Schwierigkeiten eigener Art zu kämpfen gehabt. Er ist Besitzer und Herausgeber der „Ulmer Schnellpost“, hatte, von lebhaftestem Interesse für die Wirtschaftsgeschichte beseelt, ein reichhaltiges Material zur Handels- und Gewerbegeschichte seiner Vaterstadt gesammelt, fand aber nicht die Muße es zu einem ausgereiften Buche zu verarbeiten, und sah sich deshalb darauf angewiesen, es nach und nach in dem „Ulmer Sonntagsblatt“, der Beilage zu seiner Tageszeitung, so gut als möglich zu verwerten. So lässt denn auch das aus der Vereinigung solcher Artikel entstandene Buch manches zu wünschen übrig, und kann doch von der Handelsgeschichte nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Dissertation von 1895 enthielt Kapitel über die Entstehung und die Verwaltung der Ulmer Gret (des Kaufhauses), den Salzhandel, den Eisenhandel und den Gewandhandel; es sind jetzt hinzugekommen solche über den Leinwandund Barchenthandel, den Kramwarenhandel und, wie gesagt, den Großhandel. Eben dieses letzte hat mich zu einer erneuten Beschäftigung mit Felix Fabris trefflichem Tractatus de Civitate Ulmensi geführt und mich diesem noch einige Lichtstrahlen für den Gegenstand meines genannten Aufsatzes abgewinnen lassen.
In dem 5. „Principale“ seines Werkes bespricht Fabri die einzelnen Ulmer Zünfte und bezeichnet als die erste und größte (prima et maior) die der mercatores (Krämer), die zweite die der negotiatores (Kaufleute), die dritte die der Marner, u. s. w. Es gehören aber zu der ersten Zunft nicht bloß mercatores, sondern auch Handwerker, ferner einige qui nec mercantiis nec artificiis vacant, sed ut domicelli vivunt, andere sind puri mercatores, andere mechanici. Es sind in dieser Zunft alle, die in pategis vel valvis Kramwaren verkaufen, die ganze Tuche verkaufen oder sie mit der Elle messen, quos nominant caesores vestium, endlich eine Menge genannte Handwerke und Künste (pictores imaginum, sculptores imaginum).
Dagegen trägt die zweite Zunft einen rein kaufmännischen Charakter, indem sie die Händler mit Eisen und Stahl, mit Salz oder Butter, mit Schaf- oder Baum(?)wolle (lana fabi), mit Tuchen et talis modi negotiis in sich begreift. Da der Ausschnitt und Ladenverkauf der Tuche der Krämerzunft, der Kleinverkauf von Salz und Butter der Merzlerzunft zusteht, die übrigen genannten Handelsgegenstände aber erst weiter verarbeitet in Verbrauch genommen und daher auch nicht in kleinen Posten an das Publikum abgegeben werden, so sind, wie schon oben bemerkt, eigentliche Kleinhändler in dieser Zunft überhaupt nicht enthalten. Bedeutend wird denn auch bei dieser Zunft hinzugefügt: et olim poterant ascendere in tertiorum ordinem, — worüber sogleich näheres. Einige magni negotiatores et mercatores sind aber, wie schon oben S. 100 erwähnt, auch in der dritten Zunft, der der Marner.
Eigentümlich kreuzt sich nun mit dieser Einteilung der gesamten gewerbetreibenden Bürgerschaft in 17 Zünfte, die aller Ulmer in 7 ordines. Den ersten ordo bilden die Geistlichen, den zweiten die Edlen, d. h. die vornehmen Ausbürger, wie die Grafen von Kirchberg oder von Helfenstein. Dann kommt als dritter der ordo principalis, d. h. der regierende und vornehmste innerhalb der eigentlichen Bürgerschaft, der der Geschlechter, aus dem allein die Bürgermeister genommen werden dürfen. Die vierte, fünfte und sechste Ordnung umfassen die Angehörigen der 1 7 Zünfte, und die letzte bilden die forenses oder Beiwohner.
Bemerkenswert ist nun, dass die Händler, die nicht nur zünftisch, sondern unter mehrere Zünfte verteilt und in diesen zum Teil mit einer Menge von Handwerkern verbunden sind, doch einen besonderen ordo ausmachen, den fünften, und darin den im sechsten ordo vereinigten Handwerkern voranstehen. Politische Gebilde sind diese ordines nicht; nur den dritten könnte man als solches bezeichnen. Es kann sich also nur um eine gesellschaftliche Rangordnung handeln, der aber doch für das politisch-bürgerliche Leben, z. B. bei Besetzung der städtischen Ämter, nicht jede Bedeutung abgeht, und so kann man hier einen Kaufmanns- und einen Handwerkerstand einander gegenübersetzen.
Denn, wenn auch nach Fabri viele uralte, reiche und glückliche Familien dem ordo der mechanici angehören, so gilt er doch als die letzte Zuflucht, das finale refugium omnium: qui enim clericari non valet et in armis esse non habet, nec inter cives morari (das sind die „Geschlechter“ der dritten Ordnung, die „Bürger“ im engeren Sinne), nec negotiis insistere potest, der findet im Handwerk Hilfe.
Gibt aber der Handwerkerstand gewissermaßen die Grundlage des Gemeinwesens ab, die auch im einzelnen niemand entbehren möchte, und sind seine Erzeugnisse auch weit und breit berühmt, so bildet doch erst der Kaufmannsstand den Mittelpunkt des Ganzen. Reichtum und Adel teilt er mit den oberen, die Arbeit mit den unteren Ständen. Auf ihn zieht sich von den Oberen zurück, wer nicht mehr von seinen Renten leben kann, zu ihm steigt hinauf und geht über, wer von den Unteren vorankommt. Auch beteiligen sich Optimaten wohl an seinem Gewinn.
Die Ausdrücke negotiatores und mercatores, die zwei verschiedenen Zünften zukommen, wechseln in diesem Kapitel als gleichwertige ab. Um so mehr Aufmerksamkeit erheischt der Satz: Ideo olim negotiatores veri, qui magnis mercibus operam dabant, dum ditati fuerunt, tanquam emeriti habiti admittebantur in ordinem tertiorum civium nobilium, dummodo divitiis et prudentia essent valentes. Dasselbe sagt Fabri von der zweiten Zunft. Magne merces sind demnach deren grobe Waren. Aber von den negotiatores schlechthin werden jetzt negotiatores veri unterschieden, und da kann man doch kaum umhin zu interpretieren, dass in Ulm — zunächst am Ende des 15. Jahrhunderts — als wahre Kaufleute im engeren Sinne die Großhändler galten. Was sollen sonst negotiatores veri sein?
Nun ist aber ferner wichtig, dass Fabri hier von „olim“ spricht. „Einst“ konnten „wahre“ Kaufleute, wenn sie nur reich genug geworden waren, zu den Geschlechtern aufsteigen: aus der Zunft können die Kaufleute es nicht mehr. Ist man da nicht gezwungen anzunehmen, dass es sich bei jenem „einst“ um die Zeit vor Errichtung des Zunftregiments handelt? Seitdem sind die ständetrennenden Schranken unübersteigbarer geworden. Unter diesem Gesichtspunkte verstehen wir auch erst die Bedeutung des vierten Standes, dem wir uns nun zuwenden.
Die Kaufleute stiegen vom fünften sogleich zum dritten Stande empor. Was hat das zu bedeuten? Wer bildet den vierten Stand? Seine Mitglieder sind zünftisch, obgleich darunter einige ebenso adlige oder noch adligere Familien sind, wie die oder wie manche der dritten Ordnung, und ebenso weise, reiche und glückliche. Bürgermeister aber können sie, eben weil sie zünftisch sind, nicht werden, wohl aber werden aus ihren Reihen — wie übrigens auch aus denen der Kaufleute — die übrigen hohen städtischen Ämter besetzt. Aber was ist ihr Kennzeichen? Es ist falsch, wenn Nübling (S. 262 b) sie als „die zünftigen Rentner“ bezeichnet. Denn es heißt: De hoc ordine sunt plures familiae nec mercantiis nec mechanicis vacantes, sed ut veri nobiles ex antiquis derelictis divitiis glorianter vivunt. Solche Rentner gehören also auch dazu. Aber Fabri fährt fort: Quidam vero in eo ordine sunt mercatores, quidam minoribus negotiis insistunt. Namentlich aber rechnet er dazu alle diejenigen, die mit den „Bürgern“ der dritten Ordnung ein Connubium eingegangen sind, auch wenn sie mechanici waren, jetzt aber in tantum profecerunt, ut sint generales et abundantes et famosissimi negotiatores, quorum filii optimatum et maiorum natu filiabus matrimonio iunguntur.
Der Verfasser hat mit Schwierigkeiten eigener Art zu kämpfen gehabt. Er ist Besitzer und Herausgeber der „Ulmer Schnellpost“, hatte, von lebhaftestem Interesse für die Wirtschaftsgeschichte beseelt, ein reichhaltiges Material zur Handels- und Gewerbegeschichte seiner Vaterstadt gesammelt, fand aber nicht die Muße es zu einem ausgereiften Buche zu verarbeiten, und sah sich deshalb darauf angewiesen, es nach und nach in dem „Ulmer Sonntagsblatt“, der Beilage zu seiner Tageszeitung, so gut als möglich zu verwerten. So lässt denn auch das aus der Vereinigung solcher Artikel entstandene Buch manches zu wünschen übrig, und kann doch von der Handelsgeschichte nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Dissertation von 1895 enthielt Kapitel über die Entstehung und die Verwaltung der Ulmer Gret (des Kaufhauses), den Salzhandel, den Eisenhandel und den Gewandhandel; es sind jetzt hinzugekommen solche über den Leinwandund Barchenthandel, den Kramwarenhandel und, wie gesagt, den Großhandel. Eben dieses letzte hat mich zu einer erneuten Beschäftigung mit Felix Fabris trefflichem Tractatus de Civitate Ulmensi geführt und mich diesem noch einige Lichtstrahlen für den Gegenstand meines genannten Aufsatzes abgewinnen lassen.
In dem 5. „Principale“ seines Werkes bespricht Fabri die einzelnen Ulmer Zünfte und bezeichnet als die erste und größte (prima et maior) die der mercatores (Krämer), die zweite die der negotiatores (Kaufleute), die dritte die der Marner, u. s. w. Es gehören aber zu der ersten Zunft nicht bloß mercatores, sondern auch Handwerker, ferner einige qui nec mercantiis nec artificiis vacant, sed ut domicelli vivunt, andere sind puri mercatores, andere mechanici. Es sind in dieser Zunft alle, die in pategis vel valvis Kramwaren verkaufen, die ganze Tuche verkaufen oder sie mit der Elle messen, quos nominant caesores vestium, endlich eine Menge genannte Handwerke und Künste (pictores imaginum, sculptores imaginum).
Dagegen trägt die zweite Zunft einen rein kaufmännischen Charakter, indem sie die Händler mit Eisen und Stahl, mit Salz oder Butter, mit Schaf- oder Baum(?)wolle (lana fabi), mit Tuchen et talis modi negotiis in sich begreift. Da der Ausschnitt und Ladenverkauf der Tuche der Krämerzunft, der Kleinverkauf von Salz und Butter der Merzlerzunft zusteht, die übrigen genannten Handelsgegenstände aber erst weiter verarbeitet in Verbrauch genommen und daher auch nicht in kleinen Posten an das Publikum abgegeben werden, so sind, wie schon oben bemerkt, eigentliche Kleinhändler in dieser Zunft überhaupt nicht enthalten. Bedeutend wird denn auch bei dieser Zunft hinzugefügt: et olim poterant ascendere in tertiorum ordinem, — worüber sogleich näheres. Einige magni negotiatores et mercatores sind aber, wie schon oben S. 100 erwähnt, auch in der dritten Zunft, der der Marner.
Eigentümlich kreuzt sich nun mit dieser Einteilung der gesamten gewerbetreibenden Bürgerschaft in 17 Zünfte, die aller Ulmer in 7 ordines. Den ersten ordo bilden die Geistlichen, den zweiten die Edlen, d. h. die vornehmen Ausbürger, wie die Grafen von Kirchberg oder von Helfenstein. Dann kommt als dritter der ordo principalis, d. h. der regierende und vornehmste innerhalb der eigentlichen Bürgerschaft, der der Geschlechter, aus dem allein die Bürgermeister genommen werden dürfen. Die vierte, fünfte und sechste Ordnung umfassen die Angehörigen der 1 7 Zünfte, und die letzte bilden die forenses oder Beiwohner.
Bemerkenswert ist nun, dass die Händler, die nicht nur zünftisch, sondern unter mehrere Zünfte verteilt und in diesen zum Teil mit einer Menge von Handwerkern verbunden sind, doch einen besonderen ordo ausmachen, den fünften, und darin den im sechsten ordo vereinigten Handwerkern voranstehen. Politische Gebilde sind diese ordines nicht; nur den dritten könnte man als solches bezeichnen. Es kann sich also nur um eine gesellschaftliche Rangordnung handeln, der aber doch für das politisch-bürgerliche Leben, z. B. bei Besetzung der städtischen Ämter, nicht jede Bedeutung abgeht, und so kann man hier einen Kaufmanns- und einen Handwerkerstand einander gegenübersetzen.
