Sicherheitshypothek für Bierlieferungen.

IV. Nach bisherigem Recht hatte der Inhaber oder Pächter einer Brauerei gemäss § 12 Ziffer 10 des bayer. Hypothekengesetzes einen gesetzlichen Hypothektitel wegen seiner Forderungen an BierWirte für abgegebenes Bier und Branntwein. Der Brauer ging mit seinem Geschäftsbuch zum Hypothekenamt und ließ zu Gunsten seiner fälligen Forderung eine Hypothek vermerken. Das neue bürgerliche Recht kennt das Institut der gesetzlichen Hypotheken nicht. Dagegen gewährt Art. 14 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Brauer das Recht, wenn der Wirt Eigentümer des Grundstückes ist, auf welchem er sein Geschäft betreibt, für den gestundeten oder rückständigen Kaufpreis des gelieferten Bieres die Bestellung einer Sicherheitshypothek an diesem Grundstück zu verlangen. Hat der Wirt noch andere Grundstücke, die mit seinem dem Wirtschaftsbetriebe dienenden Grundstück gemeinschaftlich beWirtschaftet werden, so kann der Brauer die Erstreckung der Sicherheitshypothek auch auf diese Grundstücke so weit verlangen, dass der Betrag der Forderung des Brauers durch den Werth der Grundstücke doppelt gedeckt ist.

Auch dieser Ersatz für die einstige gesetzliche Hypothek ist kaum zulänglich; denn nach dem neuen Recht muss der Brauer die Bestellung der Sicherheitshypothek von dem Wirt verlangen und, wenn dieser die Hypothek nicht freiwillig bestellt, auf Bestellung klagen, wenn anders nicht der Brauer sofort zum äußersten Mittel der Einstellung der Bierlieferung schreiten will.


Soweit es nach den tatsächlichen Verhältnissen angängig und geboten erscheint, dürfte es sich daher auch hierwegen empfehlen, beim Beginn der Bierlieferung die Eintragung einer Sicherheitshypothek für die Ansprüche auf Bezahlung des zu liefernden Bieres zu vereinbaren und zu vollziehen.

Für die Übergangszeit muss übrigens Folgendes bemerkt werden: Das neue Hypothekenrecht tritt in Bayern noch nicht mit dem 1. Januar 1900 in Kraft, sondern für jeden Grundbuchbezirk erst mit dem Zeitpunkt, wenn für denselben das Grundbuch angelegt und solches durch die bayerische Staatsregierung publiziert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht gemäss Art. 50 der bayerischen Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht des Brauers auf Eintragung einer gesetzlichen Hypothek für das gelieferte Bier nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften fort.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer