Heutiger Zustand der Juden im Allgemeinen
Die Juden sind im Allgemeinen:
1) Schutzjuden, vergleitete.
2) Unvergleitete.
Letztere werden als Fremde betrachtet und haben keine staatsbürgerliche Rechte. Die Armen werden durch Beihilfe der Juden unterhalten und unterstützt, dürfen aber keinen beständigen Wohnort im Lande haben. Die Gesetze sind in Ansehung ihrer streng, falls sie durch Bildung oder Vermögen sich nicht auszeichnen. Der Leibzoll ist jedoch schon vor einigen Jahren in beiden Herzogtümern aufgehoben worden.
Erstere der Schutzjuden erhalten von der Landesregierung ein Privilegium für sich und ihre Familien an den darin bestimmten Orten zu wohnen, womit auch das Recht verbunden ist, sich zum Behufe des Handels einige Knechte halten zu dürfen. Für dieses Privilegium zahlen sie ein Aversionalquantum und jährlich eine geringe Rekognition von drei bis fünf Thalern. Sie erhalten dadurch das Recht zu handeln, welches indessen hin und wieder z. B. wegen des Rechts einen offnen Laden zu halten, modifiziert ist. Sie dürfen im ganzen Lande handeln, treiben aber keine zunftmäßige Gewerbe, weil Zunftgesetze und eigne Neigung ihnen noch entgegenstehen.
In der Regel ist das Hausieren ihr Gewerbe; und nur wenige sind auf eigentlichen Handel konzessioniert; es ist ihnen jedoch unbenommen, jedes freie nicht an eine besondere Konzession gebundene Gewerbe zu treiben, dagegen hat man sie aber bisher in der Regel von allen Nahrungszweigen die zünftig sind, ausgeschlossen, obgleich darüber kein eignes landesherrliches Gesetz vorhanden ist. Im Strelizischen zu Alden ist ein Jude wegen der ihm zugehörigen Lohmühle in die Müllerzunft aufgenommen worden.
Der Schutzbrief enthält eo ipso das Recht zu heiraten. Sie wohnen nur in den Städten, außer dass in den Flecken Ludwigslust und Mier auch einige Familien Privilegien erhalten haben. Sie genießen die Rechte aller übrigen Staatsbürger, nur dürfen sie ohne besondere landesherrliche Erlaubnis; keine liegenden Gründe in den Städten erwerben.
Unter sich machen sie eine eigne Gesellschaft aus, welche ihre eigne gottesdienstliche Verfassung hat, worüber in beiden Landen eigne Reglements erlassen und vom Landesherrn bestätigt sind. Sie haben freie Ausübung des Gottesdienstes, ihre eignen Synagogen und derselben Offizianten. Der Ober-Rabbiner für Strelitz ist der Berlinische Rabbiner. Für Gegenstände des Ritus auch Erbschafts-, Heirats- und Testamentsverhältnisse haben sie ihre eignen Gerichte, ohne Einmischung der christlichen Obrigkeit. Die Beiträge zu den Kosten bringen sie unter sich auf, so wie auch jene für ihre Armen, wogegen sie von den Beiträgen zu den christlichen Armenkassen befreiet sind. Sie haben ihr eignen Schulen, doch besuchen ihre Kinder hier und da auch die christlichen Schulen und Lehranstalten mit Ausnahme des Religionsunterrichts. Im Ganzen stehen die Juden im Mecklenburgischen auf keiner besonders niedrigen Stufe der Kultur und sind von den, den Juden gemeiniglich gemachten Vorwürfen ziemlich befreit. Die Verbesserung ihres sittlichen Zustandes hat die Regierungen oft beschäftigt.
Der Herzoglich Mecklenburg-Strelizische Justizrat von Müller (jetzt Hilfsarbeiter bei der Königs. Preußischen Kurmärkischen Regierung in Potsdam) hat darüber vor einigen Jahren eine treffliche, durchdachte Abhandlung, unter dem Titel: Über Aufnahme und Konzessionen der fremden und einheimischen Juden in rechtlicher und staatswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Beziehung auf Mecklenburg-Strelitz von einem Mitbürger dieses Staats. 8. Berlin. 1802 — geschrieben, die auch für das auswärtige Publikum sehr interessant, obgleich weniger bekannt ist, als sie es verdient.
In Absicht der öffentlichen Abgaben werden die Juden nach denjenigen Grundsätzen behandelt, welche für die Christen gelten. Von der Militärkonskription sind sie bis jetzt noch befreit. Es gibt mehrere sehr wohlhabende Juden im Mecklenburgischen. Fast in allen Städten, wo Juden wohnen, haben sie einen eigenen Judenkirchhof. Gegen das zu frühe Begraben sind Gesetze erlassen.
