Das Mietwesen

Auch im Mietwesen herrschen hier Sitten und Gebräuche, die von den europäischen durchaus verschieden sind. Nur beim Mieten von Kaufläden, Wirts- und Boardinghäusern ist es gebräuchlich, auf länger als einen Monat zu „renten;“ so und nie anders drückt man sich aus.

Bevor man die „gerentete“ Wohnung bezieht, bezahlt man den Mietpreis auf einen Monat voraus und kann nach Verlauf desselben, ohne dem Hauswirt zuvor ein Wort gesagt zu haben, wieder ausziehen. Gebunden ist man nur für den Fall, dass man eine sogenannte „Lease“ genommen, d. h. sich auf so und so viele Jahre zum Behalten der Wohnung verpflichtet und zugleich einen vollgültigen Bürgen gestellt hat. Auch hiebei muss die Rente auf ein Viertel- oder Halbjahr voraus bezahlt werden. Wenn nun der Mieter, der keine Lease (Pachtbrief) genommen hat, schon nach einem Monat wieder ungehindert ausziehen darf, so hat dagegen der Vermieter nur in dem Falle, dass die Rente nicht zur bestimmten Zeit bezahlt worden, das Recht, seinem Insassen die Wohnung vor dem ersten Mai, der hier der allgemeine Umziehtag ist, zu kündigen oder ihn zum Ausziehen zu zwingen.


An die Sachen des Mieters kann er sich auf keinen Fall halten, sondern muss sie ihm unter allen Umständen lassen; er hat nur das Recht, ihm zum ersten Mai die Wohnung dadurch zu nehmen, dass er seine Sachen vor die Türe stellen lässt. Dieses Gesetz ist augenscheinlich zu Gunsten der Ärmeren den Reichen gegenüber gemacht worden; es begünstigt erstere auffallend, während es letztere Verlusten und Unannehmlichkeiten in Menge aussetzt. Unter diesen Verhältnissen wird nicht nur täglich, sondern stündlich umgezogen, und man begegnet in jeder Gasse, zu jeder Tageszeit Karren mit Hausgerätschaften. Einem saumseligen Bezahler wird die Wohnung sogleich genommen und er hat sich demnach nach einer andern umzusehen, wenn er nicht unter freiem Himmel kampieren, oder nach einem Wachthause gebracht werden will, wohin man alle Obdachlosen bringt, die von den Watschmen bei Nacht angetroffen werden, und von dort vor den Richter, wo sie sich über den Grund ihrer Obdachlosigkeit auszuweisen haben. Können sie das nicht, so werden sie als verdächtige Subjekte noch länger festgehalten und der genauesten Untersuchung über ihr Treiben wie über ihr vergangenes Leben unterworfen. Dadurch ist man vielen großen Verbrechern auf die Spur gekommen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches New-York – Juni 1852