VIII. Teilnahme an öffentlichen Anstalten
An jenen öffentlichen Anstalten, die, wegen Mangel oder Unzulänglichkeit eigener Stiftungsmittel, aus allgemeinen Landesumlagen unterhalten werden müssen, haben sie, gegen Mitübernahme der Umlagen, auch den Mitgenuss zu erwarten; jedoch ohne wegen ihrer Religion eigene Einrichtungen darin fordern zu können, für welche sie vielmehr, wo sie nötig würden, aus ihren besonderen Mitteln zu sorgen haben.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber die Aufnahme der Jüdischen Glaubensgenossen zum Bürgerrecht