Verhältnis des Brauers zum Wirt.

III. Im Verhältnis des Brauers zum Wirt wegen der Abnahme des Bieres sind im Allgemeinen die bisherigen Bestimmungen bestehen geblieben. In erster Linie entscheidet nach wie vor der zwischen Brauer und Wirt geschlossene Vertrag, welcher sich in der Regel an eine Darlehenshingabe des Brauers anschließt. Liegen aber besondere Abmachungen insbesondere über die Dauer des Vertragsverhältnisses, also über dessen Kündigung, nicht vor, so kann der Bierlieferungsvertrag vom Brauer sowohl wie vom Wirt nur für den Schluss des Monats September jeden Jahres gekündigt werden. Der Wirt ist verpflichtet, seinen ganzen Bierbedarf ausschließlich vom Brauer zu beziehen; dieser ist verpflichtet, dem Wirt die verlangten Bierquantitäten zu liefern (Art. 13 des bayerischen Ausf.-Ges. z. Bürgerl. Ges.-Buch).

Die Bierabnahme endigt an sich damit, dass die Brauerei oder die Wirtschaft durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden — also nicht durch Erbschaft — auf einen Dritten übergeht. Verkauft also der Bierabnehmer seine Wirtschaft, so ist der Besitznachfolger des Wirtes berechtigt, auch unter dem Sudjahr sein Bier anderweitig zu beziehen. Darin hegt eine erhebliche Verschlechterung des bisherigen Rechtszustandes, nach welchem auch der Besitznachfolger des Brauers und des Wirtes an den Bierlieferungsvertrag während des Sudjahres gebunden war. Der bayerische Brauerbund hat schon frühzeitig, aber vergeblich gegen diese Verschlechterung Front gemacht. Der Gesetzgeber suchte sie damit zu beseitigen, dass nach nunmehriger gesetzlicher Vorschrift der bisherige Geschäftsinhaber dafür einzustehen hat, dass der neue Inhaber in den Vertrag eintritt. Dieses Auskunftsmittel verfehlt indessen dann seine Wirkung, wenn der bisherige Geschäftsinhaber finanziell nicht so situiert ist, dass der Schadensersatzanspruch gegen ihn realisiert werden kann.


Es dürfte sich für den Brauer empfehlen, beim Abschluss des Bierlieferungsvertrages den Eintrag einer Sicherheitshypothek auf dem Anwesen des Wirtes zur Abwendung des Schadens zu bedingen, der dem Brauer durch den Ausstand des Geschäftsnachfolgers des Wirtes im Laufe des Sudjahres erwachsen könnte.

Über die Frage, wann der Wirt wegen Lieferung schlechten Bieres außerordentlich das Vertragsverhältnis kündigen könne, haben sich in der Abgeordnetenkammer lange Verhandlungen abgespielt. Schließlich ist deren Beschluss, dass der Wirt aus dem Brauhaus ausfahren dürfe, wenn ihm zweimal in einem Vierteljahr vertragswidriges Bier geliefert würde, an dem Widerstand der Kammer der Reichsräthe und der Staatsregierung gescheitert. Nach den Erklärungen des Regierungscommissärs und im Hinblick auf § 326 B. G. B. verbleibt es dieserhalb bei der bisherigen Rechtslage, wie sie namentlich auch in den Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe festgelegt ist. Darnach ist der Wirt berechtigt, auszufahren, wenn ihm durch andauernd schlechte Bierlieferung die Aushaltung des Vertrages billiger Weise nicht mehr zugemutet werden kann. Behauptet der Wirt, dass eine einzelne Bierlieferung nicht vertragsentsprechend sei, so muss er die Lieferung alsbald rügen und den Brauer, sofern es die Umstände erlauben, auffordern, ein besseres Produkt beizustellen. Kommt der Brauer dieser Aufforderung nach, so hat der Wirt nicht das Recht, aus der einzelnen mangelhaften Lieferung das Recht zum Vertragsrücktritt abzuleiten. Der Brauer ist bei einer vorübergehenden Calamität in seiner Produktion durch nichts behindert, Bier aus einer anderen Brauerei zu kaufen und dem Wirte beizufahren und auf diese Weise ein Ausfahren des Wirtes hintanzuhalten.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer