Abschnitt 3

Wallensteins Abzug aus Mecklenburg im Jahre 1629 - Beilagen Nr. 1-18


Nr. 4.


Befehl an die fürstliche Officialei zu Rostock zur Uebsendung von 167 Drömt Hafer nach Schwein zu den Bedürfnissen der Hofhaltung Wallensteins auf seiner Abreise aus Meklenburg.

D. d. Güstrow. 1629. Juli 8.

Von wegen I. F. g. wird dero factoren vnd Officiali zu Rostock, Martino Sillern vnd Carl Caspar Danckwart, hiemit angezeiget, das die Beambte zu Schwan, Butzow vnd Ruhne befehligt, 167 Drompt Habern mit einander von dannen zu holen vnd gen Schwerin gegen I. f. g. ankunft daselbst zu verschaffen, Sollen demnach einem jeden, so viel er wird laden konnen, davon abfolgen, auch sich darauf quitiren laßen vnd berechnen. Daran geschicht I. f. g. meinung. Datum Gustrow, den 8. July ao. 1629.

An

Martin Sillern vnd
Carl Caspar Danckwart.

Nach dem Concept im Geh. und Haupt-Archiv zu Schwerin.



Nr. 5.

Befehl an die fürstlichen Aemter zu Schwan, Bützow, Rühn, auch Doberan, die nöthigen Bauerwagen zur Ueberführung von 167 Drömt Hafer von Rostock nach Schwein zu den Bedürfnissen der Hofhaltung Wallensteins auf seiner Abreise aus Meklenburg aufzubringen.

D. d. Güstrow. 1629. Julii 8.

Nachdem I. f. g. am kunftigen Dingstag zu Schwerin anlangen und vier nacht daselbst verharren werden, derhalben die verordnung gemachet, das die ambtsvnderthanen aus den embtern Schwan, Butzow und Ruhne sich alsobald vergleichen sollen, eine anzahl wagen aufzubringen vnd 167 drompt Habern von Rostock abzuholen vnd darhin zu verschaffen, Als sol der Amtman zu Schwan Levin Holstein hirmit ganz ernstlich befehligt sein, derselben ungeseumbt nachzukommen, vnd so viel wagen ihm zukommen werden, angesichts nach Rostock an Martinum Sillern zu schicken, daselbst den Habern gegen seine quitung enpfangen vnd dem haubtman zu Schwerin Jochim von der Luhe auff deßelben quitung wider zu liefern, vnd weil hieranne mercklich gelegen, muß er kein seumnus dafur nehmen, so lieb ihm ist, I. F. g. vngnade zu vermeiden.

Datum Gustrow, den 8. July ao. 1629.

An

Ambman zu Schwan.

In simili

Butzow

Ruhne

Dobbran sol auch


holen.

Nach dem Concept im Geh. und Haupt-Archiv zu Schwerin.



Nr. 6.

Befehl an den Proviantmeister zu Bützow, den nöthigen Roggen zu Commisbrot für die Kutscher bei den Bagagepferden mahlen und Brot daraus backen zu lassen, zur Abreise Wallensteins aus Meklenburg.

D. d. Güstrow. 1629. Julii 8.

Der proviant-Meister zu Butzow Palm Fricke soll von dem vorhandenen rogken daselbst mahlen laßen vnd Commisbrot daraus backen, daßelbe den Kutzscher bei den bagage-pferden auf des geschirmeisters quitung ausgeben, nehmlich auf iede person teglich zwei pfund. Do auch kein haber auf gemeldte Bagage-pferde mehr vorhanden, sol er morgen fruhe nach Schwaen schicken, woselbst der Ambman die noturft von Rostock holen vnd gegen des Butzowschen Kuchmeisters quitung ihnen mittheilen wird. Wornach er sich zu richten. Datum Gustrow, den 8. July ao. 1629.

Nach dem Concept im Geh. und Haupt-Archiv zu Schwerin.



Nr. 7.

Befehl an den Küchenmeister Friedrich Thesandt zu Neustadt, von der Herzogin Mutter Sophie zu Lübz 3 Last Hafer zu dem Aufenthalte Wallensteins in Neustadt bei dessen Abreise aus Meklenburg holen zu lassen.

D. d. Güstrow. 1629. Julii 10.

Von wegen I. F. g. wird Dero Kuchmeister zur Newstad Friedrich Theßant hiemit angezeiget, das er vngeseumbt, noch für I. F. g. ankunft, drey last habern von der hertzogin zu Lubtze auf seine quitung abfordern solle, welche aus der furstl. Rent-Cammer sollen bezahlet werden, inmaßen deswegen an I. F. g. nach Lubtze geschrieben. Vber solche drey last muß er sich noch auf 3 last gefast machen, damit er in der ausrichtung desto beßer zukommen konne. Datum Gustrow, den 10. Jul. ao. 1629.

An

Friedrich Theßant.

Nach dem Concept im Geh. und Haupt-Archiv zu Schwerin.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mecklenburg unter Wallenstein