Verordnung wegen der Thronfolge
Zu den Vorbereitungen für diesen Feldzug gehörte aber auch bei der weiten und gefahrvollen Reise an die Grenzen Persiens, wozu der Kaiser sich entschlossen hatte, eine Anordnung zur Sicherstellung der künftigen Thronfolge, welche um so mehr not tat, als sein erster Thronerbe Alexei, für unfähig dazu erklärt, verstorben war, eben so der Tod den darauf ernannten Thronfolger, Peter Petrowitsch, in der Blüte seiner Jugend aus diesem Leben abgerufen hatte.
Peter erließ daher am 5. Februar 1722 ein Gesetz, wonach es den Herrschern Rußlands freistehen sollte, nicht nur den Thronfolger beliebig zu ernennen, sondern auch die Ernennung zu ändern, wenn der Ernannte sich untüchtig beweise. Alle Untertanen mußten diese Verordnung eidlich bestärken und sich verpflichten, dieselben, bei Vermeidung des Kirchenbannes und der Todesstrafe, zu beobachten.
Merkwürdig war die später erlassene Denkschrift des Kaisers, welche die für einen absoluten Herrscher gewiß seltenen Motive dieses Beschlusses enthielt.
Es hieß darin unter Anderem:
„Das einzige Gebrechen der Erbreiche, daß sie dann und wann unter einem schlimmen Herrscher seufzen, ist hierdurch gehoben, indem dem Regenten die Befugnis zugesichert ist, seinen Nachfolger zu ernennen. Nur Thoren oder Übelwollende können diese Verordnung tadeln. Das Volk hat Denjenigen für seinen rechten Herrn zu erkennen, den der Landesherr zu seinem Nachfolger bestimmt, gleichviel ob es der älteste oder der jüngste Sohn, oder gar ein Fremder sei, denn ist ein Regent so unglücklich, seinen eigenen Söhnen die Tüchtigkeit zur Nachfolge absprechen zu müssen, dann verpflichtet ihn seine Verantwortlichkeit gegen Gott, einen erfahrenen und tugendhaften Mann außer seinem Hause zu suchen und zum dereinstigen Herrscher zu ernennen. Sollte aber der Landesherr mit Tode abgehen, ohne dieser Pflicht, sei es mündlich oder schriftlich, genügt zu haben, dann muß das Volk, welches seinen Willen dem des Regenten für immer unterworfen hat, zu erforschen suchen, was sein Wille gewesen oder habe sein können und erst, wenn sich hierüber Nichts ausmitteln läßt, ist der natürlichen Ordnung zu folgen und der Erstgeborene der Söhne, oder in deren Ermangelung die älteste der Töchter zur Nachfolge für berufen zu achten.“
Wir werden im Folgenden sehen, wie einige Jahre später Mentschikoff für seine hohe Beschützerin Katharina diese Verfügung zu benutzen wußte, um ihr die Thronfolge zu sichern.
Peter erließ daher am 5. Februar 1722 ein Gesetz, wonach es den Herrschern Rußlands freistehen sollte, nicht nur den Thronfolger beliebig zu ernennen, sondern auch die Ernennung zu ändern, wenn der Ernannte sich untüchtig beweise. Alle Untertanen mußten diese Verordnung eidlich bestärken und sich verpflichten, dieselben, bei Vermeidung des Kirchenbannes und der Todesstrafe, zu beobachten.
Merkwürdig war die später erlassene Denkschrift des Kaisers, welche die für einen absoluten Herrscher gewiß seltenen Motive dieses Beschlusses enthielt.
Es hieß darin unter Anderem:
„Das einzige Gebrechen der Erbreiche, daß sie dann und wann unter einem schlimmen Herrscher seufzen, ist hierdurch gehoben, indem dem Regenten die Befugnis zugesichert ist, seinen Nachfolger zu ernennen. Nur Thoren oder Übelwollende können diese Verordnung tadeln. Das Volk hat Denjenigen für seinen rechten Herrn zu erkennen, den der Landesherr zu seinem Nachfolger bestimmt, gleichviel ob es der älteste oder der jüngste Sohn, oder gar ein Fremder sei, denn ist ein Regent so unglücklich, seinen eigenen Söhnen die Tüchtigkeit zur Nachfolge absprechen zu müssen, dann verpflichtet ihn seine Verantwortlichkeit gegen Gott, einen erfahrenen und tugendhaften Mann außer seinem Hause zu suchen und zum dereinstigen Herrscher zu ernennen. Sollte aber der Landesherr mit Tode abgehen, ohne dieser Pflicht, sei es mündlich oder schriftlich, genügt zu haben, dann muß das Volk, welches seinen Willen dem des Regenten für immer unterworfen hat, zu erforschen suchen, was sein Wille gewesen oder habe sein können und erst, wenn sich hierüber Nichts ausmitteln läßt, ist der natürlichen Ordnung zu folgen und der Erstgeborene der Söhne, oder in deren Ermangelung die älteste der Töchter zur Nachfolge für berufen zu achten.“
Wir werden im Folgenden sehen, wie einige Jahre später Mentschikoff für seine hohe Beschützerin Katharina diese Verfügung zu benutzen wußte, um ihr die Thronfolge zu sichern.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Peter der Große. Seine Zeit und sein Hof. III.