Denn, wenn auch nach Fabri viele uralte, reiche und glückliche Familien dem ordo der mechanici angehören, so gilt er doch als die letzte Zuflucht, das finale refugium omnium: qui enim clericari non valet et in armis esse non habet, nec inter cives morari (das sind die „Geschlechter“ der dritten Ordnung, die „Bürger“ im engeren Sinne), nec negotiis insistere potest, der findet im Handwerk Hilfe.
Gibt aber der Handwerkerstand gewissermaßen die Grundlage des Gemeinwesens ab, die auch im einzelnen niemand entbehren möchte, und sind seine Erzeugnisse auch weit und breit berühmt, so bildet doch erst der Kaufmannsstand den Mittelpunkt des Ganzen. Reichtum und Adel teilt er mit den oberen, die Arbeit mit den unteren Ständen. Auf ihn zieht sich von den Oberen zurück, wer nicht mehr von seinen Renten leben kann, zu ihm steigt hinauf und geht über, wer von den Unteren vorankommt. Auch beteiligen sich Optimaten wohl an seinem Gewinn.
Die Ausdrücke negotiatores und mercatores, die zwei verschiedenen Zünften zukommen, wechseln in diesem Kapitel als gleichwertige ab. Um so mehr Aufmerksamkeit erheischt der Satz: Ideo olim negotiatores veri, qui magnis mercibus operam dabant, dum ditati fuerunt, tanquam emeriti habiti admittebantur in ordinem tertiorum civium nobilium, dummodo divitiis et prudentia essent valentes. Dasselbe sagt Fabri von der zweiten Zunft. Magne merces sind demnach deren grobe Waren. Aber von den negotiatores schlechthin werden jetzt negotiatores veri unterschieden, und da kann man doch kaum umhin zu interpretieren, dass in Ulm — zunächst am Ende des 15. Jahrhunderts — als wahre Kaufleute im engeren Sinne die Großhändler galten. Was sollen sonst negotiatores veri sein?
Nun ist aber ferner wichtig, dass Fabri hier von „olim“ spricht. „Einst“ konnten „wahre“ Kaufleute, wenn sie nur reich genug geworden waren, zu den Geschlechtern aufsteigen: aus der Zunft können die Kaufleute es nicht mehr. Ist man da nicht gezwungen anzunehmen, dass es sich bei jenem „einst“ um die Zeit vor Errichtung des Zunftregiments handelt? Seitdem sind die ständetrennenden Schranken unübersteigbarer geworden. Unter diesem Gesichtspunkte verstehen wir auch erst die Bedeutung des vierten Standes, dem wir uns nun zuwenden.
Die Kaufleute stiegen vom fünften sogleich zum dritten Stande empor. Was hat das zu bedeuten? Wer bildet den vierten Stand? Seine Mitglieder sind zünftisch, obgleich darunter einige ebenso adlige oder noch adligere Familien sind, wie die oder wie manche der dritten Ordnung, und ebenso weise, reiche und glückliche. Bürgermeister aber können sie, eben weil sie zünftisch sind, nicht werden, wohl aber werden aus ihren Reihen — wie übrigens auch aus denen der Kaufleute — die übrigen hohen städtischen Ämter besetzt. Aber was ist ihr Kennzeichen? Es ist falsch, wenn Nübling (S. 262 b) sie als „die zünftigen Rentner“ bezeichnet. Denn es heißt: De hoc ordine sunt plures familiae nec mercantiis nec mechanicis vacantes, sed ut veri nobiles ex antiquis derelictis divitiis glorianter vivunt. Solche Rentner gehören also auch dazu. Aber Fabri fährt fort: Quidam vero in eo ordine sunt mercatores, quidam minoribus negotiis insistunt. Namentlich aber rechnet er dazu alle diejenigen, die mit den „Bürgern“ der dritten Ordnung ein Connubium eingegangen sind, auch wenn sie mechanici waren, jetzt aber in tantum profecerunt, ut sint generales et abundantes et famosissimi negotiatores, quorum filii optimatum et maiorum natu filiabus matrimonio iunguntur.