Tarif

Für jede Fuhre:

I. innerhalb der Stadt, einschließlich der neuen Wallstraße, des Walles, des Strandes und des Gärber-, Fischer- und Küterbruchs:
für eine oder zwei Personen 4 ßl.
für drei oder vier Personen 8 ßl.


II. aus dem sub I. bezeichneten Revier nach den Vorstädten oder umgekehrt:
für eine oder zwei Personen 8 ßl.
für drei oder vier Personen 12 ßl.

III. Für Fahrten in den Vorstädten zwischen der Ober- und Unter-Warnow werden die Vorstädte in zwei Reviere geteilt und zwar:
1) von der Ober-Warnow bis zum Kröpeliner-Tore,
2) die Vorstadt vor dem Kröpeliner-Tore.
Für die Fahrten:
a. innerhalb eines dieser Reviere gelten die Ansätze sub I.,
b. von einem Reviere in das andere gelten die Ansätze sub II. Diese Ansätze gelten auch für Fuhren aus den sub III. 1 und 2 bezeichneten Vorstädten nach den Vorstädten vor dem Petri- oder Mühlentore.

IV. Für Zeitfuhren werden gezahlt:
a. auf eine halbe Stunde
für eine oder zwei Personen 8 ßl.
für drei oder vier Personen 12 ßl.
b. auf eine Stunde
für eine oder zwei Personen 12 ßl.
für drei oder vier Personen 20 ßl.
V. Bei allen Fuhren werden 2 Kinder unter zwölf Jahren für eine Person gerechnet.

VI. Torgeld bezahlt der Fahrgast.

VII. Für Mitnahme
eines Koffers werden 2 ßl.
sonstigen Gepäckes gleichfalls 2 ßl.
gezahlt.

VIII. Bei bestellten Frühfuhren vor der reglementsmäßigen Abfahrtzeit wird bei Tourfahrten der doppelte Satz, bei Zeitfahrten aber nur der einfache Satz gezahlt. Rostock, den 9. Juli 1845.
Das Polizei-Amt.