Miete und Pacht.

VII. Da für den Brauer auch die Rechtsbegriffe von Miete und Pacht sehr häufig praktische Bedeutung gewinnen, so sollen hier die wichtigsten Veränderungen des neuen Rechtes kurz behandelt werden.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist Miethund Pachtzins postnumerando zu bezahlen. Will Vermieter oder Verpächter dies nicht, so muss er im Vertrag Vorauszahlung ausdrücklich bedingen. Da ferner außerordentliche Kündigung gesetzlich nur dann zulässig ist, wenn Mieter oder Pächter für zwei auf einander folgende Termine mit der Entrichtung des Miet- oder Pachtzinses im Verzug ist, so empfiehlt es sich, durch Vertrag festzulegen, dass außerordentliche Kündigung bereits bei Verzug mit einer Zinsrate auf Seite des Vermieters oder des Verpächters statthaft ist. Ein Miet- oder Pachtvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen ist, bedarf der schriftlichen Form. Wird das vermietete oder verpachtete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages während der Dauer seines Eigentums ein, Kauf bricht also nicht Miete und nicht Pacht. Erfüllt der neue Erwerber seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrage gegenüber dem Mieter oder Pächter nicht, so haftet der ursprüngliche Vermieter für den Schaden des Mieters gleichwie ein Solidarbürge. Von dieser Haftung kann sich übrigens Vermieter bzw. Verpächter dadurch befreien, dass er dem Mieter vom erfolgten Verkauf Mitteilung macht; kündigt Mieter alsdann nicht für den ersten zulässigen Termin, so wird Vermieter von seiner Haftung frei.


Eine ganz neue Art der Sicherung des Mieters und Pächters im Falle der Zwangsversteigerung des vermieteten oder verpachteten Anwesens gewährt das neue Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 25. März 1897, welches für jeden Grundbuchbezirk mit der Einführung des Grundbuches in Kraft tritt. Nach § 57 dieses Gesetzes tritt der Ersteher des Grundstückes in das Miethund Pachtverhältnis ein, ist jedoch berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf den ersten zulässigen Termin zu kündigen. Der Mieter oder Pächter, welcher einen länger dauernden Contract besitzt und die Rechte hieraus beim Versteigerungsbeamten spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmeldet, kann verlangen, dass das Grundstück nur unter Wahrung seiner Rechte versteigert wird. Die Zustimmung der übrigen an der Versteigerung Beteiligten zu dieser Abänderung der Versteigerungsbedingungen ist insoweit erforderlich, als deren Rechte durch die Abänderung beeinträchtigt werden. Sofern nicht feststeht, ob eine solche Beeinträchtigung stattfindet, ist das Grundstück doppelt auszubieten, einmal mit der Belastung durch das Recht des Mieters oder Pächters und einmal ohne diese Belastung. Entscheidend für den Zuschlag ist dann natürlich, ob bei der letzteren Versteigerungsart ein höheres Gebot gelegt wird als bei der ersteren.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer