Sonderbestimmungen für die Juden

Sonderbestimmungen für die Juden.

Das Bild von dem Schlachtergewerbe in Mecklenburg würde nicht vollständig sein, wenn nicht noch hingewiesen würde auf die Sonderbestimmungen und Rücksichten, welche die Juden in bezug auf das Schlachten genossen. Nachrichten darüber liegen für unsern Zeitabschnitt nur aus Friedland vor, der einzigen Stadt Mecklenburgs, die Stendalsches Recht hatte. In einer Fleischhauerordnung vom 15. Mai 1350 wurde dort den Juden gestattet, auf dem Küterhofe Schafe und Rinder nach ihrem Belieben auszuwählen und Sie mit eigenen Messern auf ihre Weise zu schlachten. Sodann sollten ihnen die Schlächter nur die Vorderteile (dat blote vordel) der geschlachteten Tiere verkaufen, und zwar nicht teurer, als sie ihnen selbst zu stehen kamen. Mit dem Vorrecht, auf dem Küterhof ungehindert zu schalten, scheinen aber die Juden Mißbrauch getrieben und den Schlachtern Schaden zugefügt zu haben. Es heißt nämlich weiter, daß die Juden für Vieh, welches sie nicht auf jüdische Weise schlachteten, an die Fleischhauer einen Entgelt bezahlen sollten, und zwar für die Tötung (vor den steke) eines Schafes 2 Pf., eines Rindes 4 Pf. Fleischhandel vonseiten der Juden wurde auf drei Wochen im Jahr negest vor sunte Martins daghe beschränkt, und Zuwiderhandlungen, d. h. wenn die Juden außerhalb dieser Frist mehr als für den eigenen Bedarf schlachteten, wurden mit einer Geldbuße belegt.