Aufsichts-Verfahren — Strafbestimmungen

§ 32. Die Untersuchung und Bestrafung der Kontraventionen gegen vorstehende Bestimmungen erfolgt vom Polizei-Amte, gegen dessen Verfügungen der Rekurs an E. E. Rat nach Maßgabe des § 9 der Ordnung der Polizei-Verwaltung vom 14. Dezember 1825 zulässig ist.

§ 33. Vom Polizei-Amte sollen von Zeit zu Zeit Revisionen der Gespanne und Fuhrwerke gehalten und wahrgenommene Mängel zur Abhülfe gerügt werden.


§ 34. Für Strafgewalt des Polizei-Amtes normiert der § 8 der Ordnung der Polizei-Verwaltung.

§ 35. Die Erlöschung der Konzession wird vom Polizei-Amte erkannt: .
a. wenn der Besitzer das Fuhrwerk nicht im guten untadelhaften Stande erhält und dies drei mal hat gerügt werden müssen;
b. wenn er wegen sonstiger Kontraventionen dreimal bestraft ist.

§ 36. Der Dienstherr des Droschkenkutschers hat bei der Mietung diesem die Bedingung zu stellen, dass er sich allen in diesem Reglement vorbehaltenen Verfügungen, namentlich der Entlassung aus diesem Geschäfte, zu unterwerfen habe.