Esquires und Gentlemen.

Blackstone sagt darüber Folgendes: Beide Ausdrücke werden von Sir Edward Coke (2 Inst. 668.) als gleichbedeutend hingestellt, welcher bemerkt, dass jeder Esquire ein Gentlemen ist; und ein Gentleman wird detiniert als Einer, welcher arma gerit, der Wappen führt, deren Erteilung eine Familie edel macht. Es ist in der Tat eine unentschiedene Frage, was den Unterschied eigentlich ausmacht, und was ein wirklicher Esquire ist; denn es ist nicht ein Vermögen allein, und sei es noch so groß, was diesen Rang verleiht. Camden unterscheidet vier Arten von Esquires: 1) die ältesten Söhne von Rittern und deren älteste Söhne in infinitum; 2) die ältesten Söhne der jüngeren Söhne von Pairs und deren Söhne in infinitum; beide Arten fasst Spelman zusammen als Armigeri natalitii; 3) Esquires durch königlichen Patentbrief kreiert, oder durch andere Verleihung, und ihre ältesten Söhne; 4) Esquires kraft Amtes, wie die Friedensrichter und Andere, die ein höheres Kronamt verwalten. Spelman Gloss. 43. spricht von einem munus armigero designatum. Diesen mag man hinzufügen die Esquires der Ritter vom Bath-Orden, deren Jeder 3 Esquires ernennt bei seiner Installation, und alle fremde Pairs. Über die Gentlemen sagt Sir Thomas Smith (de Republ. c. 20.): Sie sind jetzt gar billig in diesem Reich geworden; denn wer immer die Gesetze des Reichs lernt, wer an den Universitäten studiert, wer sich den liberalen Wissenschaften widmet, und kurz, wer müßig und ohne körperliche Arbeit leben kann, trägt die Stellung, die Pflichten und das Ansehen eines Gentleman, soll Master heißen und für einen Gentleman gehalten werden. — Im strengen Sinne des Gesetzes ist jedoch Lord Coke’s Qois Definition wohl korrekt: Jeder Gentleman muss eine arma gerens sein, und der beste Beweis eines Gentleman von Geblüt (welches der niedrigste Grad des Adels ist) ist durch das Führen von Wappen. Die Regel ist daher heutzutage: nobiles sunt qui insignia gentilica generis sui proferre possunt. Es gibt daher Gentlemen durch Abstammung und durch Verleihung eines Wappens. Coke 2 Inst. 667.

Daneben bemerkt Blackstone ausdrücklich, dass namentlich die oberen Beamten der königlichen Gerichtshöfe, alle Advokaten und alle Offiziere in der Marine, nicht unter Kapitänsrang, zu den Esquires gehören, so lange sie im Amt sind; Sheriffs bleiben Esquires, auch nach niedergelegtem Amt. Blackstone I. 406. 407.


Sir Edward Coke bemerkt, dass die Bezeichnungen Esquires und Gentlemen überhaupt keine eigentlichen Würden, sondern nur „Names of worship“ sind. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass eine niedere Würde fortdauert neben der höheren, während ein bloßer Name of worship in einer Würde aufgeht. Wenn also ein Ritter geadelt wird, so bleibt er ein Ritter; wenn ein Baron zum Grafen gemacht wird, so dauert sein Titel „Baron“ fort; wenn aber ein Esquire zum Ritter gemacht wird, so verliert er den Namen Esquire.

Dodd a. a. O. 248 (60) unterscheidet Esquires by Prescription, wie Lords of Manors und Tenentes in Capite, und Esquires by Office, wie Friedensrichter, Mayors, Sheriffs u. s. w., und Alle, die in einer vom Sonverain erhaltenen Commission Esquires tituliert seien, wie Capitaine in der Armee u. s. w. — Alle unteren Beamten und Subalternoffiziere sollen dann Gentlemen sein. — Handwerker und Detailhändler seien keine Gentlemen, wie groß auch ihr Vermögen sein möchte; sie müssten sich denn vom Geschäft zurückziehen, oder sonst Fabrikherren oder Kaufleute werden. (Dodd a. a. O. 251.)

In diesen und ähnlichen scheinbar verworrenen Äußerungen durchkreuzen sich verschiedene Auffassungen. Die ursprüngliche Bedeutung von Esquire gehört der mittelalterlichen Kriegsverfassung an, und lebt noch fort in den drei Knappen (Esquires), die ein neu kreierter Ritter des Bathordens ernennen kann. Die Standesmeinung, die sich in der Ritterschaft des Mittelalters gebildet hatte, lebt noch fort in dem Wappenrecht (Law of Arms), und darauf bezieht sich die Äußerung Camdens, der selbst ein Wappenherold war. Die gemeine Meinung darüber, wer für einen Grentleman zu erachten sei, wie sie zur Zeit der Königin Elisabeth bestand, gibt Thomas Smith an. Die Gesetzgebung und Praxis der Gerichte aber überlies das Ganze der gemeinen Meinung und hat nur gelegentlich einmal von dem Titel Esquire Notiz genommen. So hat z. B. einmal der Gerichtshof der Common Pleas einen Schriftsatz zurückgewiesen, weil ein Advokat darin nicht als Esquire bezeichnet war. Für die Rechtswissenschaft ist es daher kein juristischer, sondern ein faktischer Begriff; die Juristen vermögen ihn also nicht zu definieren, sondern nur mit Hinweisung auf Aussprüche älterer Autoritäten zu erläutern. Als faktischer Begriff modifiziert er sich von Menschenalter zu Menschenalter durch Besitzverhältnisse und gemeine Meinung, d. h. durch die wirkliche Geltung des Besitzes. Darauf beruht das oben im Text Gesagte.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber Adel und Ritterschaft in England.