Abschnitt 8

„Zur Ermäßigung des gegenwärtigen Ersatzes aber müßte man das große Opfer in Anschlag bringen, welches das Herzoglich Mecklemburgische Hauß damahls der allgemeinen Ruhe brachte. Durch diese zu damahliger Zeit an den Tag gelegte Denkungsart kann daßelbe bei nunmehr neu zu berichtigender Ordnung eine seiner Würde anständige Entschädigung erwarten. Es läßt sich nicht in Zahlen ausdrücken, welche Inconvenienzen, selbst Beschränkungen der Landeshoheit, es hat, mitten in seinen angestammten erblichen Ländern einer fremden Macht ein beträchtliches Gebieth einzuräumen. Wolte man sich aber auch hier in Berechnungen einlaßen, so wäre der Abgang aller Einkünfte während des langen Zeitraums von anderthalb Jahrhunderten freilich eine gute Veranlaßung große Summen in Anrechnung zu bringen. Hiezu käme noch ferner mit Recht, daß fast in dieser ganzen Zeit, und während so kostspieliger KriegesJahre fortdauernd der hohe MatricularAnschlag ohne Abrechnung der abgetretenen Districte auf die Herzoglichen Lande mit starker Last geruhet hat.“

„Des Herren Herzogs von Mecklenburg-Schwerin Durchlaucht setzen daher Ihr gänzliches Vertrauen auf die weisen Einsichten und die gerechten Erwähgungen einer hochansehnlichen außerordentlichen ReichsDeputation, so wie auf die erhabendsten Gesinnungen der beiden höchsten vermittelnden Mächte, daß Selbige zur Ausgleichung richtiger Verhältniße für diesen bezeichneten Verlust einen angemeßenen Ersatz auszufinden geneigen werden, welches um desto thunlicher seyn wird, da sie bei Abgang von unmittelbahren Besitzungen sich allenfals durch mittelbahre entschädigen zu laßen bereit erklähren.“


„Jedoch können des Herrn Herzogs Durchlaucht hiebey den Wunsch nicht unterdrücken, daß in der Bestimmung dieser gerechten Entschädigung einige PrivatGüther mit einbegriffen würden, welche das Hospital zum heiligen Geist in Lübeck mitten in Mecklenburg besitzet, und die, wegen ihrer weiten Entfernung von Lübeck dieser milden Stiftung wenig nützen, dem Herzoglichen Interesse zur Arrondirung Dero Lande aber um so wesentlicher sind, je anmaßendere Schritte der Magistrat gedachter Reichsstadt zum Nachtheil der Landeshoheit über diese HospitalGüther geltend zu machen bei jeder Gelegenheit versucht. Da die Reichsstadt Lübeck auf keine Weise in die Klaße der durch den Krieg benachteiligten Reichsstände zu rechnen stehet, so möchte es derselben in diesem Falle überlaßen werden, aus den eingezogenen KapitelsGüthern das Hospital zu entschädigen.“

„Je gewißer das Bestreben einer hochansehnlichen außerordentlichen ReichsDeputation auf jenes große Ziel gerichtet ist, die teutsche Verfaßung nach den notwendigen neuen Grundlagen auf die richtigen Verhältniße der vorzüglichen Mitglieder unter sich, und auf die gleichmäßige Erhaltung ihrer Kräfte zu begründen, um desto zuverläßiger darf Unterzeichneter darauf vertrauen, daß bei diesen hohen Ratschlägen das Interesse seines Durchlauchtigsten Hofes nach gerechten Rücksichten gewürdiget werde.“

Neben diesem Pro Memoria möge auch die „Kurze Darstellung der herzoglich Mecklenburgischen Ansprüche“ vom 20. September trotz mancher Berührungspunkte mit jenem mitgeteilt werden:

