Abschnitt 9

„Aus dem herzoglichen Hause Mecklenburg wurden die jüngern Söhne des Herzogs Adolph Friedrich, nahmentlich die Prinzen Carl, Johann Georg, Gustav Rudolph, Friedrich und Adolph Friedrich theils zugleich, theils nacheinander als Domherren zu Strasburg recipirt und die drey ersteren blieben es bis an ihren Tod. Die Kriegsunruhen veranlaßten jedoch, daß die anderen Herzoge sich von da entfernten.“

„Der nachherige Nimweger Friede änderte jedoch nichts an ihrem Besitzrecht und selbst da im Jahre 1681 die Stadt Strasburg übergeben worden, accordirte Frankreich unter andern auch dem Bruderhof mit seinen Beamten, Gebäuden und Appertinentien vollkommene Amnestie. Allein die katholischen Dohmherren suchten diese Gelegenheit zu benutzen, die protestantischen aus dem Besitz zu drängen.“


„Die Herzoge von Mecklenburg verlangten daher im Jahre 1681 von dem Reichstage Schutz und Einsetzung und da die damaligen Zeiten so mißlich für dort waren, so begehrten Sie im Jahre 1685, indem sie diese Bitte wiederholten, von der Reichsversammlung eine anderweite Compensation.“

„Dieses Gesuch stellten Sie seit der Zeit bey jeder Gelegenheit an das Reich und verwahrten zugleich die ihnen aus dem Westphälischen Frieden zukommenden Befugniße.“

„Nahmentlich wurde am 8. Juny 1791 bey der Reichsversammlung von ihnen ein Pro Memoria übergeben und dictiret, welches der verewigte Kaiser Leopold II. noch mit unter die Gegenstände seiner damaligen Verwendungen bey Frankreich aufgenommen und zugleich im Jahre 1792 darauf der Reichsversammlung als eine vorzügliche BeschwerdeSchrift nebst der abschlägigen französischen Antwort mittheilte.“

„Alle übrigen seitherigen Reichsberathungen beweisen, mit welcher Mäsigung indessen Se. herzogliche Durchlaucht von Mecklenburg-Schwerin, nur das Wohl des Vaterlandes vor Augen habend, Ihre eigenen Stimmen abgegeben und nur mit ruhiger Gelassenheit Ihre Rechte in Erinnerung brachten.“

„Dieß thaten Sie auch noch besonders am 15. Februar 1798 zu Rastadt, indem Sie der Reichsdeputation Ihre Erwartung zu erkennen gaben: ,daß, wen einmal sich über die Grundsätze von Entschädigung der Benachteiligten werde vereinbaret werden, dieselbe sich das besondere Interesse des herzoglichen Hauses dem bestehenden Reichsverbande gemäs durch eine nunmehrige Ausmittlung einer gleichgeltenden Schadloshaltung für Ihre beym Westphälischen Frieden ausgeopferten altfürstlichen Besitzungen statt der darinn angewiesenen und nun über hundert Jahre schon entbehrten zweyen erblichen CapitularStellen in dem Dohm zu Strasburng, auf eine ihrer Gerechtigkeit und BilligkeitsLiebe entsprechende Weise werde angelegen seyn lassen'.“

„Die anerkannt unhinlängliche Entschädigung der Herzoge bey dem Westphälischen Frieden, die seit mehr denn hundert Jahren leidende Entbehrung des Genußes zum Theil auch dieser, durch Entrathung der zwey Canonicate in Strasburg, ist es aber nicht allein, welches den Anfangs vielleicht gering scheinenden Schaden der Herren Herzoge in die Reihe eines eben so bedeutenden Verlustes, als einer nahmhaften dringenden Forderung an das Reich stellt, welches ihm bisher keine andere Compensation angewiesen. Dazu kömmt noch folgende Betrachtung:“

„Bey der Abtretung dieser Lande an Schweden war es ganz natürlich, daß auch die Obliegenheit davon die Reichslasten zu entrichten, an die Krone Schweden überging und ein im Jahre 1691 ratificirtes Reichsgutachten verordnete dieses ausdrücklich. Inzwischen wurden in den damaligen so viele Reichsgeschäfte übrig gelassenen Zeiten die Herzoge gleich anfangs von kaiserlicher Majestät ersucht, einstweilen bis auf einem niedersächsischen Kreistag die gehörige Überschreibung geschehen könne, diese Quote zu den Reichssteuern ferner auch von den abgetretenen Besitzungen auszulegen. Die Herzoge thaten dieses aus Liebe und Achtung für Aufrechthaltung der Reichsordnungen. Allein, wer hätte es denken sollen, sie machten, da kein Kreistag seit der Zeit zu Stande kam, diese Auslage bis zum Jahre 1794, mithin weit über 100 Jahre und da sie solche nun verweigerten, setzte das Kammergericht sie dafür in Rückstand an und der Herzog war genöthiget am Reichstage zu erklären, daß man ihm nicht zumuthen könne, ferner diese fremde Bürde zu tragen und die Reichsversammlung die gehörige Insinuation des Reichsschlußes vom Jahr 1691 an das Kammergericht reichsverfaßungsmäsig bewerkstelligen möge.“

„Für Ruhe und Ordnung des Reichs erlitt daher das herzogliche Haus Mecklenburg seit dem Westphälischen Frieden gedoppelt einen beständigen jährlichen Verlust!“

„Und in dem Augenblick, wo alle jenseits Rheins liegenden Besitzungen und Rechte an Frankreich abgetreten werden, wo alle Erbfürsten für den Verlust, den sie dabey erleiden, friedensschlußmäsig entschädiget werden, wo selbst der auf dem rechten Rheinufer gelegene dos Cathedralis ecclesiae Argentinensis zu solchem Behuf angewandt und einem seiner Mitstände als Ersatz für gleichfalls erlittenen großen Verlust angewiesen worden, sollte Mecklenburgs keine Erwähnung geschehen? Dieses schiene der Gerechtigkeitsliebe und der pflichtmäsigen Sorgfalt zu widersprechen, mit welcher das teutsche Reich denen erblichen Mitständen für Ihre für das Vaterland gebrachte Opfer Entschädigung verspricht und mit der auch der großmüthigste Fürst sich nur gegen seine Nachkommen rechtfertigen und beruhigen kann.“

„Ein hoher ReichsfriedensCongreß wird daher auch gewiß ein Gesuch dieser Art von Sr. herzoglichen Durchlaucht mit gewohntem Eifer für Recht und Wahrheit aufnehmen und seinen Vollmachten gemäs auch für das durchlauchtige Haus Mecklenburg, welches sich allerdings in dem Fall des 7. Artikels des Luneviller Friedens befindet, als Folge der in diesem Frieden gemachten Abtretungen einen daraus entstehenden Verlust zu leiden und die für die evangelischen Canonicate zu Strasburg angewiesenen und bisher gewahrten Besitzungen nunmehr vollends ohne weiteren Rechtsanspruch ganz zu verlieren, eine seinem Verluste und seinen langen Aufopferungen für das Vaterland gemäse Entschädigung ausmitteln.“ -

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mecklenburg und die Kurwürde