Vorwort

Vorwort

Wenige Worte werden genügen, diese Erzählung aus den westlichen Wäldern Amerikas bei dem Leser einzuführen und ihn darauf vorzubereiten, was er überhaupt darin zu erwarten hat.


Arkansas, von den Vereinigten Staaten seit 1836 in die Union aufgenommen, hatte sich in früheren Jahren den Ruf erworben, daß alles Gesindel aus dem Osten und Süden in seinen weglosen Wäldern und Sümpfen einen Zufluchtsort gegen den strafenden Arm der Gerechtigkeit gesucht und gefunden habe und dort auf eigene, freie Hand sein Wesen treibe.

Solche Gerüchte waren nicht ohne Grund, Spruch und Gesetze aber machtlos in diesen Wäldern. Ehe der Sheriff einen Verbrecher erfassen konnte, hatte sich dieser auf dem Rücken seines eigenen oder eines fremden Pferdes in ein anderes County geflüchtet und wurde nicht mehr gesehen. Aber auch wirklich ergriffen, blieb es eine fast noch schwierigere Aufgabe, den Gefangenen festzuhalten. Entweder brach er sich selbst Bahn aus dem Blockhaus, in das man ihn gesperrt, oder er sah sich von einer Bande seiner Freunde, die es vielleicht kaum für nöthig hielten, ihre Gesichter zu färben und unkenntlich zu machen, in der ersten Nacht befreit und trieb nach wie vor sein Un wesen.

Auf den Pferdediebstahl legte sich die Genossenschaft besonders, da nach der westlichen Sitte die Thiere und Herden der Pioniere frei im Walde selbst ihr eigenes Futter suchten und also keiner so genauen, ja oft nicht der mindesten Aufsicht unterworfen waren. Als nun noch überdies im Jahre 1839 die Todesstrafe für Pferdediebstahl aufgehoben warde, machten in verschiedenen Theilen des Staates Manche ein wirkliches Geschäft daraus, und die Hinterwäldler sahen sich endlich zu ernsten Maßregeln gezwungen.

Die Gesetze vermochten nicht, sie auf ihren einzelnen, oft viele Meilen von einander entfernten Farmen zu schützen, die „Männer von Arkansas“ traten daher zusammen und bildeten den Regulatorenbund, ergriffen, was ihnen verdächtig schien, peitschten die Gefangenen, bis sie ihre Vergehen gestanden und ihre Mitschuldigen nannten, und hängten oder erschossen die Missethäter, sobald das Verbrechen nur erst einmal hinlänglich bewiesen werden konnte.

Daß bei diesem willkürlichen Verfahren auch manches Unrecht geschah, läßt sich denken. Mehrere Male wurden sogar Unschuldige aus ihrer friedlichen Hütte geschleppt und gezüchtigt. Deren freies arkansisches Blut empörte sich dann natürlich gegen die unverdiente Mißhandlung, die sie nicht auf dem Wege der Gesetze, sondern durch eigene Kraft wieder zu rächen suchten und ihre Richter heimlich oder öffentlich niederschossen. Im allgemeinen erreichte aber doch dieses ernste Durchgreifen der Pioniere seinen Zweck, und als dem Lynchgesetz, wie die Regulatoren ihr Gerichtsverfahren nannten, erst an verschiedenen Orten des Staates mehrere Opfer gefallen waren, fingen die Pferdediebe an einzusehen, daß es in Amerika noch sicherere und wohnlichere Plätze für sie gäbe, als gerade Arkansas, und die meisten flüchteten nach Texas.

Meine Erzählung fällt nun in jene Zeit, wo das Unwesen seinen höchsten Grad erreicht hatte und Selbstschutz den Farmern und Jägern zur Nothwendigkeit wurde. Der größte Teil der Ereignisse ist auch keineswegs erdichtet, sondern hat sich, wenn auch auf verschiedenen Plätzen und in ausgedehnterem Zeitraum, wirklich zugetragen, besonders ist der Methodist eine geschichtliche Figur. Ich selbst war Zeuge mehrerer Scenen und schrieb einst an Ort und Stelle sechsundzwanzig Namen solcher Ehrenmänner nieder, die durch die Regulatoren und mit Hülfe des schwarzen „Hickorys“ einem der aufgegriffenen Verdächtigen entlockt wurden.

So möge sich denn der freundliche Leser auf kurze Zeit mit mir zurückversetzen in die schönen Wälder jenes herrlichen Landstriches, und wenn er auch nicht gleich nach Durchsicht des Buches sattelt und aufsitzt und nach den fernen Regionen des Westens, wie die Hinterwäldler sagen, „Fährten macht“ so hoffe ich doch, daß er, neben einigen weniger angenehmen Bekanntschaften, auch recht gute, liebe und herzige Leute kennen lernen wird, die ihn mit den Nacht- und Schattenseiten der Uebrigen aussöhnen mögen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Regulatoren von Arkansas