„Es gehört mit zu den schwer zu erklärenden Schicksalen, welche die Geschichte des herzoglichen Hauses Mecklenburg aufstellet, daß dasselbe gerade in solchen Augenblicken, wo es die wichtigsten Opfer für das teutsche Reich dargebracht hat, indem es aus Bescheidenheit schwieg, wo Thaten für es sprachen, in der Reihe derer, denen die Erkenntlichkeit des Vaterlandes Ersatz zusichert, beynahe ganz vergessen, oder wenigstens zu einer Zeit in Erinnerung gebracht worden, wo nur mehr die Ausdrücke der Dankbarkeit die notwendige Vergütung als unerfüllte Schuld darstellten und ihm blos die Hofnung übrig ließen, in der Zukunft seine Entschädigung gewiß zu erhalten.“

„Ganz vorzüglich beweiset sich diese traurige Erfahrung für das herzogliche Haus seit den Westphälischen Friedens-Unterhandlungen und es ist unerläßliche Pflicht gegen die Nachkommenschaft gegenwärtig in einem Zeitpunkt darauf aufmerksam zu machen, da eine gänzliche Umänderung in Teutschland alle Ansprüche, die Recht und Gerechtigkeit diesem Fürstenhause bisher auf versprochene Reichs-Güter und anerkannte Obliegenheiten gegeben, aufhebt und in fremde Hände überträgt. Selbst die ausgezeichnetste stete Regenten-Grosmuth kann da nicht schweigen, wo auch jedem Nachkommen die Mittel genommen werden, sein Recht, wann er will, geltend zu machen. Eine kurze Übersicht obiger Erfahrungen für das Haus Mecklenburg wird diese Vorstellung rechtfertigen; möchte Sie auch dazu dienen können, der bescheidenen Tugend ihr Recht zu verschaffen.“

„Die Ruhe des Vaterlandes konnte auch bey den Westphälischen Friedensunterhandlungen nur durch die Entschädigung der großen und fremden Mächte herbeygeführet werden. Schweden verlangte den Meerhafen Wismar, dann die Schanz, der Wallfisch genannt, und die beyden Aemter Poel und Neukloster nebst allen Zugehörungen und man sahe wohl, daß es von dieser Forderung nicht abzubringen wäre.“

„So schwer und beynahe unmöglich dem damaligen Herzog von Mecklenburg es ward, dieses FriedensOpfer für Teutschland zu bringen, da es ihm die wichtigsten Besitzungen seines Landes entriß, so mußte er doch endlich nachgeben und opferte solche für die Ruhe des Vaterlandes hin.“

„So rechtsbegründet aber nun die Ansprüche auf ein Aequivalent für solchen Verlust waren, so gab man dem Herzog Hofnung, die Bisthümer Minden und Osnabrück, so wie eine zwar sonst schon aus Familien-Pacten denen Herzogen rechtlich zustehende Anwartschaft auf das Herzogtum Sachsen-Lauenburg, friedensschlußmäsig dafür ins Werk zu setzen, ertheilte ihm jedoch zuletzt nur in der That einen Theil seiner zu fordern gehabten Vergütung, indem man die Bißthümer Schwerin und Ratzeburg säcularisirte und dem Herzog übrigens in der Verlegenheit, worinn man sich befand, ein gehöriges Aequivalent für dieses Fürstenhaus aufzufinden, in dem Art. XIII. § 2 des Oßnabrücker Friedens zwey Canonicate in dem Dohm zu Strasburg erblich anwies.“

„Herzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg genehmigte in Ermangelung anderer Surrogate diesen Vorschlag aus Liebe für seine Familie um so mehr, als der Straßburgische Gesandte sich gegen den Mecklenburgischen geäußert hatte, daß die Einkünfte zweyer dortiger Canonicate denen des Stifts Ratzeburg gleich wären. Im. Jahre 1649 gelangte man endlich zu dem Besitz jener Canonicate und wurde in den Besitz des Bruderhofs zu Straßburg und des halben Dorfes Lampertheim nebst Appertinentien eingewiesen.“

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mecklenburg und die Kurwürde