1) Schutzjuden, vergleitete.
2) Unvergleitete.
Letztere werden als Fremde betrachtet und haben keine staatsbürgerliche Rechte. Die Armen werden durch Beihilfe der Juden unterhalten und unterstützt, dürfen aber keinen beständigen Wohnort im Lande haben. Die Gesetze sind in Ansehung ihrer streng, falls sie durch Bildung oder Vermögen sich nicht auszeichnen. Der Leibzoll ist jedoch schon vor einigen Jahren in beiden Herzogtümern aufgehoben worden.
Erstere der Schutzjuden erhalten von der Landesregierung ein Privilegium für sich und ihre Familien an den darin bestimmten Orten zu wohnen, womit auch das Recht verbunden ist, sich zum Behufe des Handels einige Knechte halten zu dürfen. Für dieses Privilegium zahlen sie ein Aversionalquantum und jährlich eine geringe Rekognition von drei bis fünf Thalern. Sie erhalten dadurch das Recht zu handeln, welches indessen hin und wieder z. B. wegen des Rechts einen offnen Laden zu halten, modifiziert ist. Sie dürfen im ganzen Lande handeln, treiben aber keine zunftmäßige Gewerbe, weil Zunftgesetze und eigne Neigung ihnen noch entgegenstehen.
In der Regel ist das Hausieren ihr Gewerbe; und nur wenige sind auf eigentlichen Handel konzessioniert; es ist ihnen jedoch unbenommen, jedes freie nicht an eine besondere Konzession gebundene Gewerbe zu treiben, dagegen hat man sie aber bisher in der Regel von allen Nahrungszweigen die zünftig sind, ausgeschlossen, obgleich darüber kein eignes landesherrliches Gesetz vorhanden ist. Im Strelizischen zu Alden ist ein Jude wegen der ihm zugehörigen Lohmühle in die Müllerzunft aufgenommen worden.
Der Schutzbrief enthält eo ipso das Recht zu heiraten. Sie wohnen nur in den Städten, außer dass in den Flecken Ludwigslust und Mier auch einige Familien Privilegien erhalten haben. Sie genießen die Rechte aller übrigen Staatsbürger, nur dürfen sie ohne besondere landesherrliche Erlaubnis; keine liegenden Gründe in den Städten erwerben.
Unter sich machen sie eine eigne Gesellschaft aus, welche ihre eigne gottesdienstliche Verfassung hat, worüber in beiden Landen eigne Reglements erlassen und vom Landesherrn bestätigt sind. Sie haben freie Ausübung des Gottesdienstes, ihre eignen Synagogen und derselben Offizianten. Der Ober-Rabbiner für Strelitz ist der Berlinische Rabbiner. Für Gegenstände des Ritus auch Erbschafts-, Heirats- und Testamentsverhältnisse haben sie ihre eignen Gerichte, ohne Einmischung der christlichen Obrigkeit. Die Beiträge zu den Kosten bringen sie unter sich auf, so wie auch jene für ihre Armen, wogegen sie von den Beiträgen zu den christlichen Armenkassen befreiet sind. Sie haben ihr eignen Schulen, doch besuchen ihre Kinder hier und da auch die christlichen Schulen und Lehranstalten mit Ausnahme des Religionsunterrichts. Im Ganzen stehen die Juden im Mecklenburgischen auf keiner besonders niedrigen Stufe der Kultur und sind von den, den Juden gemeiniglich gemachten Vorwürfen ziemlich befreit. Die Verbesserung ihres sittlichen Zustandes hat die Regierungen oft beschäftigt.
Der Herzoglich Mecklenburg-Strelizische Justizrat von Müller (jetzt Hilfsarbeiter bei der Königs. Preußischen Kurmärkischen Regierung in Potsdam) hat darüber vor einigen Jahren eine treffliche, durchdachte Abhandlung, unter dem Titel: Über Aufnahme und Konzessionen der fremden und einheimischen Juden in rechtlicher und staatswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Beziehung auf Mecklenburg-Strelitz von einem Mitbürger dieses Staats. 8. Berlin. 1802 — geschrieben, die auch für das auswärtige Publikum sehr interessant, obgleich weniger bekannt ist, als sie es verdient.
In Absicht der öffentlichen Abgaben werden die Juden nach denjenigen Grundsätzen behandelt, welche für die Christen gelten. Von der Militärkonskription sind sie bis jetzt noch befreit. Es gibt mehrere sehr wohlhabende Juden im Mecklenburgischen. Fast in allen Städten, wo Juden wohnen, haben sie einen eigenen Judenkirchhof. Gegen das zu frühe Begraben sind Gesetze erlassen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber die Verfassung der Juden in den Herzogtümern Mecklenburg