Bürgschaft.

IX. Bei Darlehensgewährungen von Seite der Brauer empfiehlt es sich stets, den Schuldner und seine Ehefrau als Solidarschuldner sich verhaftet erklären zu lassen. Der Brauer kommt damit über die sehr komplizierten Bestimmungen des neuen Zivil- und Prozessrechtes in Ansehung der Haftung der Ehefrauen bei den verschiedenen Güterrechtssystemen hinaus.

Verbürgt sich ein Dritter für die Forderung des Brauers, so ist unbedingt erforderlich, hierüber eine schriftliche Urkunde aufzunehmen. Denn nach § 766 B. G. B. ist zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die gleiche Formvorschrift besteht bei Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrages für Schuldanerkenntnisse und für Schuldversprechen, wenn das Versprechen die Verpflichtung zur Zahlung selbständig begründen soll (§§ 766, 780, 781 B. G. B.). Nur insoweit die Bürgschaft auf Seite des Bürgen und das Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen auf Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, sind Bürgschaft, Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen auch ohne die schriftliche Form rechtsbeständig (Art. 350 H. G. ß).


Bei Ausstellung eines Bürgschaftsscheines darf ferner nicht übersehen werden, in die Urkunde aufzunehmen, dass der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, wofür man auch die Worte gebrauchen kann, dass der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt (§ 773 B. G. B). Die Einrede der Teilung im Falle der Bürgschaft Mehrerer besteht in Zukunft nicht mehr, da die mehreren Bürgen kraft Gesetzes als Gesamtschuldner unter sich haften.

Hat sich der Bürge nur für eine bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf dieser Zeit von der Haftung frei, wenn der Gläubiger nicht unverzüglich die Einziehung der Forderung durch Zwangsvollstreckung in die bewegliche Habe des Hauptschuldners betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme (§ 777).

Der Gläubiger muss sich ferner hüten, ein mit der Forderung gegen den Hauptschuldner verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen aufzugeben, denn sonst wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht hätte Ersatz verlangen können (§ 776).

Zu bemerken ist weiter, dass sich die Bürgschaft, sofern dies nicht ausdrücklich im Bürgschaftsvertrag bedungen ist, nicht auf die Zinsen der Hauptschuld oder auf Vertragsstrafen erstreckt. Der Gläubiger wird also gut daran tun, im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich die Bestimmung aufzunehmen, dass sich die Haftung des Bürgen auch auf die Zinsen der Hauptschuld erstrecken soll.

Dagegen ist es eine Neuerung des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass der Bürge kraft Gesetzes für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung haftet (§ 767).


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer