Artikel V. Verfassungsänderung.

Der Kongreß hat, wenn zwei Drittel beider Häuser es für notwendig erachten, Zusätze zu dieser Verfassung vorzuschlagen oder auf das Ansuchen der gesetzgebenden Versammlungen von zwei Dritteln der einzelnen Staaten einen Konvent zu diesem Zwecke zusammenzurufen. In beiden Fällen gelten die Abänderungen ihrem ganzen Inhalt und Zwecke nach als Teil dieser Verfassung, sobald sie durch die gesetzgebenden Versammlungen von drei Vierteln der einzelnen Staaten oder von drei Vierteln der Mitglieder der Konvention genehmigt worden sind, je nachdem der eine oder die andere Art der Genehmigung vom Kongreß bestimmt ist; vorbehalten wird, daß keine Verbesserung, die vor dem Jahre 1808 gemacht wird, den ersten und vierten Satz im neunten Abschnitt des ersten Artikels irgendwie verletzen, und daß kein Staat ohne seine Einwilligung seines gleichen Stimmrechtes im Senat beraubt werden darf.

Zusätze und Abänderungen.
Artikel I.


Der Kongreß darf keine Gesetze erlassen, welche die Einführung einer Religion bezweckt, oder die freie Ausübung einer Religion behindert, oder die Freiheit der Rede oder der Presse oder das Recht des Volkes verkürzt, sich friedlich zu versammeln und bei der Regierung um Abhilfe von Beschwerden nachzusuchen.

Artikel II.

Da eine wohleingerichtete Miliz zur Sicherheit eines freien Staates notwendig ist, darf das Recht des Volkes Waffen zu tragen, nicht beschränkt werden.

Artikel IV.

Das Recht des Einzelnen, hinsichtlich seiner Person, seines Hauses, seiner Papiere und seines Eigentums gegen unbegründete Untersuchungen und Beschlagnahme sicher zu sein, darf nicht verletzt werden. Ein Haftbefehl darf nur erlassen werden, wenn ein hinreichender, durch Eid oder Gelöbnis unterstützter Verdachtsgrund vorhanden ist. Der zu durchsuchende Ort und die zu verhaftenden Personen oder zu beschlagnahmenden Gegenstände sind im Haftbefehl zu bezeichnen.

Artikel VI.

In allen Strafsachen hat der Angeklagte ein Recht auf eine baldige und öffentliche Verhandlung vor einer unparteiischen Geschworenenbank des Staates und Bezirkes innerhalb dessen das Verbrechen begangen wurde; das zuständige Gericht muß vorher gesetzlich bestimmt sein. Der Angeklagte ist mit dem Gegenstand und Grund der Anklage bekanntzumachen und den gegen Ihn auftretenden Zeugen gegenüberzustellen; er kann verlangen, daß von Amts wegen Entlastungszeugen geladen werden, und daß ihm ein rechtsgelehrter Verteidiger beigeordnet wird.

Artikel VII.

In Sachen des bürgerlichen Rechtes, in denen der Streitwert 20 Dollar übersteigt, besteht ein Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene. Keine von einem Schwurgericht festgestellte Tatsache darf von irgendeinem Gerichtshof der Vereinigten Staaten auf andere Weise einer Nachprüfung unterzogen werden, als nach den Regeln des gemeinen Rechts.

Artikel XIII.

§ 1. In den Vereinigten Staaten oder in einem Gebiet, daß ihrer Hoheit unterworfen ist, darf weder Sklaverei noch unfreiwillige Dienstbarkeit bestehen, ausgenom41 men als Strafe für ein Verbrechen, dessen die betreffende Person im ordentlichen Verfahren überführt worden ist.

Artikel XV.

Das Stimmrecht eines Bürgers der Vereinigten Staaten darf weder von den Vereinigten Staaten noch von einem Einzelstaate wegen seiner Abstammung, Hautfarbe, oder weil er vorher ein Sklave war, entzogen oder verkürzt werden.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mit 100 Mark nach Amerika