2) Ortschulbehörden

Diese bilden im Domanium die Mittelstufe zwischen den Schulgemeinden und den Oberschulbehörden und bestehen aus dem kompetenten Amte und Prediger. In den Flecken, wo besondere Schulvorsteher nicht existieren, kommt als Vertreter der Schulgemeinde der erste Ortsvorsteher oder ein anderes, zur evangelisch-lutherischen Konfession gehörendes, Mitglied des Gemeindevorstands hinzu, und wird dann auch wohl die also zusammengesetzte Behörde Schulvorstand genannt. Das Großherzogliche Hausgut wird in der Ortsschulbehörde selbst sowie auch überhaupt hinsichtlich Leitung des öffentlichen Schulwesens vom Amte vertreten, wie denn auch Obrigkeiten eingeschulter städtischer uud ritterschaftlicher Ortschaften weder Sitz noch Stimme dabei haben.

Dieselbe ist nächste Dienstbehörde der Lehrer1). Möglichst collegialisches Zusammengehen ihrer Mitglieder ist für die Schulzwecke durchaus wünschenswert, auch für einzelne Fälle, z. B. Wahl der Schulvorsteher, Gründung und Beaufsichtigung der Industrieschulen, Beschaffung der Lehrmittel, Untersuchung von Züchtigungs-Excessen, Bestrafung von Schulversäumnissen, Feststellung der Dienstunfähigkeit der Lehrer geradezu gesetzlich geboten.


Im Übrigen erstreckt sich die besondere Tätigkeit des Amtes mehr auf das Äußere. Als spezieller Vertreter des fürstlichen Grundherren leitete es, resp. im Gebiete des Großherzogl. Hausgutes die Haushaltsbehörde, vorwiegend die eigentliche Ökonomie der Schule in Haus und Ländereien; doch hat nach Einführung der Gemeindeverwaltung diese Richtung seiner Tätigkeit, außer größerer oder geringerer Teilnahme an den Schulbauten, jetzt aufgehört. Dagegen ist durch die Gemeinde-Organisation, außer dem allgemeinen Aufsichtsrechte des Amtes aus § 20 der Gemeindeordnung vom 29. Juni 1869, noch insbesondere aus § 10 der gleichzeitigen Gemeinde-Schulordnung das Erfordernis seiner Entscheidung bei Uneinigkeit der Gemeindevorstände mehrerer, an demselben Schulverbande beteiligter Dorfschaften, sowie seiner Zustimmung anstatt derjenigen der Dorfversammlung für nicht gemeindlich perfasste Dorfschaften oder einzelne Gehöfte, sowie für die Höfe hinzugekommen. Auch das ganze Amtsschulkassen - Wesen ist alleinige Sache des Amtes. Dasselbe tut endlich gut daran, durch gelegentliche Schulrevisionen sein Interesse an einem gedeihlichen Schulwesen zu betätigen und dasjenige der Amtseingesessenen zu wecken.

Den Predigern als Repräsentanten der Kirche und Leitern wie Pflegern der Volksbildung2) gebührt für sich hauptsächlich die Sorge für das innere eigentliche Schulwesen, Anordnung des Unterrichts, Auswahl der Lehrutensilien, Verteilung der Schulzeit (§ 16), Kontrolle des Schulbesuches, steter Verkehr mit den Lehrern, ihre Einweisung, Beaufsichtigung, Anleitung, Vertretung, Auseinandersetzung. Zu gelegentlichen Besuchen und förmlichen periodischen Visitationen der ihnen untergebenen Schulen sind sie so berechtigt als verpflichtet.

Bei den ritter- und landschaftlichen Schulen steht nach Schulordnung vom 21. Juli 1821, die nächste Aufsicht den competierenden Guts- oder Ortsobrigkeiten oder ihren Stellvertretern zu, und gilt das Schulregiment vor Allem als Ausfluss des obrigkeitlichen Regimentes. Diese Auffassung ist noch bis in die neueste Zeit behauptet3), und nach ihr z. B. auch selbst nach den Zusatzverordnungen vom 5. Febenar 1869 und 3. April 1879 die Beschaffung der Lehemittel, Bestimmung der Schulzeit, Erteilung von Dienstscheinen, Erkennung und Verwendung der Schulstrafgelder zum alleinigen Ermessen jener verblieben. Für die Prediger erübrigt hier nur nach der Schulordnung von 1821 außer Einführung und Anweisung der Lehrer eine bereits im § 495 des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs von 1755 gebotene regelmäßige Visitation der Schulen, Anleitung der Lehrer, Examen der Kinder und nach obiger Zusatzverordnung von 1869 und 1879 Kenntnißnahme der Schulzeit, Prüfung der Dienstkinder, Anzeige von Schulversäumnissen. — Irgendwelche selbständige Beteiligung Seitens der Schulgemeinde endlich entweder direkt oder durch Schulvorsteher existiert hier nicht. —

Zur Förderung der Schulstatistik sind neuerdings4) die Prediger sowol im Domanium als in den ständischen Landesteilen angewiesen, über die Schulen ihres Kirchsprengels, insbesondere deren Klassen- und Kinderzahl, auch über fremden Sprachunterricht in etwaigen Privatschulen, jährlich bis zum 1. Dezember an ihre Präpositen, zwecks deren weiterer Mitteilung an das statistische Bureau in Schwerin, zu berichten.

1) Bgl. B. 10. Febr. 1845, § 6, R. G. S. Nr. 3437; auch in Frahm's Schulgesetzen.
2) so auch nach R. G. S. IV. Nr. 3371; Rgbl. 1832, Nr. 14, und Frahms Schulgesetzen S. 134.
3) Vgl. Archiv für Landeskunde 1867 S. 73, 1868 S. 114, 115.
4) Circ. des Unt-Min. v. 9. Nov. 1872.




Dieses Kapitel ist Teil des Buches Landschulwesen in Mecklenburg-Schwerin