Mäusefraß

Dem Förster K. . zu S. . wurden binnen kurzer Zeit von dem im Walde geschlagenen Holze über zwölf Klaftern gestohlen. Er befürchtete mit Recht wegen vernachlässigter Aufsicht nicht allein den Ersatz des entwendeten Holzes leisten zu müssen, sondern auch noch einen derben Verweis zu erhalten, und befragte deswegen in der Angst seines Herzens den Domänenverwalter, wie er es gewöhnlich mache, wenn sich bei ihm ein Abgang zeige.

Ich bitte, in einem solchen Falle, erwiderte dieser — um Abgang-Korrektur wegen Mäusefraß.


Voller Freude lief nun der Förster nach Hause und berichtete augenblicklich der Forstbehörde: dass binnen sechs Wochen zwölf Klafter Holz von den Mäusen gefressen worden, und er deswegen um die Erlaubnis bitten wolle, dieselbe in der Forstrechnung in Ausgabe bringen zu dürfen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mannigfaltigkeiten