Herzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg an Bürgermeister und Rhat der Stadt Rostock; 1653, Febr. 7.

Nach einer Abschrift in der Amtslade der Böttcher zu Rostock. 5)

Von Gottes Gnaden Adolph Friedrich, Hertzog zu
Meckelnburg u. s. w.


Unsern gnedigen gruess zuvor, Ersahme liebe getrewe, Wass auf Euren den 1 Septembris abgewichenen Jahrs eingegebenen Jegenbericht, Aelterleute und semptlicher Ampts - Brüder der Bötticher in Rostogk replicando sub dato Rostogk den 28 Octobris selbigen Jahrs wider eingewand, Solches habt ihr hierbey gnedig zu empfangen. Und alss wir dann auss allen hinc inde ergangenen Actis fast So viel ersehen, dass Ihr einem stand vor dem andern in etwas mehr gratificirt ?: da man doch in allen wolbestaltem Regiment dahin alles absehen billig richten muss, dass dem einen Orden Zwar geholffen, Aber doch der ander nicht gahr unterdrücket werde :? Maassen es wol scheinet, dass ihr hierin den Brawern, alss dem mehrentheil Eurer Rhatsfreunde, etwas beifelliger, alss den Armen Böttichern gewesen, So haben wir diese nachfolgende rechtmessige Verordnung gemacht, Dass so lang Hundert last Tüchtiger Tonnen beim Ampt der Bötticher Vorhanden ?: welche dan zu besehen Ihr Zwey aussm Ampt der Bötticher Verordnen, und dass Sie in estimirunge des holtzes und der Arbeit auch der Tonnen unparteilich, weder ihren Amptsbrüdern zu lieb, noch den Brawern zu leide Verfahren sollen mit sonderbahren Special Eiden belegen möget : ?, Ihr dem Bötticher - Ampt Unser Erbunterthenigen Statt Rostogk nicht Verweigern sollet, entweder Wissmarsche Mummenfesser, oder anderer Reich und Stette wie auch Rostogker Band zu verfertigen und selbige in quantitate Verschiffen, Verführen und Verkauffen zu lassen, Dahingegen dass Bötticher Ampt gehalten sein soll, bey noch Zur Zeit befindlichen biers abgangk Vorbesagte 100 last guter mit Wraker Marck gezeichneter Tonnen allezeit in Vorrhat zu haben und selbigen Vorrhat allewege Volzuhalten, auch von sölchen mit dem Wraker Marck approbirten Tonnen die last nicht teuerer alss Sechs gulden zu geben. Und weil wir in vielen sachen befinden, dass bei unser Erbunterthenigen Statt Rostogk Regiment fast Viele unordnungen und Misstrawen daher entstehen, dass der Rhat gutentheilss mit Brawern besetzt und wan andere Zunffte und Aempter etwas anzutrawen haben, so wider die Brawer und deroselben Vorteil lauffen möchte, Sie ebendieselbe, die in effectu ihr contrepart sein, zu Richtern im Rhat haben müssen, Alss wollen wir Euch Burgermeister und Rhatmänner Unser Erbunterthenigen Statt Rostogk, die ihr dass Brawwerk zugleich mittreibet, hiemit erinnert haben, daß bey solchen Vorfallenheiten Ihr von selbsten aufstehen und Euch allen Votirens in solcher Sachen enthalten sollet, Euch andern auch, die Ihr Euch keiner Brawerey gebrauchet, aufn fall Sie nicht von sich selbsten Euch entweichen wollen, Selbige aufzustehen und dieser Unser Rechtmessigen Verordnung sich gemeess zu verhalten, ernstlich zu vermahnen, hiemit gnedigen ernstes anbefohlen haben, Wornach Ihr Euch zu richten. Und sind Euch mit gnaden gewogen. Datum Schwerin den 7 Febr. a. 1653.




5) Unverändert, bis auf die Interpunction.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Rostocker Tonnen - Ausfuhr- und Einfuhr - Verbote