Kapitel II.

Die vollziehende Gewalt.
Abschnitt I.


§ 1. Die vollziehende Gewalt ruht in den Händen eines Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika. Er bekleidet sein Amt auf die Dauer von vier Jahren und wird zugleich mit dem Vizepräsidenten, der für den gleichen Zeitraum gewählt wird, in folgender Art gewählt:


§ 2. Jeder Staat ernennt auf eine von seiner gesetzgebenden Versammlung zu bestimmenden Art eine Anzahl von Wahlmännern, die der ganzen Zahl der Senatoren und Repräsentanten gleichkommt, zu der der Staat im Kongress berechtigt ist. Ein Senator oder Repräsentant oder eine Person, welche ein einträgliches oder Ehrenamt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, darf zum Wahlmann nicht ernannt werden.

§ 4. Der Kongreß hat die Zeit für die Wahl der Wahlmänner und den Tag zu bestimmen, an welchem sie ihre Stimmen abzugeben haben. Dieser Tag soll ein und derselbe in der ganzen Union sein.

§ 5. Niemand als ein eingeborener Bürger oder jemand, der zur Zeit der Annahme dieser Verfassung Bürger der Vereinigten Staaten war, ist zum Präsidenten wählbar. Auch kann niemand zu diesem Amt erwählt werden, der nicht das 35. Lebensjahr vollendet und seit 14 Jahren in den Vereinigten Staaten seinen Wohnsitz hat.

§ 6. Im Fall der Amtsentsetzung des Präsidenten, seines Todes, seines Rücktritts oder seiner Unfähigkeit die Rechte und Pflichten seines Amtes wahrzunehmen, hat der Vizepräsident sein Amt zu versehen. Für den Fall der Amtsentsetzung, des Todes, des Verzichts oder der Unfähigkeit des Präsidenten sowohl als des Vizepräsidenten ist der Kongreß zuständig, durch Gesetz zu bestimmen, welcher Beamte alsdann die Befugnisse des Präsidenten ausüben soll. Dieser Beamte hat demgemäß das Amt des Präsidenten zu führen, bis die Unfähigkeit beseitigt oder ein Präsident gewählt sein wird.

§ 7. Der Präsident erhält zu bestimmten Zeiten für seine Dienste eine Entschädigung, die während der Zeit für welche er erwählt ist weder erhöht noch verringert werden darf. Innerhalb dieser Zeit darf er weder von den Vereinigten Staaten noch von einem einzelnen Staate irgendwelche anderen Einkünfte beziehen.

§ 8. Bevor er sein Amt antritt, hat er einen Eid oder ein Gelöbnis dahin abzulegen:

„Ich schwöre (oder gelobe) feierlich, daß ich das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten getreu-lich aus36 üben und nach meinen besten Kräften die Verfassung der Vereinigten Staaten erhalten, schützen und verteidigen werde.“

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mit 100 Mark nach Amerika