Christliche Toleranz, für das Verhalten christlicher Obrigkeit
Das Alles ist offenbar ein Tragen und Pflegen gegen den religiösen Zustand des Nächsten; aber in der Treue gegen die göttliche Wahrheit.
Dieselbe Anwendung, wie für den einzelnen Christen, hat die christliche Toleranz auch für den Staat, das ist für das Verhalten christlicher Obrigkeit. Auch an die christliche Obrigkeit ergeht vor Allem das Gebot der Treue gegen die christliche Wahrheit, ihrer Aufrechterhaltung in der öffentlichen Lebensordnung - in Eherecht, Volkserziehung, Sittenzucht, Sabbathsheiligung, Schutz und Ansehen der Kirche, christlicher Bestellung der obrigkeitlichen Ämter. Aber es ergeht an sie nicht minder das Gebot der Duldung gegen den religiösen Zustand der Einzelnen, daher die Gewährung der persönlichen Religionsfreiheit und der bürgerlichen (privaten) Rechte bei jedwedem Religionsbekenntnis. Denn die christliche Obrigkeit muss gewiss sein der Wahrheit christlicher Offenbarung und muss sie zur Norm nehmen für ihr eigenes Handeln; aber sie hat kein Gericht über den Glauben und die innere Seelenstellung des Untertanen und keine Einmischung in die Führung, die Gott mit jedem vorhat. Die Obrigkeit wird dereinst vor Gott Rede stehen müssen, dass sie die öffentlichen Schulen mit unchristlichen Lehrern bestellt, dass sie Ehen und Ehescheidungen ihrer Untertanen, die gegen Gottes Gebot sind, sanktioniert hat, aber sie wird nicht darüber Rede stehen müssen, dass sie diesen oder jenen, der vom christlichen Glauben abfiel, nicht durch Schwert und Gefängnis zu demselben zurückgeführt oder ihm nicht die bürgerlichen Rechte entzogen hat. Insbesondere ist daher, wie bereits erwähnt worden, nach christlicher Toleranz keine bürgerliche Strafe für Apostasie und Ketzerei zulässig. Nicht deshalb, weil Verleugnung gegen die Religion nicht Gegenstand obrigkeitlicher Strafe wäre Gotteslästerung und Meineid müssen bestraft werden; auch nicht deshalb, weil die Wahrheit der christlichen Religion ungewiss oder von der Obrigkeit als ungewiss zu betrachten wäre - mit nichten! alle öffentliche Einrichtung muss vielmehr ein Zeugnis der unzweifelhaften Wahrheit des Christentums sein; sondern nur deshalb, weil die Obrigkeit dem einzelnen Menschen nicht zumuten darf, was Gott selbst ihm nicht zumutet. Die Ehrfurcht vor Gott, welche die Gotteslästerung verletzt, kann von Jedermann schon von seiner Natur gefordert werden. Dagegen mit dem eigenen und positiven Glauben, den die Apostasie und Ketzerei verletzt. verhält es sich anders. Der Glaube ist nicht Jedermanns Ding. er ist das Werk der freien Gnade Gottes, der Zug des Vaters nach dem Sohne, jeder erlangt ihn erst durch besondere Führung und besondern Kampf, ihn darf nicht die Obrigkeit allgemein und von vornherein fordern.
Dieselbe Anwendung, wie für den einzelnen Christen, hat die christliche Toleranz auch für den Staat, das ist für das Verhalten christlicher Obrigkeit. Auch an die christliche Obrigkeit ergeht vor Allem das Gebot der Treue gegen die christliche Wahrheit, ihrer Aufrechterhaltung in der öffentlichen Lebensordnung - in Eherecht, Volkserziehung, Sittenzucht, Sabbathsheiligung, Schutz und Ansehen der Kirche, christlicher Bestellung der obrigkeitlichen Ämter. Aber es ergeht an sie nicht minder das Gebot der Duldung gegen den religiösen Zustand der Einzelnen, daher die Gewährung der persönlichen Religionsfreiheit und der bürgerlichen (privaten) Rechte bei jedwedem Religionsbekenntnis. Denn die christliche Obrigkeit muss gewiss sein der Wahrheit christlicher Offenbarung und muss sie zur Norm nehmen für ihr eigenes Handeln; aber sie hat kein Gericht über den Glauben und die innere Seelenstellung des Untertanen und keine Einmischung in die Führung, die Gott mit jedem vorhat. Die Obrigkeit wird dereinst vor Gott Rede stehen müssen, dass sie die öffentlichen Schulen mit unchristlichen Lehrern bestellt, dass sie Ehen und Ehescheidungen ihrer Untertanen, die gegen Gottes Gebot sind, sanktioniert hat, aber sie wird nicht darüber Rede stehen müssen, dass sie diesen oder jenen, der vom christlichen Glauben abfiel, nicht durch Schwert und Gefängnis zu demselben zurückgeführt oder ihm nicht die bürgerlichen Rechte entzogen hat. Insbesondere ist daher, wie bereits erwähnt worden, nach christlicher Toleranz keine bürgerliche Strafe für Apostasie und Ketzerei zulässig. Nicht deshalb, weil Verleugnung gegen die Religion nicht Gegenstand obrigkeitlicher Strafe wäre Gotteslästerung und Meineid müssen bestraft werden; auch nicht deshalb, weil die Wahrheit der christlichen Religion ungewiss oder von der Obrigkeit als ungewiss zu betrachten wäre - mit nichten! alle öffentliche Einrichtung muss vielmehr ein Zeugnis der unzweifelhaften Wahrheit des Christentums sein; sondern nur deshalb, weil die Obrigkeit dem einzelnen Menschen nicht zumuten darf, was Gott selbst ihm nicht zumutet. Die Ehrfurcht vor Gott, welche die Gotteslästerung verletzt, kann von Jedermann schon von seiner Natur gefordert werden. Dagegen mit dem eigenen und positiven Glauben, den die Apostasie und Ketzerei verletzt. verhält es sich anders. Der Glaube ist nicht Jedermanns Ding. er ist das Werk der freien Gnade Gottes, der Zug des Vaters nach dem Sohne, jeder erlangt ihn erst durch besondere Führung und besondern Kampf, ihn darf nicht die Obrigkeit allgemein und von vornherein fordern.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber christliche Toleranz