Verjährung der Forderungen.

VI. Von Wichtigkeit erscheinen weiter die Bestimmungen über die Verjährung von Forderungen. Hier ist eingänglich zu bemerken, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen durch Vertrag zwar verkürzt, aber nicht verlängert werden können (§ 225 B. G. B.), und dass die neuen Bestimmungen auch auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden (Art. 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Forderungen von Brauern gegen Wirte verjähren in vier Jahren, Forderungen von Brauern gegen private Bierabnehmer, soweit die Lieferung nicht in den Geschäftsbetrieb des Schuldners erfolgt, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist; ist aber Kündigung die Voraussetzung der Fälligkeit, so beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kündigung zulässig war. Die Verjährung ist gehemmt, so lange die Forderung gestundet ist, und sie wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Hier geht das neue Recht zu Gunsten des Gläubigers viel weiter, indem es auch jede mündliche Anerkennung gelten lässt, während bisher lediglich die schriftliche Anerkennung die Kraft der Unterbrechung der Verjährung hatte. Die Verjährung wird selbstverständlich weiter unterbrochen durch Klagestellung, Zustellung eines Zahlbefehles, durch Anmeldung der Forderung im Concurs und Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Rechtskräftig festgestellte Forderungen verjähren in 30 Jahren; soweit sich die Feststellung aber auf künftige Zinsen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist von vier Jahren.



Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer