Vorschriften für die Kutscher

§ 18. Jeder Kutscher muss sich zur vorgeschriebenen Zeit auf den ihm angewiesenen Standplatz begeben. Wird er zu einer Fuhre requiriert und hat er die Personen abgesetzt, so hat er sich im Schritt und, falls er nicht unterwegs zu einer Fahrt aufgefordert wird, ohne Aufenthalt nach dem nächsten, noch nicht vollständig besetzten Standplatze zu begeben. Zu dem Zwecke muss jeder Kutscher ein Verzeichnis der Standplätze, welche die Besitzer der Droschken vom Polizei-Amte erhalten, bei sich führen. Nur außerhalb der Ringmauer dürfen leere Droschken im Trabe fahren.

§ 19. Der Kutscher muss ein Droschken-Reglement stets bei sich führen, darf seinen Wagen nicht verlassen und muss in der Regel auf dem Bocke sitzen.


§ 20. Er darf ohne Genehmigung des Fahrgastes Niemand auf den Bock des Wagens aufnehmen.

§ 21. Wer bereits in einer Droschke Platz genommen hat, ist nicht verpflichtet, noch andere Personen für die unbesetzten Plätze neben sich aufzunehmen.

§ 22. Zu bloßen Transportfuhren dürfen die Droschken nicht gebraucht werden.

§ 23. Das Anreden der Fahrlustigen, um sie zur Annahme eines Wagens zu bewegen, ist verboten.

§ 24. Gegen die Fahrgäste haben die Kutscher stets die größte Bescheidenheit zu beobachten.

§ 25. Nach dem Einsteigen des Fahrgastes hat der Kutscher demselben die Marke einzuhändigen. Wird die Annahme derselben verweigert, so hat der Kutscher dieselbe zu vernichten. Es bleibt aber dem Droschkeninhaber auch unbenommen, die Fuhren dem Kutscher gegen ein bestimmtes Erlegnis für eigene Rechnung zu überlassen, in, welchem Falle die Abgabe der Marken wegfällt. Es muss solchen Falls aber im Wagen eine Tafel mit den Worten:
„Für das Fuhrgeld wird keine Marke ausgegeben" angebracht werden.

§ 26. Bei Annahme des Wagens auf Zeit muss der Kutscher dem Fahrgaste die Uhr vor der Abfahrt vorzeigen.

§ 27. Sofort nachdem den Vorschriften in §§ 25 und 26 genügt ist, muss unverweilt und bis zum Bestimmungsorte im kurzen Trabe gefahren werden, so weit die Fahrt auf Steindamm oder Chaussee geht.

§ 28. Jeder Kutscher muss die tarifmäßige Zahlung fordern und annehmen. Trinkgelder dürfen nicht verlangt werden.

§ 29. Nach dem Aussteigen der Fahrgäste muss der Kutscher nachsehen, ob Sachen im Wagen zurückgeblieben sind und solche bei der nächsten Rückkehr nach Hause seinem Dienstherrn überliefern.

§ 30. Kein Kutscher darf die Fahrt verweigern, wenn das Fuhrwerk nicht wesentlich beschädigt ist. Vorausbestellungen der Droschken sind nur in sofern zulässig, als die Zahlung bei der Bestellung und die Aufforderung an den Kutscher, auf einer bezeichneten Stelle sofort vorzufahren, gleichzeitig erfolgt. Die tarifmäßige Bezahlung der Fuhre wird in solchem Falle vom Einsteigen des Fahrgastes ab berechnet. Der Fahrgast muss zum sofortigen Einsteigen bereit fein und ist der Kutscher nicht verpflichtet, auf ihn zu warten.

§ 31. Wenn mehrere Droschken auf einem Standplatz angewiesen werden, so fahren sie in den Straßen hintereinander in der Reihe, wie sie anlangen, auf. Auf freien Plätzen können sie nach spezieller Vorschrift neben einander halten.

Wird eine Droschke, ohne ausdrückliche Bezeichnung des Wagens, angerufen, so fährt der vorderste Wagen in der Reihe, oder wenn mehrere neben einander stehen, derjenige, welcher auf der Seite stehen, von wo die Aufforderung kommt. Im Zweifel geht die rechte Seite vor.