XXI. Erfordernis einer desfallsigen Urkunde

Diejenigen Juden, welche dermalen in Schutz stehen, und mit dergleichen Nothandel sich ernähren, behalten zwar nunmehr, als Schutzbürger, auch das Recht dazu fernerhin, wenn sie nicht, mittelst rühmlicherer Anstrengung ihrer Kräfte, und zu Unserm besonderen gnädigsten Wohlgefallen, ein anderes ehrenvolleres Gewerbe ergreifen wollen, oder können; sie müssen aber, bis zu dem Zeitpunkt, wo dieses Gesetz in seine Kraft tritt, vor ihren unmittelbaren Polizei-Vorgesetzten erklären, ob sie sich mit allen obgenannten Gattungen derselben, oder mit welchen, zeither abgegeben haben, und ferner abgeben wollen, damit diese einen Schein darüber ausstellen, der zu jeder Zeit für und wider sie desfalls Urkund geben möge; dieser soll jedoch ( da sie seiner Zeit schon ihre Schutzbriefe gelöset haben) ihnen unentgeldlich, bloß gegen Zahlung des Stempels mit sechs Kreuzern, gegeben werden.