Das Fleischergewerbe - Küter

Das Fleischergewerbe.

a) Küter.


Die erwähnte Rostocker Ratsverordnung von 1330 kann besonders dazu dienen, eine Scheidung unter den mit Ausübung des Schlachtergewerbes beschäftigten Personen zu machen, die vielleicht damals in Mecklenburg allgemein üblich war, am meisten wohl in denjenigen Städten, die Schlachthäuser hatten, die aber nirgends mit gleicher Schärfe hervortritt wie in Rostock. Es schieden sich danach die eigentlichen Fleisch- oder Knochenhauer (carnifices) von den sogenannten Kütern (fartores, mactatores, in Rostock Wendschlachter oder Slavi), deren beiderseitige Befugnisse genau umgrenzt waren 1).

Die Küfer waren, wie schon der lateinische Ausdruck mactatores andeutet, Schlachter im eigentlichen Sinn, d. h. Töter des Viehs. Daneben handelten sie mit Speck und in beschränktem Maße auch mit Fleisch. In der Rostocker Urkunde heißt es ausdrücklich, daß die Wendschlachter, Slavi das ganze Jahr hindurch Montags und Donnerstags Speck verkaufen dürften, außerdem Erlaubnis hätten, von Michaelis bis Weihnachten Ochsen und Schafe, in Hälften oder Viertel zerlegt, feilzuhalten. Das Ochsenfleisch durfte aber nur von solchen Tieren stammen, die nicht mehr als 24 Schilling gekostet hatten, also nicht gerade erstklassig genannt Werden können 2).

Die Küter in Rostock hatten keine Verkaufsbuden, sondern sie verkauften ihre Waren auf Tischen, für deren jeden sie auf ihrem Stand bei der Ellernbrücke (ad pontem alneum) 4 Schilling jährlich an die Stadt zahlten 3).
Neben den Kütern sind noch, als ebenfalls mit dem Verkauf von Speck beschäftigt, die eigentlichen Speckschneider (lardiscide) zu nennen, die augenscheinlich schon im 14. Jahrhundert ein eigenes Amt gebildet haben, und die Garbräter, die aber für den Zeitraum, den wir betrachten, nur vereinzelt als Mieter von Verkaufsplätzen auf dem Markt auftraten.

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1) Hierzu das Verzeichnis der Einnahmen der Stadt Rostock 1379/80 (MUB. XIX S. 465 Nr. 11 247), wo die von den Knochenhauern der Neustadt zu zahlende Abgabe von der des Küters (mactatoris) unterschieden ist.
2) Ob diese in Rostock, aber auch nur dort, schlechthin als Slavi bezeichneten Leute wirklich Wenden waren, wage ich nicht zu entscheiden, glaube es aber nicht. Dragendorf a. a. O. S. 38 führt eine ganze Reihe mit Namen (Anmerkg. 6) auf nach dem Rostocker Stadtbuch A 6 b, z. B. Magherhals mactator und Tidemann mactator, beide um 1270-1280, Henneke Scortebulen fartor um 1279 u. a. Die Zahl der Wenden in Rostock, die einem eigenen mehrfach erwähnten (z. B. MUB. IV S. 218 Nr. 2692 von 1267; MUB. III S. 2 Nr. 1559 von 1281) Wendenvogt unterstanden, war damals noch eine beträchtliche. Über das Wohnen der Wenden an der Peripherie der Stadt, wo heute noch der Name Wendenstraße an Sie erinnerte handelt A. Hofmeister: Zur historischen Topographie Rostocks, Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock, 4. Band 4. Heft S. 1, über die wendische Bevölkerung Rostocks überhaupt Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte XXI S. 27 ff. Von einem ausdrücklichen Ausschluß der Wenden aus den Zünften ist bei den Fleischerzunftordnungen nicht die Rede. Einen solchen finde ich zuerst erwähnt in einer Willküre der Wollenweber zu Schwerin von 1372 (MUB. XIII S. 641 ff. Nr. 10 815). Dort heißt es (S. 642), daß jeder Mitbruder des Ambts sein soll: echte unde recht. Dudes unde nicht Wendes, vry unde nicht eyghen. - Über den Fleischhandel der Wenden s. auch Dragendorf, Rostocks älteste Gewerbetreibende (Beiträge zur Geschichte der Stadt R. II Heft IV S. 40 f.).
3) Für Wismar will Wilgeroth (Bilder aus Wismars Vergangenheit S. 255) schon im Jahre 1326 einen Küter als Budenmieter auftreten lassen, indem er einen gewissen Kruse fertor der im Wismarer Kämmereiregister von 1326-1327 (MUB. VII S. 356 Nr. 4724) erwähnt wird, nicht für einen fertor (Träger), sondern für einen fartor (Küter) hält. Er beruft sich auf die gleiche Ansicht von Techen (Hansische Geschichtsblätter 1897 S. 90 Anmerkg. 2) und auf das Personenregister im 11. Bande des MUB., das den genannten Kruse ebenfalls als fartor anführt. Das Wort- und Sachregister im 12. Bande nennt dagegen wohl einen Träger, aber keinen Küter in Wismar als Budenpächter. Willgeroth macht auch darauf aufmerksam, daß eine umgekehrte Verwechselung von fartor und fertor in MUB. XIII S. 370 Nr. 7821 vorkommt