Vertrag der Kammer in Schwerin mit dem papiermacher Diedrich Dannenberg über die Papiermühle zu Neustadt. 1661, Novbr. 18. Schwerin.

Beilage


Großherzogliches Geheimes und Hauptarchiv Schwerin. Acta, betreffend Papiermühle Neustadt.


Zu wissen, daß heute untengesetzte zwischen der Fürstlich Mekelenburgischen Ambts Cammer an einem und Diederich Dannenberg Papiermacher am andern Teil wegen Ihrer Fürstlichen Durchlaucht Papiermühle zu Neustadt folgender Contract geschlossen worden.

1. Vermietet vorges. Fürstl. Meklenb. AmbtsCammer sothane zur Neustadt belegene Papiermühle gemeltem Diedrich Dannenberg auf 3 Jahr, von Martini laufenden labres an zurechnen biß Martini i 664, und foll das Gebende von dem Ambte in guten stande und unter Tach und Fach gehalten werden.

So soll auch vom Ambte zu denn beyden geschirre, benöhtigtes Holtz beygefahren, und das dazu bedurfendes Eisenzeug anjetzofort geliefert werden.

3. Für welche Überlaßung Diedrich Dannenberg pro locario verspricht, auf 3 Jahr, jahrlich ein gewisses an guten untadelhaften Schreibpapier in die Fürstl. AmbtsCammer zu liefern, alß

                    das 1 Jahr . . . Achtzig Rieß Papier
                    das 2 Jahr . . . hundert Rieß Papier
                    das 3 Jahr . . . hundert Rieß Papier

und zwar dergestalt, daß er alle Vierteljahr den 4ten teil vorauß entrichten und innerhalb 14 Tagen à dato 20 Rieß ‘Papier liefern will.

4. Uber das verpflichtet er sich auch die beyden Pressen zur Papiermühle auf seine eigen Kosten, ohne eintzige desalvirung - 1) Ihm obgesetztes Holtz und Eisenwerk dazu vom Ambte verschaffet wird, im fertigen stande zu bringen und dasselbe beym Abzug also wieder zu liefern.

5. Daferne nach verflossenen Jahren der Conductor beliebet hat, sotahne Papiermühle länger zu behalten, und er das geben will, waß ein ander dafür bieten würde, so soll sie ihm vor einem andern gelassen werden.

6. Diesem allen feste und unverbrüchlich nachzukommen, renuncyrt er nicht allein allen und jeden Exeptionibus, besonders caviret auch mit allen seinen Haab und Gütern, in specie mit den invectis et illatis, und stellet über das seinen Stief-Vater Wolfgang Trutzer zu einen sachwaltigen Bürgen ein.

Und ich Wolfgang Trutzer uhrkunde und bekenne hiemit für mich und meine Erben, daß ich diese Bürgschafft auf das was obstehet, für meinen Stief-Sohn, alß ein selbstschuldiger, gutwillig auf mich genommen habe, und alles dasjenige, wozu er sich verpflichtet, praestiren und leisten will, bey willkührlicher Verpfändung aller meiner Haab und Güter, beweg- und unbeweglichen, sie sein in- oder außerhalb Landes belegen, so viel dazu vonnöthen, gestaltsahm ich mich dan jederzeit auf erfordern :/: auf den fall mein StiefSohn in obgesetzten, wie ich aber nicht hoffen will, säumig erfunden werden sollte :/: für den Fürstl. Mekelenb. Ambtscammer gestellen, und dieß alles was obstehet, leisten will, zu dem Behuff ich das für mich und meine Erben allen und jeden Exceptionibus, absonderlich excussionis, fori, metus, laesionis, fraudulentae persuasionis, rei non sic sed aliter gestae, aliter dictum quam scriptum, praecipitantiae, und wie die Nahmen haben mögen, mich krafft dieses wißendlich und wollbedachtlich verziehen und begeben habe. Dessen zu Uhrkund ist dieser Contract zwiefach verfertiget mit J. Fürstl. Dhl. Cammer Secret bestätiget und sowoll von dem Conductore alß seinen Burgen eigenhändig unterschrieben, undt ein Exemplar davon bey der Fürstl. Cammer beybehalten, und einß dem Conductori zugestellet worden.

So geschehen Schwerin den den. Nov. An. 1661.
L. S.
Diedrich Dannenberg.

Weil Wolfgang Trutzer nicht können, also hat er mich gebeten, in Gegenwart des H. Ambtmanns zur Neustadt Jürgen Krügers, und des H. Cammer Cantzellisten Johan Rekentrogks zu Zeugnis dieses mit zu unterschrieben

Johan Emmen.


Johan Rekentrogk.


Zum gezeugnis unterschreibet dieß p. t. Amptman zur Neustadt


Jürgen Krüger.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mecklenburgische Papiermühlen