Gesetzliche Zinsen.

V. Von praktischer Bedeutung sind für den Brauer die neuen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen. Der gesetzliche Zinsfuss ist ab 1. Januar 1900 nur mehr 4%, bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5%; letztere liegen vor im Verhältnis des Brauers zum Wirt, zum Gersten- und Hopfenhändler, da beide Kaufleute sind. Selbstverständlich können vertragsmäßig höhere Zinsen bedungen werden.

Ist aber ein höherer Zinssatz als 6% für das Jahr vereinbart worden, so kann der Schuldner nach dem Ablauf von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen, und dieses Kündigungsrecht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 247 B. G. B.). Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt (§ 272 B. G. B.). Ansprüche auf rückständige Zinsen mit Einschluss von Annuitäten verjähren gemäss § 197 B. G. B. schon in vier Jahren, nicht, wie bisher, in fünf Jahren. Ist für eine verzinsliche Forderung Hypothek bestellt, so haftet kraft der Hypothek das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung in das Grundstück (§ 1118 B. G. B.). Bei der Subhastation eines Grundstückes werden mit dem Kapital die laufenden und die aus den letzten zwei Jahren rückständigen Zinsen berücksichtigt (§ 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung); für sie bedarf es also einer besonderen Caution im Hypothekenbuche nicht.



Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer