VII. Hilfskassen

Da das Armenwesen, von jeher, hauptsächlich, als Anhang des Kirchenwesens behandelt wurde, und, sowohl, wegen der geteilt bleibenden Stiftungsmittel, als auch, wegen der mancherlei eigenen religiösen Verpflichtungen, welche die Juden desfalls auf sich haben, abgesondert bleiben muss; so haben dieselben ihre Armen, Waisen und Kranken allein zu versorgen, und können desfalls von den Christen andere, als freiwillige Beiträge, oder Gnadenzuschüsse des Staates, wie er sie andern armen Ortskassen auch verwilligt, nicht erwarten, wogegen sie auch zu den christlichen Armenversorgungsanstalten, an denen sie nicht mitgenießen, beizusteuern, nicht angehalten werden mögen. Falls, jedoch eine jüdische Gemeinde an einer gemeinschaftlichen Armen- oder Kranken- Versorgungsanstalt Teil nehmen will, so steht ihr solches, gegen Leistung der verhältnismäßigen Beiträge, frei, insofern die altern Interessenten dieser Anstalt, welche ein Einwilligungsrecht haben, hier einwilligen, und die Ordnung der innern Einrichtung keine Störung leidet.