Kapitel III.

Die richterliche Gewalt.
Abschnitt I.


Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten liegt in den Händen eines obersten Gerichtshofs und so vieler Untergerichte, als der Kongreß von Zeit zu Zeit einsetzen will. Die Richter des obersten Gerichtshofes sowohl als der Untergerichte werden auf Lebenszeit ernannt. Zu festgesetzten Zeiten erhalten sie für ihre Dienste eine Entschädigung, die während ihrer Amtsdauer nicht verringert werden darf.


Abschnitt II.

§ 1. Die richterliche Gewalt soll sich auf alle Fälle von Gesetzesrecht und Billigkeitsrecht erstrecken, die unter dieser Verfassung, unter den Gesetzen der Vereinigten Staaten und unter den Verträgen entstehen, die unter der Hoheit derselben geschlossen sind; auf alle Fälle, welche Botschafter, andere diplomatische Vertreter oder Konsuln betreffen, auf alle Fälle der Admiralität und Seegerichtsbarkeit; auf Streitigkeiten in denen die Vereinigten Staaten Partei sind; auf Streitigkeiten zwischen zwei und mehreren Staaten, zwischen einem Staate und den Bürgern eines anderen Staats, zwischen Bürgern verschiedener Staaten, zwischen Bürgern verschiedener Staaten, zwischen Bürgern desselben Staats über Ansprüche auf Land aufgrund von Rechtsmitteln, die in verschiedenen Staaten erworben wurden, und zwischen einem Staate oder dessen Bürgern und fremden Staaten oder dessen Bürgern.
§ 2. In allen Fällen, welche Botschafter, andere diplomatische Vertreter und Konsuln betreffen, und in solchen, in welchen ein Staat Partei ist, entscheidet der oberste Gerichtshof in erster und letzter Instanz. In allen andern oben erwähnten Fällen aber entscheidet der oberste Gerichtshof in der Berufungsinstanz sowohl in Rechts- als Tatfragen, und zwar mit den Ausnahmen und unter Anwendung der Prozeßordnung, die der Kongreß festsetzt.
§ 3. Die Aburteilung aller Verbrechen, mit Ausnahme der Anklagefälle vor dem Senat, erfolgt durch Geschworenengerichte, und zwar in demjenigen Staate, in dem das Verbrechen begangen wurde. Liegt der Begehungsort nicht in einem der einzelnen Staaten, so bestimmt der Kongress das zuständige Gericht.

Abschnitt III.

§ 1. Hochverrat gegen die Vereinigten Staaten betsgegen die Vereinigten Staaten besteht allein in der Herbeiführung eines Krieges gegen dieselben oder in der Gewährung von Hilfe und Unterstützung an die Feinde derselben. Niemand darf des Hochverrats schuldig erklärt werden ohne die eidliche Aussage zweier Zeugen über dieselbe Tat, ausgenommen im Falle eines gerichtlichen Geständnisses.
§ 2. Der Kongreß ist zuständig, die Strafe des Hochverrats zu bestimmen. Mit der Verurteilung wegen Hochverrats darf jedoch der Verlust der Rechtsfähigkeit oder die Vermögenseinziehung auf keine längere Zeit verbunden werden als die Lebensdauer des Verurteilten.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mit 100 Mark nach Amerika