Erwerb einer Brauerei durch Kauf oder Erbschaft.

II. Beim Kauf einer Brauerei muss § 25 des H. G. B., der völlig neues Recht bringt, wohl beachtet werden. Darnach haftet derjenige, welcher eine Brauerei erwirbt und diese unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur . wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt ist.


Wer also eine Brauerei erwirbt und dieselbe unter der bisherigen Firma fortführen will, muss entweder sich vorher zuverlässige Gewissheit darüber verschaffen, dass nicht Geschäftsschulden vorhanden sind, die er beim Kaufpreis nicht berücksichtigt hat, oder für die er vom Verkäufer keinen Ersatz mehr finden kann, oder er muss die Vorsicht gebrauchen, mit dem Veräußerer zu bedingen, dass die vorhandenen Geschäftsschulden nicht übernommen werden, und muss ferner diese Verabredung in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lassen.

Wer aber eine Brauerei kauft und die alte Firma nicht fortführt, sondern eine neue wählt, haftet für die früheren Geschäftsschulden nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, d. h. wenn er die Geschäftsschulden ausdrücklich übernommen hat.

Gleiche Vorsicht muss beobachtet werden in dem Fall, wenn Jemand im Erbschaftsweg eine zum Nachlass gehörende Brauerei erwirbt. Wer eine solche erbweise überkommene Brauerei unter der alten Firma, sei es mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes, länger als drei Monate seit Kenntnis vom Erbschaftsanfall fortführt, haftet für die Geschäftsschulden des Erblassers unbedingt und mit seinem eigenen Vermögen. Er kann sich dieser durch das H. G. B. begründeten Haftung dadurch entziehen, dass er innerhalb der bezeichneten Frist von drei Monaten eine neue Firma wählt.

Ob der Erbe sich der unbedingten Haftung für die Geschäftsschulden des Erblassers dadurch entziehen kann, dass er durch Eintrag im Handelsregister und Bekanntmachung die unbeschränkte Haftung ablehnt, ist nicht unbestritten.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer