Realrechte.

XI. Für diejenigen Brauer, welche im Besitze von sogenannten Realrechten, d. h. realen Wirtschaftsgerechtsamen, sind und solche zur Zeit praktisch nicht ausüben können, weil die Städte, in denen sie belegen sind, die Konzession einer Wirtschaft nicht von der Prüfung der Bedürfnisfrage abhängig machen, mag noch auf folgende Tatsache hingewiesen werden.

Es besteht in Literatur und Praxis Streit, ob ein solches Realrecht durch Nichtausübung im Laufe von zehn Jahren verjähre und namentlich, ob die Thatsache der Versteuerung solcher Realrechte die Verjährung aufhalte.


Diesem zweifelhaften Rechtszustand gegenüber kann der Brauer mit der Anlegung des Grundbuches in seinem Bezirke sehr einfach dadurch begegnen, dass er gemäss Art. 17 des bayerischen Ausf. -Gesetzes zur Grundbuchordnung beim Grundbuchamte den Antrag stellt, für sein Realrecht ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen.

Damit dokumentiert der Brauer in rechtserheblicher Form, dass er sein Realrecht aufrecht erhalten wissen will, und unterbricht damit zweifellos die Verjährung.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer